Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. Mai 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 36/01
(BGH: Beschluss v. 21.05.2004, Az.: AnwZ (B) 36/01)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. Mai 2001 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2000, soweit damit die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung abgelehnt worden ist, aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500,--Euro festgesetzt.
Gründe
Der seit April 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller hatte 1998 beantragt, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" zu gestatten. Nach längerem Schriftverkehr, bei dem es unter anderem darum ging, daß die Antragsgegnerin die vom Antragsteller verweigerte Angabe der Parteiennamen in der vorgelegten Fall-Liste forderte, unterrichtete die Antragsgegnerin ihn durch Schreiben vom 29. März 2000 davon, daß der Fachanwaltsausschuß ablehnend votiert habe und dieses Votum der zuständigen Abteilung des Vorstands zur Entscheidung vorliege. Mit Schreiben vom 24. Mai 2000 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ihm die Erlaubnis erteile, die Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" zu führen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 wurde die Erlaubnis mit der Begründung widerrufen, die Mitteilung vom 24. Mai 2000 beruhe auf einem Versehen der Geschäftsstelle. Der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung wurde abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Antragsteller kann sich allerdings nicht auf ein Recht zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2000 berufen. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin, die auch durch den Akteninhalt Bestätigung findet, ist das ablehnende Votum des Fachanwaltsausschusses zum Vorstand gelangt, der sich dem Votum angeschlossen und dies mit "einverstanden" in der Akte vermerkt hat. Von der Geschäftsstellenangestellten wurde dieser Vermerk als Einverständnis mit der Fachanwaltsverleihung mißverstanden und ein entsprechendes Formular -vermutlich vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer unterschrieben -zur Post gegeben. Es kann dahinstehen, ob dieser Verwaltungsakt, dem ein dieser Mitteilung entsprechender Vorstandsbeschluß nicht zugrunde liegt, nicht bereits mit so schweren Mängeln behaftet ist, daß er nichtig ist. Jedenfalls ist er wirksam zurückgenommen worden.
Die Rücknahme der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung war hier zwar nicht nach § 43 c Abs. 4 Satz 1 BRAO möglich. Denn § 43 c Abs. 4 Satz 1 BRAO regelt nur den Fall, daß bei der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung von einem anderen Sachverhalt ausgegangen wurde, als er in Wirklichkeit vorlag. Die Rücknahme findet aber ihre Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung des § 48 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG (dessen unmittelbarer Anwendung § 2 Abs. 3 VwVfG entgegensteht). § 43 c Abs. 4 Satz 1 BRAO ist nicht als abschließende Regelung anzusehen, die eine Rücknahme bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG und nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts in jedem Fall ausschließt. Er läßt vielmehr Raum für die entsprechende Anwendung des § 48 VwVfG auf andere Fälle der rechtswidrigen Erlaubniserteilung. Dies ergibt sich schon aus dem überragenden Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsuchenden, eine mit schweren Verfahrensfehlern -z. B. Nichtanhörung des Ausschusses, fehlende Beschlußfassung des Vorstands -oder materiellen Fehlern behaftete, zu Unrecht erteilte Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung nicht auf Dauer bestehen zu lassen. Rücknahmevoraussetzung ist nach § 48 Abs. 1 VwVfG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Hier war jedenfalls ein Verfahrensfehler gegeben, weil die nach außen abgegebene Erklärung nicht mit der Entscheidung des zuständigen Vorstands übereinstimmte. Entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Antragstellers sind schon angesichts der geringen Zeitspanne bis zur Zustellung des Widerrufsschreibens auszuschließen und auch vom Antragsteller nicht ausreichend vorgetragen.
2. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe die gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b, § 5 Satz 1 Buchst. e FAO erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen nicht in ausreichender Form nachgewiesen, hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b, § 5 Satz 1 Buchstabe e FAO sind die praktischen Erfahrungen im Fachgebiet Familienrecht in der Regel bei einer selbständigen Bearbeitung von 120 Fällen innerhalb der letzten drei Jahre zu belegen, wovon mindestens die Hälfte gerichtliche Verfahren sein müssen. Nach § 6 Abs. 3 FAO ist der Nachweis der praktischen Erfahrungen durch die Vorlage von Fall-Listen zu erbringen, die regelmäßig Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit und Stand des Verfahrens enthalten müssen. Die aufgelisteten Fälle sind möglichst genau zu dokumentieren (Hartung/Holl, Anwaltsrecht § 6 FAO Rdn. 40 f.). Der Gegenstand der Angelegenheit sollte so aussagekräftig, wie in wenigen Worten machbar, dargestellt werden. Nach dem Sinn der Regelung muß die Liste nachvollziehbar sein, um der Rechtsanwaltskammer die Prüfung zu ermöglichen, ob die aufgenommenen Fälle dem angegebenen Fachgebiet entstammen, ein zusammenhängender Lebenssachverhalt nicht unzulässig mehrfach erfaßt ist, ob die Anzahl der erforderlichen gerichtlichen Fälle erreicht wird und ob die Frist von drei Jahren eingehalten ist. Über die bloße Plausibilitätsprüfung hinaus können die Angaben in der Liste anhand von Arbeitsproben, die auf Verlangen vom Rechtsanwalt vorzulegen sind, jedenfalls stichprobenartig nachgeprüft werden. Letzteres setzt voraus, daß die Angaben in der Liste so detailliert sind, daß die Feststellung der Identität des zu überprüfenden Falls mit der Arbeitsprobe möglich ist.
Der Antragsteller hat eine Fall-Liste über die Bearbeitung von 138 Fällen aus dem Bereich des Familienrechts vorgelegt, die drei Sparten mit Angaben für den jeweiligen Fall enthält. Sie sind überschrieben: "1. gerichtliches Aktenzeichen, 2. Inhalt und 3. Bearbeitungszeit". In der ersten Sparte hat der Antragsteller, soweit ein gerichtliches Aktenzeichen nicht vorhanden ist, vermerkt "Beratung" oder "Beratung und Vertretung", 2. In der zweiten Sparte hat er den Gegenstand der Rechtssache stichwortartig beschrieben, z. B. "Abwehr von übergegangenen Unterhaltsforderungen, Erwachsenenunterhalt", in der dritten Sparte ist zum Beispiel vermerkt "März 1998 bis aktuell". Angaben zum Stand des Verfahrens fehlen. 82 Fälle sind dabei als gerichtliche Fälle durch Angabe von Gerichtsaktenzeichen gekennzeichnet. Parteinamen hat er nicht angegeben.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die von dem Antragsteller erstellte Liste nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil eine erkennbare chronologische Reihenfolge oder andere sachlich gebotene Ordnung der Listenfälle nicht feststellbar ist. Eine solche -sicherlich wünschenswerte und die Arbeit der Rechtsanwaltskammer erleichternde -Ordnung ist in § 6 Abs. 3 FAO nicht gefordert und ergibt sich auch nicht unabdingbar aus der Sache, sofern die Überprüfung der Liste mit einem zumutbaren Arbeitsaufwand überhaupt möglich ist. Dies wird man bei der vom Antragsteller vorgelegten Liste noch bejahen können.
Auch daß der Antragsteller bei den jeweiligen Fällen den Namen der beratenen oder vertretenen Parteien und Gegenparteien nicht angegeben hat, führt entgegen der Auffassung der Rechtsanwaltskammer und des Anwaltsgerichtshofs nicht zur Unverwertbarkeit der Liste. Diese Angaben können nicht gefordert werden. § 6 Abs. 3 FAO sieht sie nicht vor. Daß sich die in § 6 Abs. 3 Satz 2 FAO vorgesehene Befugnis der Rechtsanwaltskammer, Arbeitsproben anzufordern, ausdrücklich nur auf solche in anonymisierter Form bezieht, spricht sogar dagegen. Die Funktion der Liste, in erste Linie eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen, erfordert die Namensangaben nicht. Zwar könnte anhand der angegebenen Parteinamen ohne weiteres festgestellt werden, ob in der Fall-Liste identische oder zusammenhängende Sachverhalte mehrfach erfaßt sind. Dies läßt sich jedoch auch anders erreichen, so durch Angaben der Nummern des Prozeßregisters, sofern dieses geführt wird, durch Abkürzung der Parteinamen, etwa unter Hinzufügung einer Ortsbezeichnung, ferner durch eine eingehendere Darstellung des Sachverhalts mit Angaben, die eine Identifizierung und Unterscheidung der jeweiligen Fälle ermöglichen. Auch eine präzise Angabe der Daten der Mandatsaufnahme und ihrer Beendigung sowie des Standes des Verfahrens wird regelmäßig die Feststellung erleichtern, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt nur einmal als ein Fall in der Liste aufgenommen worden ist. Aus dem Gesagten folgt, daß die Liste auch ohne Namensangaben die Möglichkeit einer Kontrolle im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 5 Satz 1 Buchstabe e FAO -etwa auch durch stichprobenartige Überprüfung anhand von Arbeitsproben -gewährleisten muß.
Der Antragsgegnerin ist allerdings zuzugeben, daß die knappen Angaben des Antragstellers, denen zudem auch innerkanzleiliche Aktenzeichen nicht beigefügt sind, nicht in allen Fällen die Prüfung zuläßt, ob etwa dargestellte Beratungsfälle mit gleichfalls aufgeführten gerichtlichen Verfahren zusammenhängen oder ob etwa ein einheitlicher Lebenssachverhalt in mehrere Fälle aufgespalten ist. Bei einer Reihe der aufgeführten Beratungsfälle ist jedenfalls ein solcher Zusammenhang nicht völlig auszuschließen, bei einigen liegt er mindestens nahe (beispielsweise die Fälle 9 und 10, 16 und 17). Die anwaltliche Versicherung des Antragstellers ist kein ausreichender Gegenbeweis, dies liefe dem Zweck des in der Fachanwaltsordnung vorgesehenen Überprüfungsverfahrens zuwider. Nachdem der Senat die Sache mit dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ausführlich in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2002 erörtert hatte und eine dort erwogene Einigung in der Folge nicht zustande gekommen ist, hatte der Senat der Antragsgegnerin aufgegeben, zunächst abstrakt zu erklären, welche Angaben sie zur Unterscheidung der Fälle verlangt, wenn -wie hier -die Parteinamen nicht angegeben werden
(z. B. Abkürzung der Parteinamen unter Hinzufügung einer Ortsbezeichnung, Alter, Familienstand etc.). Eine solche Festlegung durch die Kammer erscheint vor dem Hintergrund der weitgehenden Formalisierung des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung der Bewerber geboten. Dieser Auflage ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Antragsteller mit der Anzahl von 138 Fällen mehr Fälle als erforderlich aufgeführt hat und nur bei einer gewissen Zahl von Beratungsfällen ein Zusammenhang möglich erscheint -die gerichtlichen Fälle sind anhand der angegebenen Gerichtsaktenzeichen zu individualisieren -, kann davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller die Voraussetzung des § 6 Abs. 3 FAO, der auch einen gewissen Spielraum im Hinblick auf die erforderlichen Fallzahlen eröffnet, erfüllt hat. Der Beschwerde war danach stattzugeben.
Die Beteiligten haben sich im Termin vom 27. Mai 2002 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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BGH:
Beschluss v. 21.05.2004
Az: AnwZ (B) 36/01
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