Sozialgericht Münster:
Urteil vom 5. April 2012
Aktenzeichen: S 14 R 175/11
(SG Münster: Urteil v. 05.04.2012, Az.: S 14 R 175/11)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht.
Der am 00.00.1982 geborene Kläger hat die erste und zweite juristische Staatsprüfung abgelegt. Er war zunächst aufgrund eines befristeten Trainee-Vertrages vom 09.07.2009 ab 01.11.2009 bis 31.10.2010 bei einem Versicherungsunternehmen tätig. Mit Wirkung ab 01.11.2010 arbeitet er für denselben Arbeitgeber aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Der Vertrag verpflichtet ihn zum Einsatz der vollen Arbeitskraft.
Mit Erstantrag vom 16.03.2010 beantragte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht. Zum Antrag gehört die Bescheinigung der Beigeladenen vom 24.03.2010, nach der Kläger seit dem 22.02.2010 als Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer X. Pflichtmitglied der Beigeladenen ist. Dem Antrag beigegeben ist eine so bezeichnete Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitgebers vom 11.11.2009 zu den Kriterien der Rechtsberatung, der Rechtsentscheidung, der Rechtsgestaltung und der Rechtsvermittlung sowie eine weitere Bescheinigung desselben Datums, erteilt vom Arbeitgeber zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer, in der der Arbeitgeber sein Einverständnis mit einer Anwaltstätigkeit äußert und weiter erklärt, der Kläger sei nicht gehalten, Belegschaftsmitglieder unentgeltlich oder nach Gebührenordnung zu vertreten sowie dass er auch während der Dienststunden zur Wahrnehmung etwaiger anwaltlicher Termine und Besprechungen jederzeit freigestellt werde, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis einholen zu müssen, selbst wenn für den Arbeitgeber wahrzunehmende Termine damit kollidierten. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, dass es keine konkrete Stellenbeschreibung der Stelle oder ein Organigramm des Arbeitgebers gebe. Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 23.06.2010 die Befreiung für die bis zum 31.10.2010 befristete Tätigkeit.
Mit dem nächsten Antrag vom 23.08.2010 beantragte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht für die nachfolgende unbefristete Anstellung. Im vorgelegten Anstellungsvertrag wird der Kläger nicht als Rechtsanwalt bezeichnet, der Vertrag benennt eine Gehaltsgruppe des Manteltarifvertrages des privaten Versicherungsgewerbes. Der Kläger legte eine interne Stellenbeschreibung vor, diese bezeichnet sein Aufgabengebiet als die Bearbeitung von Großschäden im Bereich der Kraftfahrt und als Ansprechpartner für Schaden-Sachbearbeiter in den Gruppen. Als Voraussetzung wird u.a. die zweite juristische Staatsprüfung benannt.
Die Beklagte versagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.11.2010 die Befreiung von der Versicherungspflicht mit der Begründung, der Kläger sei als Sachbearbeiter eingesetzt, es sei nicht ersichtlich, dass seine Arbeit ausschließlich für Juristen mit zweiter Staatsprüfung zugänglich sei. Nach dem Gesamtbild werde keine anwaltliche Tätigkeit verrichtet.
Der Kläger legte Widerspruch ein, u.a. mit Vorbringen zur erzielten hohen Vergütung und hohen tariflichen Einstufung. Er machte ausdrücklich geltend, die Qualifikation als Volljurist sei zwingend.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück durch Widerspruchsbescheid vom 15.02.2011. Erneut führt sie zur Begründung an, für die Tätigkeit des Klägers sei nicht zwingend eine Qualifikation als Volljurist erforderlich. Die Vergütung nach dem Manteltarifvertrag sei ein Indiz, das gegen die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit spreche. Die Definition der Gehaltsgruppe des Tarifvertrages ließe nicht erkennen, dass die Tätigkeit ausschließlich für Juristen mit Befähigung zum Richteramt zugänglich sei.
Hiergegen richtet sich die am 01.03.2011 erhobene Klage. Das Versorgungswerk ist mit Beschluss vom 14.04.2011 beigeladen worden.
Zur Begründung lässt der Kläger vortragen, er sei Verantwortlicher für die eigenverantwortliche Regulierung von Großschäden ab einer Höhe von 175.000,- EUR bis zur Höchstschadenssumme in eigener Verantwortung. Sein Jahreseinkommen gibt er mit ca. 43.000,- EUR brutto an. Ausdrücklich lässt er erneut vortragen, er erfülle die vier Tätigkeitsmerkmale des Merkblatts, das die Beklagte zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen (ABV) erstellt habe. Der Kläger macht geltend, seine Abteilung bestehe aus 20 Volljuristen, die - mit Ausnahme seiner Person und des Klägers des Verfahrens S 14 R 923/10 - alle als zugelassene Rechtsanwälte von der Versicherungspflicht befreit seien; er kritisiere gerade die unterschiedliche Entscheidungspraxis der Beklagten. Der Kläger lässt umfassend zu in seinem Sinne ergangenen Urteilen der 1. und 2. Instanz vortragen. Auf Nachfrage gibt er im Termin an, für die Freigabe bestimmter hoher Summen brauche er eine Genehmigung durch seinen Vorgesetzten, der ebenfalls als Rechtsanwalt zugelassen sei, oder durch den Vorstand.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2011 zu verurteilen, eine Befreiung aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit Wirkung ab 01.11.2010 auszusprechen.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf den Inhalt der Akten und die erteilten Begründungen der Bescheide. Sie beruft sich auf Urteile der Sozialgerichtsbarkeit, die ihre Auffassung stützen und macht geltend, keines der von der Gegenseite zitierten Urteile sei rechtskräftig.
Der Beigeladene
stellt keinen Antrag.
Sie hält die Ausführungen des Klägers für nachvollziehbar und bringt explizit vor, auch das Führen von Vergleichsverhandlungen stelle sich als Form der Rechtsgestaltung dar. Gemäß dem Kriterienkatalog des Merkblatts würden auch Einigungsverhandlungen als rechtsgestaltende Merkmale angesehen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Gründe
Die Klage ist zulässig, sie ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 05.11.2010 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit Wirkung ab 01.11.2010 begehrte Befreiung.
Nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht gegeben. Der Kläger ist nicht wie in § 6 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI verlangt für die ausgeübte Beschäftigung Mitglied der Beigeladenen. Denn dies würde voraussetzen, dass der Kläger in seiner Beschäftigung als Rechtsanwalt tätig wäre. Nach der Überzeugung des Gerichts ist dies nicht der Fall.
Zu Recht stellt die Beklagte in den Vordergrund, dass der Kläger bei seinem Arbeitgeber Sachbearbeiter einer Versicherung ist. Das Gericht kann zu Gunsten des Klägers unterstellen, dass diese Tätigkeit verschiedene Gemeinsamkeiten mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts aufweist, sie macht den sie Ausübenden aber noch nicht zum Rechtsanwalt in dem Sinne, wie dies § 6 Abs. 1 SGB VI bei richtigem Verständnis fordert. § 6 SGB VI ist in der rechtlichen Konstruktion der auf Antrag zu erteilenden Befreiung von einer sonst bestehenden Pflicht als Ausnahmeregelung vorgesehen (vgl. KassKomm€Gürtner, SGB VI § 6 Rn 3) und im System der Rentenversicherungspflicht atypisch (Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI K § 6 Rn 13), entsprechend ist die Vorschrift eng auszulegen. Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ist § 6 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI nur so zu verstehen, dass sie den überkommenen alternativen Versorgungsmöglichkeiten, die sich die sog, freien Berufe in ihren Versorgungswerken geschaffen haben, Rechnung tragen will, für eine Ausweitung ist die Vorschrift nicht offen. Die ausgeübte Beschäftigung im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI muss deshalb dem überkommenen Bild der freien Berufe entsprechen, d. h. bei Juristen dem herkömmlichen Bild eines Rechtsanwalts.
Es kann offen bleiben, ob die Tätigkeit des Klägers die vier verschiedentlich zitierten Kriterien des gemeinsamen Merkblatts der Beklagten und der ABV aus dem Jahre 2005 erfüllt. Zwar hat der Arbeitgeber des Klägers dies ausdrücklich bescheinigt, allerdings kann das Gericht nicht übersehen, dass der Arbeitgeber, der sonst nach § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV auch den Rentenversicherungsbeitrag als einen Teil des Gesamtsozialversicherungs- beitrags schulden würde, ein eigenes Interesse an der Befreiung des Klägers haben kann. Selbst wenn man die Erfüllung der vier Kriterien des Merkblatts zugunsten des Klägers unterstellen will, reicht dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus, weil diese vier Kriterien noch keine sichere Abgrenzung der zur Befreiung verpflichtenden Tätigkeiten von anderen erlauben würden, die möglicherweise anwaltsähnlich verrichtet werden, die aber nicht dem herkömmlichen Bild einer Anwaltstätigkeit entsprechen. Deshalb sind weitere Feststellungen erforderlich, um die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gemeinte Anwaltstätigkeit von der Tätigkeit anderer Volljuristen mit Anwaltszulassung zu unterscheiden, die nur bei einem im Vergleich sehr ausgeweiteten Verständnis als Rechtsanwalt angesehen werden könnten.
Gerade der Fall eines als Versicherungssachbearbeiter beschäftigten Volljuristen zeigt dies deutlich. Unzweifelhaft verfügt der Kläger über die formale Qualifikation für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, auch gibt es € wie der Kläger umfassend hat vortragen lassen € durchaus eine Reihe von Gemeinsamkeiten zwischen der Tätigkeit eines Rechtsanwalts und derjenigen eines Sachbearbeiters im Großschadensbereich einer Versicherung. Dass ausgebildete Juristen auch in anderen Berufen ähnlich wie Rechtsanwälte arbeiten, ist nicht überraschend, gerade auch wegen dieser durch ihre Ausbildung vermittelten Fähigkeiten mögen sie eingestellt worden sein. Gleichwohl sind diese Tätigkeiten nicht identisch. Der Kläger arbeitet aber weder in anwaltsgleicher Unabhängigkeit, noch ist er nach außen ausreichend als Rechtsanwalt erkennbar. Vielmehr ist er an seinem Arbeitsplatz für seinen Arbeitgeber tätig, damit ggfs. mittelbar für dessen Versicherungsnehmer, nicht aber für Mandanten im Rahmen eines Mandantschaftsverhältnisses. Die für Anwälte typische Unabhängigkeit besteht bei ihm gerade nicht. Anders als ein angestellter Anwalt ist er von Weisungen € ggfs. verfeinert zu den von ihm eingeräumten Zustimmungsvorbehalten € aus seinem Betrieb und dessen Hierarchie abhängig, während ein angestellter Rechtsanwalt allenfalls einen anderen Anwalt € einen nicht abhängig beschäftigten Sozius € als Arbeitgeber und Weisungsgeber haben könnte. Der Kläger ist an seinem Arbeitsplatz auch nicht für potentielle Mandanten erreichbar, denn er veröffentlicht weder eine dort geschaltete Telefonnummer noch eine Anschrift als Rechtsanwalt, er hat am Eingang des täglichen Arbeitsplatzes kein Praxisschild installiert € wie offenbar keiner der von ihm erwähnten 20 Rechtsanwälte seiner Abteilung -. Auch führt der Kläger für die von ihm bearbeiteten Fälle keine eigenen, vom Betrieb seines Arbeitgebers separierten Handakten. Darüber hinaus ist er, wie seine eigenen Angaben zeigen, in typischer Weise in die Entscheidungshierarchie einer großen Versicherung eingebunden, denn bei bestimmten hohen Summen ist er nicht allein entscheidungsbefugt, sondern muss eine "Freigabe", letztlich also die Genehmigung eines Vorgesetzten oder des Vorstandes einholen. Seine Arbeit mag damit noch € wie vorgetragen € eigenverantwortlich zu nennen sein, dies dürfte allerdings bei akademisch ausgebildeten Beschäftigten ohnehin die Regel sein. Dem Kläger ist aber ein Rahmen vorgegeben, der ihn zumindest in bedeutenden Fällen von einer Zustimmung aus der Hierarchie seines Unternehmens abhängig macht. Dass er € wie die Beklagte richtig vorgetragen hat € für seinen Arbeitgeber nicht gerichtlich auftreten darf, folgt bereits aus § 46 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), so dass auch dieser weitere Aspekt einer anwaltlichen Tätigkeit nicht gegeben ist. Plitt/Stütze (NJW 2011, 2556) bezeichnen diesen Typus als "Feierabendanwalt" unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Anwaltssenats des BGH (Beschluss vom 09.11.2009, Az. AnwZ (B) 83/08, NJW 2010, 1381); es kann offen bleiben, ob dies hier zutrifft, denn streitig ist gerade die Befreiung nach § 6 SGB VI für den tagsüber verrichteten Hauptberuf, nicht aufgrund möglicher Feierabendtätigkeit.
Nach Überzeugung des Gerichts macht die Einbindung in eine Betriebshierarchie die Position des Klägers als Rechtsanwalt € zumindest im Rahmen der hier relevanten Anspruchsgrundlage § 6 Abs. 1 SGB VI betrachtet - zu einer allein formalen Rechtsposition aufgrund der Zulassung zur Anwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer X ... Ob diese nach dem vorstehend Ausgeführten zu Recht zustande gekommen ist, entzieht sich einer Beurteilung durch das erkennende Gericht, allerdings hindert die Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer ebenso wie die Aufnahme als Mitglied der Beigeladenen die Beklagte nicht, im Bereich des SGB VI aufgrund eigener Verwaltungszuständigkeit eine eigene inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Letztere hat die Beklagte zumindest im Ergebnis richtig vorgenommen.
Es erscheint naheliegend anzunehmen, dass viele in Unternehmen als zugelassene Rechtsanwälte Tätige € vom Kläger verschiedentlich bezeichnet als Rechtsanwälte bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber € gerade nicht die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI erfüllen. Das Sozialgericht München geht in seinem Urteil vom 23.08.2011 (Az. S 12 R 1574/10, NJW 2012 1023) ebenso wie Horn (NJW 2012, 966) davon aus, dass Unternehmen sich vermehrt entscheiden "zur Beschäftigung von €In-House€€Anwälten, die mit dem Unternehmen vertraut sind und somit ohne Effizienzverluste spezialisierte Beratung" leisten können. Dies mag hinsichtlich der angeführten Effizienz€ und Haftungsgründe zutreffen, ebenso mag eine solche Entwicklung dadurch gefördert werden, dass genügend Volljuristen zu vertretbaren Bedingungen zu gewinnen sind, so dass diese € wie der Fall des Klägers zeigt € auch Tätigkeiten übernehmen, die früher insbesondere von Branchenkaufleuten ausgeübt wurden. Es kann offenbleiben, ob bereits dies nahelegt, dass § 6 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI generell für den neuen Typus des "in-House"-Anwalts nicht offen ist. Das erkennende Gericht hat vor allem Zweifel, ob in solchen Fällen die typische anwaltliche Unabhängigkeit gewahrt sein kann, die jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ausreichend zu erkennen ist. Das SG München äußert sich nicht dazu, dass eine organisatorische Einordnung, die es offenbar für sozialversicherungsrechtlich bedeutungslos hält, stets auch die Einordnung in eine Betriebs- und Entscheidungshierarchie zur Folge haben muss, wenn auch vielleicht weniger offen erkennbar und bereits auf mittlerer oder höherer Ebene angesiedelt. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass eine solche Einbindung in eine Unternehmenshierarchie mit den in § 6 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI vorausgesetzten Bild eines unabhängigen Anwalts nicht vereinbar ist und den Ausnahmecharakter der Versicherungsbefreiung (Fichte in Hauck/Noftz, a.a.O.) in sein Gegenteil verkehrt. Dass eine solche Eingrenzung auch von Seiten des Gesetzgebers gewollt ist, lässt sich auch aus der Begründung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in seiner jetzigen Form einführenden Gesetzes zur Änderung des 6. Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) in den Gesetzesmaterialien erkennen (BT-Drucks. 13/2590, S 18), wo damals sogar ein "Erosionsprozess in gravierender, nicht mehr hinzunehmender Weise" angesprochen wurde.
Solche Überlegungen verkennt der Kläger, wenn er sich auf die vom Arbeitgeber geforderte Qualifikation als Volljurist und auf ein Gehalt beruft, das nach seiner Behauptung über dem Anfangsgehalt junger Rechtsanwälte liegt. Letzteres ist in dieser Allgemeinheit weder zutreffend, noch ist es maßgeblich. Die Behauptung des Klägers ist deshalb nicht zutreffend, weil € wie dem Gericht bekannt ist € Einstiegsgehälter junger Rechtsanwälte sehr stark variieren. Das behauptete Gehalt des Klägers könnte zwar in der Nähe des Anfangsgehalts eines jungen Richters der Besoldungsgruppe R 1 in der untersten Lebensalterstufe liegen. Es ist aber bekannt, dass durchaus Anwaltskanzleien Berufseinsteigern mit besonderer Qualifikation teils ähnliche Vergütungen, teils aber auch erheblich höhere bieten. Der Kläger scheint sich hier mit jungen Anwälten zu vergleichen, die aufgrund geringerer Qualifikation oder geringerer Mobilität geringere Einstiegsgehälter akzeptieren. Nicht maßgeblich ist dies deshalb, weil die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht durch ein bestimmtes Einkommen oder durch ein bestimmtes Mindestgehalt € selbst wo die Rechtsprechung dies verlangt, vgl. Beschl. des BGH v. 30.11.2009, Az. AnwZ (B) 11/08, NZA 2010, 595 - charakterisiert ist, sondern sich inhaltlich bestimmt.
Die Kritik, die zuletzt das SG München (Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.) und Horn (a.a.O.) an der Verwaltungspraxis der Beklagten geübt haben, vermag sich das erkennende Gericht nicht zu eigen zu machen. Auch der Kläger macht der Beklagten eine im Vergleich zur früheren andere Entscheidungspraxis zum Vorwurf, führt dies allerdings auf einen Wechsel der Rechtsauffassung bei der Beklagten zurück. Dies mag für Betroffene wenig erfreulich sein, ist aber zulässig. Denn die Rechtsauffassung der Beklagten betrifft lediglich den unbestimmten Rechtsbegriff "für die Beschäftigung oder Tätigkeit, wegen derer " und damit ein Tatbestandsmerkmal. Ermessen hat die Beklagte im Rahmen des § 6 SGB VI nicht auszuüben (Plitt/Stütze, a.a.O., 2557), so dass eine Selbstbindung der Verwaltung, die im Übrigen einen Wechsel der Verwaltungspraxis nicht generell verbieten, sondern lediglich an strenge Tatbestands- und Begründungsvoraussetzungen knüpfen würde, nicht gegeben ist. Mögliche Begründungsmängel können zunächst die Betroffenen und sodann die mit der angefochtenen Entscheidung befassten Gerichte kritisieren, sie machen allerdings eine Entscheidung noch nicht rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
SG Münster:
Urteil v. 05.04.2012
Az: S 14 R 175/11
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