Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Mai 2002
Aktenzeichen: 26 W (pat) 54/00

(BPatG: Beschluss v. 08.05.2002, Az.: 26 W (pat) 54/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Ware

"Behälter aus Kunststoff, insbesondere Abfallsammelbehälter"

angemeldete Markesiehe Abb. 1 am Endemit Beschluss vom 7. Oktober 1999 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bezeichnung "Quick-Box", die aus zum englischen Grundwortschatz zählenden Wörtern gebildet sei und vom deutschen Verkehr ohne weiteres verstanden werde, habe die Bedeutung "schnelle Kiste" und könne dazu dienen, auf die Art der beanspruchten Kunststoffbehälter, insbesondere deren schnelle Handhabbarkeit hinzuweisen. Angesichts des beschreibenden Charakters bestehe an der angemeldeten Marke nicht nur ein Freihaltungsbedürfnis, sondern es fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft. Die beanspruchte farbliche Gestaltung mache die Marke ebenfalls nicht unterscheidungskräftig, weil die farbliche Hervorhebung einzelner Wörter nur ein einfaches, in der Werbung weithin übliches grafisches Gestaltungselement sei.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, die Bezeichnung "Quick-Box" sei für die beanspruchte Ware nicht unmittelbar beschreibend und nicht den Regeln der englischen Sprache entsprechend gebildet. Der in ihr enthaltene englische Begriff "quick" werde nur zur Bezeichnung von Personen oder solchen Gegenständen verwendet, die per se schnell seien bzw schnell funktionierten. Dies setze die Fähigkeit des entsprechenden Gegenstandes voraus, selbst eine Aktivität zu entfalten. Hierzu seien Kunststoffbehälter nicht in der Lage. Eine Kiste, die schnell zu handhaben sei, könne folglich nicht mit der Bezeichnung "Quick-Box" beschrieben werden. Die angemeldete Bezeichnung sei auch zu unkonkret, um Kunststoffbehälter unmittelbar und eindeutig zu beschreiben, weil ihr nicht zu entnehmen sei, worin ihre Schnelligkeit bestehe. Der angesprochene Verkehr könne nur mutmaßen, ob sich die Behälter schnell öffnen, schließen, entleeren, verpacken oder transportieren ließen.

Der Senat hat dem Anmelder die Ergebnisse einer von ihm durchgeführten Internetrecherche sowie Ausschnitte aus dem Katalog eines Anbieters von Wellpappenbehältern zur tatsächlichen Verwendung der Bezeichnung "Quick-Box" zugänglich gemacht und ihm die Möglichkeit gegeben, sich zu den übersandten Unterlagen zu äußern. Der Anmelder vertritt auch danach weiterhin die Auffassung, die angemeldete Marke sei zu unkonkret, um als Angabe über die Art oder Beschaffenheit von Kunststoffbehältern im allgemeinen oder Abfallsammelbehältern aus Kunststoff im besonderen zu dienen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Oktober 1999 aufzuheben.

"Höchst vorsorglich" hat er das Warenverzeichnis eingeschränkt auf "Behälter aus Kunststoff, nämlich Abfallsammelbehälter".

II Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um eine Angabe, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, weil sie zur Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit der beanspruchten Ware dienen kann.

Zu den nach der vorgenannten Vorschrift nicht eintragbaren Angaben zählen nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die beanspruchten Waren beschreiben (BGH GRUR 1999, 410, 411 - FOR YOU), sofern sie entweder bereits als Sachaussage benutzt werden oder ihre Benutzung als Sachaussage auf Grund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Der Beurteilung ist dabei die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

An der Bezeichnung "Quick-Box" besteht unter Zugrundelegung der vorstehend aufgeführten Grundsätze für Behälter aus Kunststoff ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis, weil sie - wie aus den im Beschwerdeverfahren ermittelten und übersandten tatsächlichen Verwendungsnachweisen hervorgeht - bereits von verschiedenen Anbietern von Verpackungen und anderen Behältern dazu benutzt wird, um mit ihr auf ein Behältnis hinzuweisen, das schnell und unkompliziert einsetzbar ist. Unabhängig davon, ob es sich bei den mit dem Wort "Quick-Box" bezeichneten Behältern um solche aus Pappe, Metall oder Kunststoff handelt und ob sie zum Transport, zur Lagerung, zur Entsorgung oder für andere Zwecke bestimmt sind, weisen die aus den übersandten Verwendungsnachweisen ersichtlichen Behälter übereinstimmend die für den angesprochenen Verkehr bedeutsame Eigenschaft auf, dass sie sich ohne großen technischen bzw zeitlichen Aufwand zusammenbauen, aufstellen oder in sonstiger Weise schnell nutzen lassen. In welcher Weise die jeweiligen Behältnisse schnell sind, d.h. einen zeitlichen Vorteil für den Benutzer bieten, bedarf dabei entgegen der Auffassung des Anmelders in der Regel keiner Erklärung, sondern ergibt sich unmittelbar aus der Art des Behältnisses und seiner technischen Ausgestaltung. Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Konkretheit und Eindeutigkeit mangelt.

Für die Eignung der Bezeichnung "Quick-Box" als hinreichend eindeutige und konkrete Beschaffenheitsangabe spricht ferner der Umstand, dass diese Bezeichnung ausweislich der übersandten Benutzungsformen bereits in beschreibender Art und Weise verwendet wird. Dass die aus dem Internet ersichtlichen Anbieter von "Quick-Boxen" diese Bezeichnung nicht als Marke, sondern als Angabe über die Art und die Beschaffenheit der von ihnen angebotenen Behälter ansehen, kann u.a. dem Umstand entnommen werden, dass die Bezeichnung in Angebotslisten neben anderen seit langem geläufigen beschreibenden Angaben wie "Bücherkartons", "Universalkartons", "Großbeutel", "Großsäcke", "Fässer", "Silos", "Container" als Gattungsangabe für eine besondere Behältnisart aufgeführt ist.

Die Bezeichnung "Quick-Box" ist entgegen der diesbezüglichen Darstellung des Anmelders auch nicht sprachunüblich gebildet, sondern entspricht den Regeln englischsprachiger Wortbildungen, wie sich aus den lexikalisch feststellbaren Wortverbindungen des Adjektivs "quick" mit Substantiven entnehmen lässt, die begrifflich einen Gegenstand kennzeichnen, der nicht über die Fähigkeit zu eigenständiger Aktivität verfügt (vgl. u.a. Collins Englisch-Deutsch 1981 S. 523: "time for a quick beer").

Auch die vom Anmelder "höchst vorsorglich" erklärte Einschränkung des Warenverzeichnisses auf Abfallsammelbehälter aus Kunststoff ist nicht geeignet, die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke herbeizuführen, weil auch in Bezug auf diese Ware, die wie andere Behälter Merkmale aufweisen kann, die einen schnellen Einsatz ermöglichen, ein die Art und die Beschaffenheit beschreibendes Verständnis nahe liegt, wie die Verwendung der Bezeichnung "Quick-Box" für einen Behälter zur anwenderfreundlichen Entsorgung von Kanülen auf einer Anbieterseite im Internet erkennen lässt.

Das aktuell bestehende Freihaltungsbedürfnis an der Bezeichnung "Quick-Box" wird auch durch die farbige Wiedergabe des Wortes "Quick" nicht beseitigt, da es sich insoweit - wie bereits die Markenstelle zutreffend dargestellt hat - nur um ein allgemein geläufiges Gestaltungs- und Hervorhebungsmittel handelt.

Angesichts des leicht erfassbaren warenbeschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Marke und ihrer nur äußerst einfachen und verkehrsüblichen farbigen Gestaltung fehlt ihr überdies - ohne dass es hierauf wegen des bestehenden Freihaltungsbedürfnisses noch entscheidend ankommt - jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Bei dieser Sachlage konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Richter Kraft ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Reker Eder Reker Bbhttp://agora/bpatg2/docs/26W(pat)54-00.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 08.05.2002
Az: 26 W (pat) 54/00


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