Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. März 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 19/02

(BPatG: Beschluss v. 11.03.2003, Az.: 27 W (pat) 19/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. November 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Die für eine Vielzahl von Waren der Warenklasse 9 zur Eintragung als Wortmarke angemeldete Bezeichnung

"Opera"

wurde durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 teilweise zurückgewiesen, nämlich für:

"Digitale Aufzeichnungsgeräte für Audio/Video; Tonaufzeichnungs- und Wiedergabegeräte einschließlich Lautsprecher, Verstärker, Plattenspielgeräte, Audio-Tischgeräte, Decodierer, Tonbandgeräte und Rundfunkgeräte, Videospiele und Computerspiele, alle vorstehenden Waren einzeln, in Gehäusen oder als Anlage mit oder ohne Gehäuse sowie Teile der vorgenannten Waren; Uhrenradios, Weltempfänger, Lautsprecher, insbesondere mit drahtloser Signalübertragung, Autoradios, insbesondere mit Kassetten-, CD-, DAT-, DCC-, und MD-Laufwerken und insbesondere zur Nutzung von MPEG3-Dateien, CD-Wechsler, Equalizer, Bausätze für Tonaufzeichnungs- und Wiedergabegeräte, Lautsprecher-Einbausätze; Videogeräte; Monitore, insbesondere LCD-Monitore; Kopfhörer und Zubehör zu den Kopfhörern; Mikrophone und Zubehör zu Mikrophonen; Tonabnehmersysteme; Tonarme; Mischpulte; Umschalteinrichtungen; Verbindungskabel, Stecker, Adapter; drahtlose AudioÜbertragungssysteme; drahtlose VideoÜbertragungssysteme; Software für Spiele; Camcorder; Video-Nachbearbeitungsgeräte; Speichermedien; Flashmemory; Computer-Hard- und Software für Video-Nachbearbeitung; Kameras, insbesondere digitale Standbildkameras, PCMCIA-Karten und -Festplatten, insbesondere zur Speicherung digitaler Standbilder; Video-Projektoren; Flachbildanzeigegeräte; Video-Printer; Scanner, insbesondere Dia-Abtaster; Pay-TV/Videoon-Demand-Einrichtungen; Satellitenempfangsanlagen und Zubehör hierzu; Zimmerantennen; Mobilantennen; Spezialantennen; Personal-Digital-Assistenten-(PDA's); Eingabegeräte, insbesondere Tastaturen, Mäuse und graphische Eingabegeräte; Ausgabegeräte, insbesondere Drukker, Plotter und Monitore; Software für Multimedia-Anwendungen; Software für Computer- und Videospiele; Lernsoftware und Trainingssoftware; Computer; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, CD-Roms, Videobänder, optische Aufzeichnungsträger, Kompaktkassetten, CD's, CDR's (einmal bespielbar und mehrfach bespielbar), MD's, DCC's, DAT-Kassetten, DVD-Video- und Audiokassetten, insbesondere einmal oder mehrfach bespielbar, DVD-Roms, D-RAMs, Video-Kassetten; sämtliche vorstehenden Waren, soweit in Klasse 9 enthalten".

Zur Begründung ist ausgeführt, bei der angemeldeten Marke, die dem inländischen Verkehr als in mehreren Sprachen verwendete Bezeichnung für "Oper" geläufig sei, handele es sich um die Bezeichnung einer wesensbestimmenden Eigenschaft der beanspruchten Waren, nämlich um den Hinweis, dass diese jeweils im Zusammenhang stünden mit der Aufzeichnung, Wiedergabe, Bearbeitung, Übertragung und Speicherung von Opernmusik oder Opernaufführungen bzw dass es, etwa bei Spielen oder Lernsoftware, um eine thematische Auseinandersetzung mit Opern gehe. Der Marke, die eines über den solchermaßen beschreibenden Inhalt hinaus gehenden Fantasiegehalts entbehre, fehle mithin jegliche Unterscheidungskraft. Ob darüber hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber bestehe, könne dahingestellt bleiben.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Nach ihrer Ansicht ist die angemeldete Marke keineswegs für alle von der teilweisen Zurückweisung durch die Markenstelle erfassten Waren beschreibend und daher zumindest für diese schutzfähig. Mit Schriftsatz vom 10. März 2003 hat die Anmelderin auf Anregung des Senats ein eingeschränktes Warenverzeichnis vorgelegt, nach dem Schutz nurmehr für

"Plattenspielgeräte, Audio-Tischgeräte, Tonbandgeräte und Rundfunkgeräte; Uhrenradios, Weltempfänger, Autoradios, insbesondere mit Kassetten-, CD-, DAT-, DCC- und MD-Laufwerken und insbesondere zur Nutzung von MPEG3-Dateien; Tonabnehmersysteme, Tonarme; Verbindungskabel, Stecker, Adapter; Camcorder; Flash-Memory; Video-Printer; Scanner, insbesondere Dia-Abtaster; Satellitenempfangsanlagen und Zubehör hierzu; Zimmerantennen; Mobilantennen; Spezialantennen; Personal-Digital-Assistenten (PDAs); Eingabegeräte, insbesondere Tastaturen, Mäuse und graphische Eingabegeräte; Ausgabegeräte, insbesondere Drucker, Plotter und Monitore; Computer; Magnetaufzeichnungsträger, CD-ROMs, Videobänder, optische Aufzeichnungsträger, Kompaktkassetten, CDs, CDRs, MDs, DCCs, DAT-Kassetten, DVD-Video- und Audiokassetten, sämtliche Daten-, Bild und Tonträger unbespielt; sämtliche Waren, soweit in Klasse 9 enthalten"

begehrt wird.

II.

Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls für die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses verbleibenden Waren nicht entgegenstehen.

Mit der Einschränkung des Warenverzeichnisses sind solche Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen, welche in dem von der Markenstelle genannten Sinn einen unmittelbaren Bezug zu Aufzeichnung, Wiedergabe, Bearbeitung, Übertragung und Speicherung von oder thematischer oder pädagogischer Auseinandersetzung mit Opernmusik oder Opernaufführungen haben können. Schutz wird nur noch beansprucht für solche Geräte und Vorrichtungen, bei denen eine spezielle Eignung oder Bestimmung für derartige Musik und ihre Aufführungen nicht anzunehmen ist, deren Verwendung vielmehr in einem breiten Anwendungsspektrum möglich ist, bei dem die Einschränkung auf Opern willkürlich und nicht sachgerecht erscheinen würde. Für derartige Produkte stellt die angemeldete Bezeichnung "Opera" keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich angesichts der Breite der beanspruchten Produktpalette sowohl Fachkunden als auch Endverbraucher, erkennen ohne weiteres, dass der begriffliche Inhalt von "Opera" mit den betreffenden Produkten nichts zu tun hat. Mangels anderer Anhaltspunkte werden sie dieser Bezeichnung folglich keine andere Bedeutung zumessen können als die, auf den Hersteller oder Vertreiber der so gekennzeichneten Produkte hinzuweisen. Die angemeldete Marke entbehrt als Fantasiebezeichnung für die mithin nicht jeglicher Unterscheidungskraft, noch fällt sie als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Pü






BPatG:
Beschluss v. 11.03.2003
Az: 27 W (pat) 19/02


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