Landgericht Köln:
Beschluss vom 15. Oktober 2009
Aktenzeichen: 31 OH 312/09

(LG Köln: Beschluss v. 15.10.2009, Az.: 31 OH 312/09)

Tenor

1) Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerseite unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der

Anlage Ast 1

des Beschlusses vom 18.09.2009 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.

2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gem. §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 2 UrhG zuständig.

Der Antrag ist auch begründet.

Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen vor.

Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG auszugehen ist und im Rahmen weiterer Ermittlungen (§ 26 FamFG) nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist (vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl., § 12 Rn. 42 f).

Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil ihr das Urheberrecht bzw. ein anderes nach dem UrhG geschütztes Rechts an dem Werk bzw. den Werken

A - B !

zusteht.

Das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Internet-Tauschbörse ist eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG.

Diese Verletzung geschah auch in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG. Das gewerbliche Ausmaß ergibt sich vorliegend aus der Schwere der Rechtsverletzung. Nach den von der Antragstellerin im Einzelnen vorgetragenen und belegten Umständen befindet sich das verfahrensgegenständliche Werk noch in der relevanten Verwertungsphase, so dass das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des Werks dessen wirtschaftliche Verwertung durch den Berechtigten erheblich gefährdet.

Die Rechtsverletzung erfolgte zudem "offensichtlich" im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG. Eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten erscheint ausgeschlossen.

Die Beteiligte ist für die begehrte Auskunft passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Besondere Umstände, die die Inanspruchnahme der Beteiligten im konkreten Fall als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beteiligte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG.






LG Köln:
Beschluss v. 15.10.2009
Az: 31 OH 312/09


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