Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Juli 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 449/02

(BPatG: Beschluss v. 01.07.2003, Az.: 33 W (pat) 449/02)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. August 2002 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 396 17 479 wegen des Widerspruchs aus der Marke 967 100 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 14. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 396 17 479 wegen des Widerspruchs aus der Marke 967 100 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Baumgärtner Kätker Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 01.07.2003
Az: 33 W (pat) 449/02


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