Bundesgerichtshof:
Urteil vom 19. Februar 2004
Aktenzeichen: I ZR 82/01
(BGH: Urteil v. 19.02.2004, Az.: I ZR 82/01)
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die Beklagte zu 2 ist die DENIC. Sie vergibt die Domain-Namen, die mit "de" enden. Der Beklagte zu 1, der sich bei der Beklagten zu 2 die Internet-Adresse "kurtbiedenkopf.de" hat reservieren lassen, ist im vorliegenden Rechtsstreit durch rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Dresden vom 25. Mai 2000 verurteilt worden, den Domain-Namen freizugeben und es zu unterlassen, ihn zu benutzen oder benutzen zu lassen.
Mit seiner gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage hat der Kläger u.a. von ihr begehrt, es zu unterlassen, den Domain-Namen "kurtbiedenkopf" im Internet von dem Beklagten zu 1 benutzen zu lassen, sowie die Eintragung des Domain-Namens für den Beklagten zu 1 zu löschen. Die Beklagte zu 2 hat diese Ansprüche anerkannt. Der Domain-Name wurde gelöscht. Im Umfange des Anerkenntnisses haben der Kläger und die Beklagte zu 2 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit seiner weitergehenden Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, es unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, im Internet den Domain-Namen "kurtbiedenkopf.de" zu benutzen oder durch andere als den Beklagten zu 1 benutzen zu lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Dresden GRUR-RR 2001, 130).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagte zu 2 beantragt.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Mit seinem Antrag begehre der Kläger, den Domain-Namen "kurtbiedenkopf.de" dem Internet zu entziehen, ohne sich selbst eintragen zu lassen. Ein Anspruch darauf bestehe nicht. Die Registrierung und Verwaltung der Internet-Domain sei keine Benutzung durch die Beklagte zu 2. Sie habe deshalb das Namensrecht des Klägers (§ 12 BGB) nicht verletzt, auch nicht als Mittäter oder Gehilfe einer von dem Beklagten zu 1 begangenen Namensrechtsverletzung. Sie sei auch nicht Störer; ihr obliege keine besondere Prüfung der Berechtigung des Domain-Anmelders. Sie habe gegen keine Prüfungspflicht verstoßen, die Namensrechtsverletzung sei für sie nicht (unschwer) zu erkennen gewesen, auch wenn es sich bei dem Kläger um eine berühmte Persönlichkeit handele. Markenrechtliche Ansprüche bestünden nicht, weil der Kläger nicht Markenrechtsinhaber sei. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche schieden aus, weil die Beklagte zu 2 nicht zu Zwecken des Wettbewerbs handele. Neben der Rechtsverletzung fehle für einen Unterlassungsanspruch auch die Wiederholungsgefahr. Diese sei dadurch beseitigt worden, daß der Unterlassungsantrag wegen der Eintragung des Domain-Namens für den Beklagten zu 1 übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei und der Kläger damit auf die Weiterverfolgung dieses Anspruchs verzichtet habe. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage fehle die Erstbegehungsgefahr. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen könnten zudem nur zu einem Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verletzungshandlung führen, nicht zu einer Blockierung des Domain-Namens im Internet.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2 ein Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 1 und 2 BGB nicht zu.
1. Mit der ersten Alternative seines Klageantrags begehrt der Kläger von der Beklagten zu 2, daß diese selbst die Benutzung des Domain-Namens "kurtbiedenkopf.de" im Internet unterläßt. Insoweit steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung aus § 12 BGB weder wegen Wiederholungsgefahr noch wegen Erstbegehungsgefahr zu, weil die Beklagte zu 2 weder den Namen des Klägers selbst i.S. des § 12 Satz 1 BGB gebraucht hat noch ein Gebrauch des Namens durch die Beklagte zu 2 zu besorgen ist.
a) Die Beklagte zu 2 hatte lediglich den Domain-Namen "kurtbiedenkopf.de" für den Beklagten zu 1 reserviert. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Registrieren und Verwalten eines Domain-Namens durch die Beklagte zu 2 nicht als Gebrauch des Namens i.S. des § 12 Satz 1 BGB anzusehen ist. Zwar kann ein unbefugter Namensgebrauch schon dann zu bejahen sein, wenn ein Nichtberechtigter einen Domain-Namen registrieren läßt, um ihn als Internet-Adresse zu verwenden, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung nicht erst mit der Benutzung im Internet, sondern bereits mit der Registrierung einsetzt (vgl. BGHZ 149, 191, 199 -shell.de; BGH, Urt. v. 26.6.2003 -I ZR 296/00, GRUR 2003, 897, 898 = WRP 2003, 1215 -maxem.de [zur Veröffentlichung in BGHZ 155, 273 vorgesehen]). In diesem Falle erfolgt die Namensanmaßung aber durch den Anmelder der Internet-Adresse, der diese als Namen, d.h. als Bezeichnung einer Person oder eines Unternehmens zur Unterscheidung von anderen, verwenden will. Die Beklagte zu 2 gebraucht mit der bloßen Registrierung und Verwaltung die Internet-Adresse nicht namensmäßig. Entgegen der Auffassung der Revision verwendet die Beklagte zu 2 den registrierten Domain-Namen auch nicht zur Bezeichnung eines Dritten (des Anmelders) mit einem dieser Person nicht zukommenden Namen. Vielmehr stellt sie lediglich die technischen Voraussetzungen für die (namensmäßige) Verwendung der Internet-Adresse durch den Anmelder her (vgl. BGHZ 148, 13, 16 -ambiente.de).
b) Eine vorsätzliche Beteiligung der Beklagten zu 2 i.S. von § 830 Abs. 1 und 2 BGB als Mittäter oder Gehilfe einer von dem Beklagten zu 1 begangenen Namensrechtsverletzung hat das Berufungsgericht verneint. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.
2. Ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens "kurtbiedenkopf.de" durch andere steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gleichfalls nicht zu.
a) Die Beklagte zu 2 haftet, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nicht deshalb als Störerin, weil sie mit der Reservierung des Domain-Namens eine Ursache für eine Verletzung des Namensrechts des Klägers durch den Beklagten zu 1 gesetzt hat. Eine Störerhaftung setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Daran fehlt es hinsichtlich der Reservierung als solcher. Die Beklagte zu 2 treffen bei der Erstregistrierung eines Domain-Namens grundsätzlich keinerlei Prüfungspflichten (BGHZ 148, 13, 18 -ambiente.de). Die Beklagte zu 2 nimmt die Aufgabe, die Second-Level-Domains unterhalb der deutschen Top-Level-Domain "de" zu vergeben und zu verwalten, im Interesse sämtlicher Internet-Nutzer und zugleich im öffentlichen Interesse wahr. Sie verfolgt damit weder eigene Zwecke noch handelt sie mit Gewinnerzielungsabsicht. Mit wenigen Mitarbeitern gewährleistet sie eine schnelle und preiswerte Registrierung, indem sie angemeldete Domain-Namen in einem automatisierten Verfahren allein nach dem Prioritätsprinzip vergibt. Mit diesem bewährten automatisierten Verfahren sind Prüfungspflichten gleich welchen Umfangs nicht zu vereinbaren. Auch auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße braucht die Beklagte zu 2 in dieser Phase der Erstregistrierung nicht zu achten (BGHZ 148, 13, 20 -ambiente.de; zustimmend: Freytag, CR 2001, 853; Hoeren, Anm. zu BGH LM Nr. 2 zu § 4 MarkenG; Meissner/ Baars, JR 2002, 288, 289; Nägele, WRP 2002, 138, 144; Seifert, Das Recht der Domainnamen, 2003, S. 139; kritisch: Bücking, Die wettbewerbsund kartellrechtlichen Aspekte der Vergabe von Internetadressen in Deutschland, 2002, S. 79 ff.; Schieferdecker, Die Haftung der Domainvergabestelle, 2003, S. 209 f.; Ubber, K & R 2001, 593, 594 f.; ders., Markenrecht im Internet, 2002, S. 255). Die Verletzung einer Prüfungspflicht der Beklagten zu 2 kann folglich entgegen der Auffassung der Revision nicht damit begründet werden, es habe sich bei der Anmeldung durch den Beklagten zu 1 um einen -auch für die Beklagte zu 2 -offensichtlichen Rechtsverstoß gehandelt, weil dieser mit der beantragten Domain, die mit dem Namen einer allseits bekannten Person der Zeitgeschichte übereinstimmte, namentlich nicht identisch war.
b) Der Frage, ob die Beklagte zu 2 möglicherweise ihren durch den Hinweis des Klägers auf eine Verletzung seiner Rechte begründeten Pflichten nach der Registrierung des Domain-Namens (vgl. BGHZ 148, 13, 20 -ambiente.de) nicht rechtzeitig nachgekommen ist, weil sie erst nach Klageerhebung den Löschungsanspruch mit Schreiben vom 20. März 2000 anerkannt und den Domain-Namen gelöscht hat, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn das Klagebegehren des Klägers ist nicht darauf gerichtet, daß die Beklagte zu 2 ihre Prüfungspflichten nach Eintragung des Domain-Namens auch in zeitlicher Hinsicht erfüllt. Vielmehr will er der Beklagten zu 2 untersagen lassen, den Domain-Namen "kurtbiedenkopf.de" überhaupt für andere Personen einzutragen und von diesen benutzen zu lassen. Selbst wenn der Beklagten zu 2 eine Verletzung ihrer Prüfungspflichten in zeitlicher Hinsicht vorgeworfen werden könnte, würde eine darin liegende Verletzungshandlung den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht begründen.
3. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf, daß die Beklagte zu 2 in Zukunft die Benutzung des Domain-Namens "kurtbiedenkopf.de" durch einen anderen als den Beklagten zu 1 nicht zuläßt, d.h. ihn nicht für andere reserviert und einträgt, auch nicht gemäß § 12 BGB unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr zu.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf (vollständige) "Sperrung" des Domain-Namens mit der Begründung verneint, eine solche Blockierung sei nur gerechtfertigt, wenn jede Eintragung eines Dritten einen für die Beklagte zu 2 erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstelle. Dies sei nicht der Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen "Kurt Biedenkopf" möglich sei und kein offensichtlicher Rechtsverstoß wäre. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte zu 2 nach der Löschung eines Domain-Namens bei einer erneuten Anmeldung durch einen anderen als den Beklagten zu 1 wie bei der ersten Registrierung grundsätzlich keine Prüfungspflichten treffen.
a) In der Phase der ursprünglichen Registrierung ist die Beklagte zu 2 deshalb von jedweder Prüfung selbst auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße befreit, weil nur auf diese Weise die Registrierung einer großen Anzahl von Second-Level-Domains in einem möglichst schnellen und preiswerten automatisierten Verfahren zu bewältigen ist (BGHZ 148, 13, 20 -ambiente.de). Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines solchen funktionsfähigen und effektiven Registrierungsverfahrens verbietet es, der Beklagten zu 2 für die hier zu beurteilende Fallgestaltung, daß nach der Löschung eines eingetragenen Domain-Namens von einem anderen Anmelder später die Registrierung desselben Domain-Namens beantragt wird, irgendeine Prüfung auf mögliche Rechtsverstöße zuzumuten. Denn die Beklagte zu 2 müßte, um etwaige Prüfungspflichten erfüllen zu können, entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen treffen, die sich auf die Dauer und die Kosten des Registrierungsverfahrens nachteilig auswirkten. Auch für den Fall der erneuten Registrierung eines zuvor gelöschten Domain-Namens für eine von dem ersten Anmelder verschiedene Person gilt daher, daß die Auferlegung von Prüfungspflichten die Arbeit der Beklagten zu 2 über Gebühr erschweren würde. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, daß nicht durch eine erneute Registrierung desselben oder eines ähnlichen Domain-Namens für den Beklagten zu 1 (wiederum) Rechte des Klägers verletzt werden, kann wegen der Beschränkung des noch anhängigen Unterlassungsanspruchs auf die Benutzung des Domain-Namens durch andere als den Beklagten zu 1 dahingestellt bleiben.
b) Anerkennenswerte Interessen des Klägers gebieten eine andere Beurteilung nicht. Wird ein eingetragener Domain-Name gelöscht, weil wie im vorliegenden Fall die Berechtigung des Anmelders vom Namensträger bestritten wird, so kann dieser den Domain-Namen für sich selbst registrieren und vor der Eintragung seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der Beklagten zu 2 absichern lassen (vgl. BGHZ 149, 191, 206 -shell.de). Will er wie der Kläger den Domain-Namen nicht für sich selbst als Internet-Adresse in Anspruch nehmen, kann er, sofern die spätere Registrierung des Domain-Namens für einen anderen seine Rechte verletzt, von der Beklagten zu 2 Löschung verlangen, wenn die konkrete Rechtsverletzung offenkundig und für die Beklagte zu 2 ohne weiteres feststellbar ist (vgl. BGHZ 148, 13, 20 -ambiente.de). Da der Kläger somit seine Interessen selbst im Falle eines offensichtlichen und für die Beklagte zu 2 erkennbaren Rechtsverstoßes hinreichend wahren kann, ist es nicht geboten, der Beklagten zu 2 nach der Löschung des Domain-Namens bei einer erneuten Registrierung für einen neuen Anmelder irgendwelche Prüfungspflichten aufzuerlegen.
c) Im übrigen kann entgegen der Auffassung der Revision nicht davon ausgegangen werden, daß jede denkbare Registrierung eines Dritten unter der Domain einen offensichtlichen und für die Beklagte zu 2 erkennbaren Rechtsverstoß darstellt.
aa) Ein namensgleicher Dritter könnte sich auf das Prioritätsprinzip berufen, weil der Kläger bislang weder seinen Namen hat registrieren noch sich seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag hat absichern lassen. Von der Anwendung der Prioritätsregel ist lediglich dann abzusehen, wenn das Interesse des Namensträgers, dem die Priorität zukommt, an der uneingeschränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem Interesse des anderen Namensträgers so klar zurücktritt, daß ihm die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme die Verwendung eines Zusatzes für seinen Domain-Namen gebietet (vgl. BGHZ 149, 191, 200 f. -shell.de). Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß -auch für die Beklagte zu 2 eindeutig ersichtlich -dem Interesse des Klägers unter allen Umständen gegenüber einem gleichnamigen Namensträger trotz dessen Priorität der Vorrang einzuräumen wäre. Der Kläger will den Domain-Namen nicht für sich selbst als Internet-Adresse in Anspruch nehmen. Mangels einer eigenen Nutzungsabsicht wird er folglich nicht schon dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, daß die mit dem Namen "kurtbiedenkopf" gebildete Internet-Adresse wie jede andere nur einmal vergeben werden kann und er daher von einer entsprechenden Nutzung seines Namens ausgeschlossen wird, sobald der Domain-Name von der Beklagten zu 2 (erneut) für einen Dritten registriert wird (vgl. BGHZ 149, 191, 198 -shell.de; ferner Jacobs, Gesetzliche Teilhabe an Domain-Names, 2003, S. 110). Ob andere überwiegende schutzwürdige Interessen des Klägers durch die Verwendung des Domain-Namens durch einen gleichnamigen Namensträger beeinträchtigt werden, etwa wegen der Gefahr von Verwechslungen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Grad der Bekanntheit des Namens des Klägers im Kollisionszeitpunkt, den Erwartungen des Verkehrs an einen Internet-Auftritt unter diesem Namen und dem Interesse des namensgleichen Anmelders gerade an dieser Internet-Adresse. Daß die danach im Einzelfall gebotene Interessenabwägung unter allen denkbaren Umständen zu einem auch für die Beklagte zu 2 klar ersichtlichen und eindeutigen Ergebnis zugunsten des Klägers führen muß, kann nicht angenommen werden (in diesem Sinne auch Schieferdecker aaO S. 265).
bb) Sofern ein namensverschiedener Anmelder die Registrierung des Domain-Namens beantragt, ist gleichfalls nicht ersichtlich, daß für die Beklagte zu 2 unter allen Umständen eine (nicht nur unempfindliche) Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Klägers offensichtlich zutage treten muß. Zwar wird jedes Interesse des Namensträgers geschützt, auch ein rein persönliches oder ideelles; es ist ausreichend, wenn der Namensträger durch den unbefugten Gebrauch des Namens durch den Dritten mit diesem in irgendeine Beziehung gebracht wird (vgl. BGHZ 124, 173, 181 m.w.N.).
Bei der Prüfung, ob in jedem Fall der Benutzung des Domain-Namens durch nicht namensgleiche Dritte für die Beklagte zu 2 klar ersichtlich die Gefahr einer unzulässigen Zuordnungsverwirrung gegeben ist, der der Kläger entgegentreten darf, ist aber ebenso wie bei der Benutzung durch Gleichnamige von maßgeblicher Bedeutung, daß der Kläger seinen Namen nicht selbst als Internet-Adresse verwenden will. Schutzwürdige Belange des Klägers werden durch die bloße Registrierung (noch) nicht berührt, weil ihn der mit der Registrierung für einen Dritten verbundene Ausschluß von der eigenen Verwendung mangels eines entsprechenden Benutzungswillens nicht beeinträchtigt. Schützenswerte Interessen des Klägers können folglich erst verletzt werden, wenn der Dritte den für ihn registrierten Namen tatsächlich als Internet-Adresse verwendet. Ob nach der konkreten Art der Verwendung die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung gerade mit dem Kläger gegeben ist oder ob eine solche Gefahr etwa wegen der Gestaltung der unter der Internet-Adresse aufzurufenden Homepage ausgeschlossen ist, hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß in jedem Falle die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung gegeben sein wird und die Zuordnung zudem gerade zu dem Kläger und nicht zu einem anderen Namensträger erfolgt. Erst recht läßt sich nicht feststellen, daß etwaige Zuordnungsverwirrungen für die Beklagte zu 2 offensichtlich und klar erkennbar wären.
4. Markenund wettbewerbsrechtliche Ansprüche hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 566, 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO a.F.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann
BGH:
Urteil v. 19.02.2004
Az: I ZR 82/01
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