Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. April 2003
Aktenzeichen: XI ZR 300/02

(BGH: Beschluss v. 01.04.2003, Az.: XI ZR 300/02)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 102.258,38

Gründe

Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Beklagten weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 -XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), haben die Beklagten nicht aufgezeigt.

a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß bei einer Teilklage des Gläubigers gegen den Bürgen aus dem Urteil hervorgehen muß, welche Teile einer auf mehrere selbständige Forderungen bezogenen Bürgschaftsforderung Gegenstand des Urteils sind (BGHZ 124, 164, 166 f.). Ob das Berufungsgericht diesen Grundsatz beachtet hat, ist eine Frage des Einzelfalls.

b) Auch die Rechtsfrage, ob ein für künftige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners haftender Bürge im Fall der Verschmelzung des Gläubigers auf eine andere Gesellschaft für Darlehen einzustehen hat, die erst der aufnehmende Rechtsträger gewährt, ist nicht klärungsbedürftig. Nach dem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 21. Mai 1980 (BGHZ 77, 167, 170) erstreckt sich, sofern das Vermögen einer Sparkasse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Sparkasse übergeht, eine gegenüber der aufgenommenen Sparkasse eingegangene Bürgschaft auch auf Kredite, die von der die Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner fortsetzenden Sparkasse gewährt werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht nichts dafür, daß bei einer auf § 339 Abs. 1 Nr. 1 AktG a.F. oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG beruhenden Gesamtrechtsnachfolge eine andere Rechtsfolge eintritt. Das von den Beklagten angeführte Urteil des VII. Zivilsenats vom 28. November 1957 (BGHZ 26, 142 f.) betraf eine Einzelrechtsnachfolge, bei der die gegenüber der abtretenden Bank eingegangene Bürgschaft gemäß § 401 BGB auf das andere Kreditinstitut überging.

c) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, "was der Kläger seinerseits darlegen und erforderlichenfalls beweisen muß, der eine Forderung aus einem Kreditverhältnis geltend macht, das zwar kein Kontokorrentverhältnis im eigentlichen Sinne ist, sich im Laufe der Zeit aber immer wieder 'nach oben und nach unten' verändert hat", ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Die Klägerin hat der Hauptschuldnerin einen Dispositionskredit und ein Investitionsdarlehen gewährt. Wie die Darlegungs-und Beweislast in Bezug auf derartige Hauptschulden zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen verteilt ist, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. Dezember 2001 -XI ZR 360/00, WM 2002, 281, 282 m.w.Nachw.).

d) Die von den Beklagten angesprochene Rechtsfrage, ob den Gläubiger im Rechtsstreit gegen den Bürgen hinsichtlich der aus der Verwertung weiterer Sicherheiten erzielten Erlöse eine sekundäre Behauptungslast trifft, ist nicht einheitlich für eine Vielzahl von Fällen zu klären. Hierfür sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der jeweilige Wissensstand und die konkreten Informationsmöglichkeiten des Bürgen, maßgeblich.

2. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich. Rechtsfehler des Berufungsgerichts, die eine Wiederholung oder Nachahmung erwarten lassen und eine höchstrichterliche Leitentscheidung erfordern, haben die Beklagten nicht dargelegt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 2345).

a) Die Behauptung der Beklagten, die vom Mitgesellschafter des Erblassers F. gegründete Auffanggesellschaft habe die durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehensforderungen der Klägerin getilgt, ist ersichtlich ohne tatsächliche Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt und daher unbeachtlich. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, daß Tilgungsleistungen weder von der Auffanggesellschaft noch von F. behauptet worden seien und sich auch den Kontoauszügen der Klägerin nicht entnehmen ließen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß das Berufungsurteil nicht auf einer -nach der Rechtsprechung des Senats unter den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung fallenden -Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.

b) Soweit die Beklagten rügen, daß das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung einer Zahlung des Mitbürgen F. verkannt habe, fehlen jegliche konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung des geltend gemachten Rechtsfehlers. Außerdem ist nicht ersichtlich, daß sich die verbürgte Hauptschuld durch die behauptete Zahlung unter den mit der Teilklage verlangten Betrag von 200.000 DM vermindert hätte.






BGH:
Beschluss v. 01.04.2003
Az: XI ZR 300/02


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