Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 7. März 2014
Aktenzeichen: 34 O 50/13

(LG Düsseldorf: Urteil v. 07.03.2014, Az.: 34 O 50/13)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft durch Vorlage eines unterzeichneten, vollständigen und geordneten Verzeichnisses zu erteilen, insbesondere über den Verkaufsumfang, die resultierenden Umsätze, die Einkaufsrechnungen sowie die gewerblichen Abnehmer bezüglich von Motiv- und Farbkontaktlinsen der Klägerin mit Verpackungsgestaltungen wie aus der Anlage FN 4 ersichtlich.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Abmahnung vom 14.06.2013 in Höhe von 1.780,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz des durch die in Ziffer 1 bezeichneten Markenverletzungen entstandenen Schadens ver

pflichtet ist.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, die unter der Bestellnummer 401987 versendeten Motivkontaktlinsen mit Verpackung zu vernichten und dies der Klägerin gegenüber nachzuweisen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die ihre Kosten selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- €.

Streitwert: 10.000,-- €

Tatbestand

Die Klägerin stellt in BB her und vertreibt u.a. in Deutschland sogenannte Farb- und Motivkontaktlinsen. Diese Kontaktlinsen verfügen über keine Sehstärke, sondern dienen der Kostümierung.

Die Klägerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke ...#/..., die mit Anmeldepriorität vom 14.10.2010 für Waren der Klassen 09 Kontaktlinsen, Hydrophile weiche Kontaktlinsen eingetragen ist. Weiter ist sie mit Anmeldepriorität vom 01.02.2011 Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke J für die Klassen 9, 35 und 38.

Die Beklagte vertreibt unter anderem Motiv-Kontaktlinsen der Klägerin in Deutschland. Die Beklagte erwarb die Motiv-Kontaktlinsen der Klägerin von der Streithelferin.

Die Streithelferin vertrieb von 2007 bis zum 31.12.2012 exklusiv die Farb- und Motivkontaktlinsen der Klägerin in Deutschland; die Klägerin erklärte die Kündigung des Vertriebsvertrages mit der Streithelferin zum 31.12.2012. Die Streithelferin verwendete zum Vertrieb der Kontaktlinsen der Klägerin ursprünglich eine von der Klägerin zur Verfügung gestellte Verpackung. Diese Umverpackung, in der sich zwei Glas-Behältnisse befanden, wies neben der Bezeichnung "d" auf der Vorderseite auf der Vor- und Rückseite die Marke der Klägerin "c" auf und verwies auf der Rückseite auf die Klägerin als Herstellerin. Auf der Rückseite der Umverpackung war die Anschrift der Klägerin in BB und die Domain der Klägerin www.xxxxxx.com abgedruckt.

Nachdem diese Verpackung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen in Deutschland nicht mehr verwendet werden durfte - unzulässiger Aufdruck des CE- und ISO- Kennzeichens -, bat die Streithelferin die Klägerin um neue Umverpackungen für die Behältnisse. Die Streithelferin erhielt von der Klägerin nur wenige geänderte Umverpackungen und im übrigen mit einem Aufkleber überklebte Umverpackungen. Mangels ordnungsgemäßer Verpackungen sandten viele Wiederverkäufer der Streithelferin die Motivlinsen der Klägerin wegen der Probleme der Verpackung zurück.

Aus dem letzten Einkauf der Streithelferin bei der Klägerin aus November 2012 für ca 90.000 USD hält die Streithelferin weiterhin Linsen.

Die Streithelferin nutzte für den Vertrieb der Motivkontaktlinsen der Klägerin nunmehr eine eigene Umverpackung. Auf dieser Umverpackung war - ohne jeden Verweis auf die Klägerin, insbesondere ohne Abbildung der Marke "e" der Klägerin - auf der Vor- und Rückseite die Bezeichnung "d", auf der Rückseite mit dem Zusatz "Inh. T2, E, YY" aufgeführt. Die Glasbehältnisse für die Motivlinsen, die sich in der Umverpackung befanden, waren weiterhin mit der Domain der Klägerin "www.xxxxx.com" beschriftet. Diese Verpackung war nicht von der Klägerin genehmigt.

Die Beklagte verkaufte die Motivlinsen in der Umverpackung, die ihr von der Streithelferin, ihrer Lieferantin, bereitgestellt worden war.

Mit Schreiben vom 14.06.2013 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung ihrer Wortmarke "J" ab. Mit Schreiben vom 21.06.2013 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich gegenüber der Klägerin verpflichtete, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Farb- und Motivkontaktlinsen, die sich in einem Glasbehältnis mit der Bezeichnung J befinden, eine Transport-Verpackung zu benutzen, die nicht von der Fa Maxvue Vision Sdn Bhd stammt.

Die Kosten der Abmahnung berechnete die Klägerin bei einem Streitwert von 150.000,-- € und einer 1,3-Geschäftsgebühr mit 2.060,50 Euro.

In der mündlichen Verhandlung am 20.11.2013 hat der Klägervertreter dem Beklagtenvertreter die Packung Kontaktlinsen übergeben, die die Beklagte mit Rechnung vom 14.02.2013 über 24,95 € an Frau S zur Weitergabe an Herrn I geschickt hatte. Insoweit stellt die Klägerin den Vernichtungsantrag zu Ziffer 4., weil sie befürchtet, die Beklagte werde diese Kontaktlinsen wieder in den Verkehr bringen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe durch Nutzung der nicht genehmigten Umverpackung die Marke "Colourful" der Klägerin verletzt. Die Beklagte habe bei Übernahme der streitgegenständlichen Verpackung zumindest fahrlässig gehandelt, weil ihr hätte auffallen müssen, dass sich weder die Firma der Klägerin noch deren Domain auf der Verpackung befand.

Der Gegenstandswert von 150.000,-- € sei angemessen; trotzdem verlange sie die Kosten der Abmahnung nur mit einem Gegenstandswert von 100.000,-- €.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft durch Vorlage eines unterzeichneten, vollständigen und geordneten Verzeichnisses zu erteilen, insbesondere über den Verkaufsumfang, die resultierenden Umsätze, die Einkaufsrechnungen sowie die gewerblichen Abnehmer bezüglich von Motiv- und Farbkontaktlinsen der Klägerin mit Verpackungsgestaltungen wie aus der Anlage FN 4 ersichtlich,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Abmahnung vom 14.06.2013 in Höhe von 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3.festzustellen, dass die Beklagte ihr, der Klägerin, zum Ersatz des durch die in Ziff. 1 bezeichneten Markenverletzungen entstandenen Schadens verpflichtet ist,

4.

die Beklagte zu verurteilen, die unter der Bestellnummer 401987 versendeten Motivkontaktlinsen mit Verpackung zu vernichten und dies der Klägerin gegenüber nachzuweisen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, eine Markenverletzung und der Vernichtungsanspruch seien ausgeschlossen, weil an den Motivlinsen in den Glasbehältnissen Erschöpfung eingetreten sei und die streitgegenständliche Transport-Umverpackung die Klägerin nicht in ihren Markenrechten beeinträchtigen könne.

Sie, die Beklagte, habe davon ausgehen können, dass die ihr von der Streithelferin übersandte Umverpackung mit der Klägerin abgestimmt gewesen sei; insoweit treffe sie kein Verschulden an einer möglichen Markenverletzung.

Die Streithelferin der Beklagten vertritt die Auffassung, dass eine Markenverletzung durch das Umverpacken der Glasbehältnisse liege nicht vorliege, weil an den Glasbehältnissen Erschöopfung eingetreten sei und die Klagemarke nicht auf der Umverpackung verwendet werde. Die Umverpackung sei lediglich mit der Firma der Streithelferin beschriftet. Das Umverpacken stelle ein zulässiges debranding dar. Die Motivlinsen in den Glasbehältnissen und die Umverpackung stellten, anders als im Luxusgüterbereich, keine Einheit dar.

Die Klägerin handele vorliegend treuwidrig, weil sie nicht ausreichend rechtskonforme Verpackungen zur Verfügung gestellt habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist umfassend begründet.

I.

Die Klägerin kann von der Beklagten Auskunft in dem unter Ziffer 1 tenorierten Umfang gemäß §§ 19 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 125b Nr. 2 MarkenG i.V.m. Art. 101 Abs. 2 GMV i.V.m. Artt. 9 Abs. 1 lit b), 13 Abs. 2 GMV verlangen.

1.

Die Beklagte hat die Gemeinschaftsmarken ...#/... und ...#/... der Klägerin im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit b GMV verletzt, indem sie die von der Klägerin hergestellten und nach Deutschland importierten Motivlinsen in Deutschland in einer Verpackung vertrieben hat, auf der die markenrechtlich geschützte Bezeichnung J der Klägerin auf den Behältnissen abgedruckt war und gleichzeitig diese Behältnisse sich in einer Umverpackung befanden, über die die Klägerin nicht vorab informiert worden ist und zu der sie auch nicht zugestimmt hatte.

Der Weitervertrieb der Motivlinsen erfolgte unter Verwendung der Wortmarke J der Klägerin. Denn auf den Behältnissen der Motivlinsen war beim Vertrieb in Deutschland weiterhin die Internetdomain der Klägerin www.xxxxxcom abgedruckt, deren herkunftshinweisender Bestandteil die Bezeichnung "J" ist.

2.

Weder die Beklagte noch die Streithelferin können sich nach Art. 13 Abs. 1 GMV gegenüber den Ansprüchen der Klägerin als Markeninhaberin auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen.

Nach Art. 13 Abs. 1 GMV gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht worden sind. Nach Art. 13 Abs. 2 GMV tritt keine Erschöpfung ein, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert worden ist.

Zwar sind hier weder die Motiv-Kontaktlinsen selbst noch die Glasbehältnisse, in denen sich die Kontaktlinsen befanden, verändert worden. Einer Veränderung der Ware selbst wird die nicht nur unwesentliche Veränderung der Verpackung jedoch gleichgestellt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl, § 24 Rdn. 58). Eine solche wesentliche Veränderung der Verpackung wird dann bejaht, wenn die originale Umverpackung des Markeninhabers entfernt wird, die Originalmarke aber weiter auf der Innenverpackung angebracht bleibt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl. § 24 Rdn. 58). Denn ein solches Umpacken, bei dem der Dritte die Verpackung nicht völlig entfernt, sondern die Marke des Markeninhabers weiterhin sichtbar bleibt, kann tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie begründen.

Eine solche Gefahr ist ausgeschlossen, wenn für den Verkehr hinreichend deutlich ist, dass mit der Originalmarke keine Gewähr mehr für die veränderte Ware verbunden ist (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl. § 24 Rdn. 61). Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn entscheidend als Herkunftshinweis für die Motivlinsen ist die Beschriftung auf den Glasbehältern, auf denen weiterhin die Marke der Klägerin in deren Internetadresse abgedruckt ist. Das debranding auf der Papp-Umverpackung neutralisiert die Herkunftsangabe auf den Glas-Behältnissen nicht. Insbesondere kann der Verbraucher die Papp-Umverpackung schon entsorgt haben, bevor er die Motivlinsen aus den Glas-Behältnissen nutzt.

Die berechtigten Interessen der Klägerin als Markeninhaberin, sind vorliegend auch nicht dadurch ausreichend gewahrt worden, dass die Streithelferin die Klägerin unter Hinweis auf die in Deutschland gerichtlich untersagte Verwendung der Originalverpackung mehrfach um Übersendung neuer Umverpackungen gebeten hatte. Denn Unstimmigkeiten in der Geschäftsbeziehung rechtfertigen nicht, die Herkunftsgarantie der Marke zu vernachlässigen und die Marke zu verletzen. Die Streithelferin hätte zumindest die Markeninhaberin vorab vom Verkauf der neu etikettierten, nämlich in eine neue Umverpackung aufgenommenen Behältnisse mit den Motivlinsen informieren müssen (vgl. BGH WRP 2013, 902 Rdn. 41 - Barilla).

3.

Die Beklagte ist als Täterin passivlegitimiert.

Die Beklagte hat die Gemeinschaftsmarke J der Klägerin verletzt, indem sie eine nicht von der Klägerin autorisierte Umverpackung für die weiterhin mit der Bezeichnung J versehenen Glasbehältnisse verwendet hat.

Täter ist, wer die Verletzungshandlung begangen hat, also durch eine eigene Handlung den objektiven Tatbestand der Verbotshandlung adäquatkausal verwirklicht hat (Ströbele-Hacker, aaO, § 14 Rdn. 346).

Die Klägerin hat die Behältnisse mit der Marke der Klägerin in der streitgegenständlichen Verpackung, die nicht von der Klägerin autorisiert war, in den Verkehr gebracht. Damit hat sie die Markenrechte der Klägerin verletzt, auch wenn sie selbst die streitgegenständliche Verpackung nicht entworfen, sondern von ihrer Verkäuferin, nämlich der Streithelferin übernommen hat. Die Beklagte ist passivlegitimiert, weil sie eine Prüfungspflicht hinsichtlich einer Markenverletzung hatte. Diese Prüfpflicht bestand vorliegend insbesondere deshalb, weil schon von außen erkennbar war, dass auf den Behältnissen eine andere Bezeichnung in Form der Internetadresse angegeben war als auf der Umverpackung und die Beklagte wegen der ursprünglichen Original-Verpackung abgemahnt worden war.

Aufgrund der Markenverletzung ist die Beklagte zur Auskunft gemäß §§ 19 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 125b Nr. 2 MarkenG i.V.m. Art. 101 Abs. 2 GMV i.V.m. Artt. 9 Abs. 1 lit b), 13 Abs. 2 GMV verpflichtet.

II.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Kosten der Abmahnung in Höhe von 1.780,20 Euro nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB verlangen.

Der für die Abmahnung im Klagverfahren zugrunde gelegte Gegenstandswert von 100.000,--€ ist der Höhe nach angemessen, § 3 ZPO. Die Streithelferin hatte allein im November 2012 Waren im Wert von 90.000,-- US$ von der Klägerin bestellt. Die Beklagte konkretisiert ihren eigenen Umsatz mit den Motivkontaktlinsen der Klägerin nicht.

Auch die Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,--€ ist in Anbetracht der durch die Markenverletzung der Beklagten notwendig gewordenen außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen, §§ 2, 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. VV 2300, 7002.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

III.

Die Feststellung des Schadenersatzanspruchs ist begründet aus § 14 Abs. 6 MarkenG i.V.m. Art. 98 Abs. 2 GMV.

Die Beklagte handelte schuldhaft als sie die Motiv-Kontaktlinsen in der streitgegenständlichen Verpackung verkaufte, ohne bei der Markeninhaberin oder jedenfalls bei der für den Vertrieb in Deutschland zuständigen Frau T2, der Streithelferin, Rücksprache zu nehmen, warum auf der Umverpackung ein anderer Verantwortlicher steht als aus der Internetadresse auf den Glasbehältnissen ersichtlich.

Die Beklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, als sie in Kenntnis der wettbewerbsrechtlichen Probleme der ursprünglichen Original-Verpackung die ihr von der Streitverkündeten in Deutschland zur Verfügung gestellte Verpackung ohne Rückfrage bei der Klägerin genutzt hat. Die Beklagte selbst war von Herrn I wegen Verwendung der Originalverpackung abgemahnt worden. Insoweit hatte sie im Hinblick auf die neue Verpackung, die sowohl die Internetadresse der Klägerin als auch Angaben zur Streithelferin aufwies, eine eigene Erkundigungs- und Überwachungspflicht.

IV.

Die Klägerin kann von der Beklagten Vernichtung der mit der Bestellnummer 401987 von der Beklagten an die Klägerin versendeten und in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2013 von dem Klägervertreter an den Beklagtenvertreter übergebenen Motivkontaktlinsen mit Verpackung verlangen.

Denn die Beklagte ist seit dem 20.11.2013 im Besitz der Motivlinsen samt Verpackung mit der Bestellnummer 401987, die die Marke der Klägerin verletzt.

Aufgrund eines Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Köln in dem Rechtsstreit Andreas I gegen I3 (81 O 38/13) war Herr I2, der in dem dortigen Rechtsstreit von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im hiesigen Rechtsstreit vertreten wird, zur Herausgabe der Motivkontaktlinsen mit der Bestellnummer 401987 Zug um Zug gegen Erstattung der Testkaufkosten verurteilt worden. In der Sitzung am 20.11.2013 hat der Prozessbevollmächtigten der Klägerin diese Motivkontaktlinsen an die Beklagte übergeben.

V.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 07.03.2014
Az: 34 O 50/13


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