Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. April 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 246/02
(BPatG: Beschluss v. 23.04.2003, Az.: 32 W (pat) 246/02)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 18. April 2002 aufgehoben.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Filter, nämlich Wasser-, Dunst-, Fett-, Luft-, Pollen-, Geruchs- und Motorfilterist die farbige (orange, gelb, dunkelblau, hellblau) dreidimensionale Markesiehe Abb. 1 am Ende Vorderseite Rückseite Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass trotz der geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft eine Darstellung vergleichsweise auffällige und originelle Besonderheiten aufweisen müsse, so dass diese auch für den flüchtigen Verkehrsteilnehmer noch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gesehen werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die darauf hinweist, dass an dreidimensionalen Marken keine höheren Anforderungen als an andere Markenformen zu stellen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der angemeldeten Marke steht in ihrer Gesamtheit weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Merkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Die angemeldete Marke ist markenfähig, denn sie besteht nicht ausschließlich aus einer Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Bei der beanspruchten Marke handelt es sich um die Darstellung einer Tüte mit Griffloch, die mit einem Bild versehen ist.
2. Der Eintragung der Marke stehen auch keine Schutzhindernisse entgegen.
a) Der Marke fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Bei kombinierten Marken hat sich die Prüfung der Schutzfähigkeit der Marke darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls in einem ihrer Bestandteile, den (geringen) Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt. Es kann einer Bildelemente enthaltenden dreidimensionalen Marke - unbeschadet der fehlenden Markenfähigkeit der dreidimensionalen Gestaltung - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die graphischen Elemente der Bildmarke ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH, BlfPMZ 2001, 397 - antiKALK für den vergleichbaren Fall einer aus Wort und Bildbestandteilen kombinierten Marke). Abbildungen fehlt jegliche Unterscheidungskraft (neben dem Fall der Warenabbildung, der hier ersichtlich nicht vorliegt) nur dann, wenn sich die Bildelemente in einfachen geometrischen Formen, wie Dreiecken, Rechtecken, Kreisen usw erschöpfen oder es sich um einfache graphische Gestaltungselemente handelt, die wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist, in der Werbung oder auch auf Warenverpackungen oder sogar in Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler schmückender Form verwendet werden (vgl BGH BlfPMZ 2001, 241 - Jeanshosentasche). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die graphischen Elemente der Marke, nämlich - die Umrahmung (im oberen Teil orange, in der Mitte gelb, im unteren Teil elfenbeinfarbig)
- Wechsel der Farbgebung innerhalb des Rahmens (von ganz hellem bis zu ganz dunklem Blau) und (ein dunkelblaues Ringsegment) an der oberen Seite des Rahmenskonnten weder von der Markenstelle, noch vom Senat als üblich festgestellt werden. Damit verbietet sich die Annahme, dass die graphischen Elemente von den angesprochenen Verkehrskreisen ausschließlich als schmückend wahrgenommen werden.
b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, denn sie besteht nicht ausschließlich aus Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Die graphische Gestaltung des Zeichens weist keinerlei beschreibenden Gehalt auf, so dass die Marke jedenfalls nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben besteht.
Winkler Viereck Sekretaruk Ko Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/20769.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 23.04.2003
Az: 32 W (pat) 246/02
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