Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Juni 2005
Aktenzeichen: 27 W (pat) 24/05

(BPatG: Beschluss v. 14.06.2005, Az.: 27 W (pat) 24/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Für die Waren

Ç Mit Kommunikations- und Treiberprogrammen versehene, maschinenlesbare Datenträger aller Art, Datenübertragungsgeräte, insbesondere Netzwerkkoppelungsgeräte einschließlich deren Zubehör, nämlich Verbindungs-, Anschluss- und Verlängerungskabel sowie Netzteile für Datenübertragungsgeräte È

ist die Wortfolge

"connecting your business"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs ist ausgeführt, dass ungeachtet der grundsätzlichen Eintragungsfähigkeit von Werbeslogans die angemeldete Wortfolge "connecting your business" vom angesprochenen, des Englischen kundigen Publikum im Hinblick auf die beanspruchten Waren nur im reinen Wortsinne als Beschreibung von Merkmalen, Eigenschaften und Bestimmung der Waren angesehen wird, nicht dagegen als Mittel der betrieblichen Herkunftsindividualisierung.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschluss begehrt. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der angemeldete Slogan jedenfalls eine gewisse Originalität und Prägnanz aufweise.

II.

Die gem. § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt, hat die Markenstelle festgestellt, dass die angemeldete Bezeichnung die erforderliche (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel, m.w.N.), nicht hat. Da es sich um eine Aussage handelt, die vom Verkehr nur als solche und nicht als Herkunftshinweis verstanden werden kann, kommt es auf die von der Anmelderin angestellte Erwägung, ob die Aussage besonders originell oder prägnant sei, nicht an; auch insoweit kann auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden.

Schwarz Prietzel-Funk Dr. van Raden Na






BPatG:
Beschluss v. 14.06.2005
Az: 27 W (pat) 24/05


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