Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. September 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 46/06

(BPatG: Beschluss v. 12.09.2006, Az.: 27 W (pat) 46/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 23. März 2003 erfolgte Eintragung der Wort-/Bildmarke 303 63 752 Grafik der Marke 30363752.8 für

"Software; Entwicklung, Erstellung und Aktualisierung von Software"

ist Widerspruch eingelegt worden von der Inhaberin der am 17. Februar 1995 für die Waren und Dienstleistungen

"Betrieb einer Mailbox, Bereitstellung von Telekommunikations- und Computerdienstleistungen, Dienstleistung einer Datenbank, nämlich mittelbar oder unmittelbar entgeltliche Zurverfügungstellung einer Datenbank über On-Line-Leitungen, Entwerfen, Vermitteln und Bereitstellen von Suchalgorithmen für die Bedienung der Datenbank, Ausdruck der ermittelten Recherchedaten und/oder Vermitteln des Zugangs zu anderen Datenbanken; Sammeln, Liefern und Übermitteln von Informationen, Anzeigen und Nachrichten, Erstellen von Computerprogrammen, Software (soweit in Klasse 9 enthalten); Vermietung und entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Drucksystemen, nämlich Licht- oder Photosatzmaschinen, Off-Set-Druckern, Laserdruckern, LED-Druckern, Tintenstrahldruckern, Matrixdruckern, Typenraddruckern, Thermodruckern; Werbung, Werbeberatung, Vermittlung von Inseraten und Anzeigen"

eingetragenen Wortmarke 2 902 058 CEUS.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, dem Widerspruch stattgegeben und die Löschung der jüngeren Marke angeordnet, weil die Marken verwechselbar im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG seien. Die Marken würden für sehr ähnliche bzw. identische Waren und Dienstleistungen beansprucht; die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich. Angesichts dieser Umstände sei eine beachtliche Abweichung zwischen den Vergleichsmarken erforderlich, die nicht gegeben sei. Vielmehr führe die klangliche Wiedergabe zu einer Verwechslungsgefahr, weil "CEUS" und "ZEUS" überwiegend gleich ausgesprochen würden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der jüngeren Marke, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse begehrt. Sie geht auf die Fragen der Marken- und Produktähnlichkeit nicht weiter ein, hält aber eine Verwechslungsgefahr gleichwohl nicht für gegeben, da beide Beteiligte in unterschiedlichen Marktsegmenten tätig seien, so dass eine faktische Begegnung im Markt, die zu Verwechslungen führen könnte, nicht gegeben sei. Daher bestehe kein markenrechtlicher Verwechslungsschutz.

Die Widersprechende beantragt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Widerspruchs- und Erinnerungsverfahren, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten sowie die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Markenstelle die jüngere Marke wegen bestehender Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 2 MarkenG gelöscht.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, kommt es im markenrechtlichen Registerverfahren auf die tatsächliche Frage der Benutzung einer eingetragenen Marke jedenfalls im Zusammenhang mit einer Verwechslungsgefahr nicht an. Soweit die Markeninhaberin annimmt, die betroffenen Verkehrs- und Interessentenkreise seien bezüglich der Waren und Dienstleistungen der beiden Beteiligten unterschiedlich, so geht sie von der unzutreffenden Ansicht aus, es komme dabei auf die im Einzelnen unter den Vergleichsmarken angebotenen Waren und Dienstleistungen an. Dies ist unzutreffend. Betroffene Verkehrskreise sind diejenigen, an die sich die Waren und Dienstleistungen richten, die im Markenregister für die jeweiligen Marken beansprucht sind. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 hinsichtlich des Löschungsgrunds der Verwechslungsgefahr ausschließlich auf die Identität oder Ähnlichkeit einer Marke mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen abstellt. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hat die Markeninhaberin selbst nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Der Senat kann sich daher auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle beziehen, denen er sich in vollem Umfang anschließt.

Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens war allein die irrige Rechtsauffassung der Markeninhaberin noch kein hinreichender Grund, von der Regel des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, da sie jedenfalls keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und so noch im Rahmen ihrer prozessualen Sorgfaltspflicht handelnd weitere Kosten vermieden hat.






BPatG:
Beschluss v. 12.09.2006
Az: 27 W (pat) 46/06


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