Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 15. November 2007
Aktenzeichen: I-20 W 153/07

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 15.11.2007, Az.: I-20 W 153/07)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. September 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auf-erlegt.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung mit Recht abgelehnt, weil die Antragstellerin keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

1. Das gilt zunächst für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

a) Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin den vollständigen Text, wie er im Verfügungsantrag wiedergegeben ist, auf ihrer Internetseite verwendet hat. Die Verletzungshandlung soll nach dem ausdrücklichen Vortrag der Antragstellerin durch den Ausdruck in der Anlage AS 4 (Bl. 14 f. GA) belegt werden, und zwar in Gegenüberstellung zum Ausdruck der Internetseite der Antragstellerin in Anlage AS 5 (Bl. 16 f. GA). Daraus ergibt sich lediglich die Übernahme eines Teils des im Verfügungsantrag genannten Textes.

b) Aber auch wegen der Textteile, die die Antragsgegnerin den Anlagen AS 4 und 5 zufolge von der Internetseite der Antragstellerin übernommen hat, besteht ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht. Das Landgericht hat zutreffend die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Textes als Schriftwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG verneint. Der Senat nimmt auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug. Lediglich ergänzend ist auf das Folgende hinzuweisen.

Den vom Landgericht bereits dargelegten, in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen an die erforderliche Schöpfungshöhe wird der aus Anlage AS 5 ersichtliche Text nicht gerecht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Das liegt auf der Hand, soweit lediglich die Dienstleistungen der Antragstellerin in allgemeiner Form umschrieben werden, was insbesondere die Leistungsbeschreibungen unter der Überschrift "Leistungen der P. GmbH" (S. 2 der Anlage AS 5, Bl. 17 GA) betrifft. Dort finden sich etwa Ausführungen dazu, dass die Antragstellerin Verhandlungen führt, den Einsatz von Pflegekräften koordiniert oder Kontakt mit dem Kunden hält. Nichts anderes gilt aber auch für die vorangehenden Ausführungen auf der ersten Seite der Anlage AS 5 (Bl. 16 GA). Sie enthalten lediglich in allgemeiner Form Beschreibungen der Tätigkeiten einer Pflegeagentur mit werblichen Hervorhebungen, etwa durch die Betonung, dass man sich "viel Zeit für die ... Beratungsgespräche" nehme oder dass "erfahrene" Pflegekräfte vermittelt würden. Dieser Text zeichnet sich aber weder in seinem Inhalt noch in seiner Form durch besondere Originalität aus. Die beschriebenen Inhalte ergeben sich vielmehr weitgehend aus der Natur der Sache, nämlich aus der Art der Tätigkeit einer Pflegeagentur. Der Bereich des Üblichen, Routinemäßigen und Handwerklichen wird dabei aber nicht verlassen. Auch nach den Darlegungen in der Beschwerdebegründung ist zudem nicht erkennbar, dass unter verschiedenen Möglichkeiten der - sachlichen - Darstellung, etwa bei der Aufzählung unter "Pflegesituation zu Hause", auszuwählen gewesen wäre und dies eine eigenschöpferische Leistung darstellen könnte. Das gilt auch für eine Überarbeitung der Texte im Hinblick auf die bessere Auffindbarkeit durch Suchmaschinen, deren Umfang und Einfluss auf den Text nicht ersichtlich ist.

Soweit in der Beschwerdebegründung ein Anklang an die Gesamtgestaltung der Internetseite zu erkennen ist, kann dies nicht maßgeblich sein. Die gestalterische Leistung bei der Anfertigung der Internetseite ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Antrag ist vielmehr nur auf ein Verbot einer Verwendung der Texte, die sich auf der Seite befinden, gerichtet.

2. Das Landgericht hat mit Recht auch einen lauterkeitsrechtlichen Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG verneint. Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 9 a) oder b) UWG liegt nicht vor. Allerdings hat die Antragsgegnerin die Texte in dem Umfang, wie er aus den Anlage AS 4 und 5 ersichtlich ist, weitgehend wörtlich von der Internetseite der Antragstellerin kopiert. Eine derartige Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers ist aber außerhalb des Sonderschutzes insbesondere nach UrhG nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zu untersagen. Dazu gehört, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses. Daran fehlt es hier nach den zutreffenden Darlegungen des Landgerichts. Die Beschwerdebegründung stellt insoweit maßgeblich auf die Gestaltung der Internetseite ab. Eine daraus etwa folgende wettbewerbliche Eigenart kann aber im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblich sein, weil Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens - wie ausgeführt - allein ein Unterlassungsanspruch bezogen auf nicht in besonderer Weise gestaltete Texte ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 10.000,-- €.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 15.11.2007
Az: I-20 W 153/07


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