Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. Oktober 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 81/99

(BGH: Beschluss v. 27.10.2000, Az.: AnwZ (B) 81/99)

Tenor

Die Selbstablehnung der Vorsitzenden Richterin Dr. Deppert wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.) bestätigt hat.

Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über die Beschwerde berufene Vorsitzende Richterin Dr. Deppert hat dem Senat angezeigt, ihre Familie sei seit Jahren mit dem Ehepaar J. befreundet. Frau J. wurde in mehreren Rechtsstreitigkeiten von dem Antragsteller vertreten. Sie hat gegen ihn den Vorwurf erhoben, er habe ihr Geldbeträgevorenthalten, die er für sie als Anwalt in Empfang genommen habe. Zwischen Frau J. und dem Antragsteller waren mehrere Prozesse anhängig, die sowohl in der Widerrufsverfügung als auch im gerichtlichen Verfahren behandelt worden sind. Die Richterin hat erklärt, Frau J. habe mehrfach von den rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller berichtet und sich in diesem Zusammenhang wertend über ihn geäußert.

Die Beteiligten haben von der Anzeige der Richterin Kenntnis erhalten, jedoch dazu keine Stellungnahme abgegeben.

II.

1. Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein Richter der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Ablehnungsverfahren richtet sich nach §§ 42 bis 48 ZPO (vgl. Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl. § 6 Rn. 56). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Richterin angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen (§§ 42 Abs. 2, 48 ZPO).

2. Die Selbstablehnung ist begründet.

Die Besorgnis der Befangenheit besteht dann, wenn ein Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände aus seiner Sicht mit vertretbaren Gründen an der Unvoreingenommenheit des Richters zweifeln kann. Entsprechende Voraussetzungen sind hier gegeben. Da die mit der Richterin befreundete Frau J. sich als ehemalige Mandantin des Antragstellers ersichtlich negativ über ihn geäußert und offenbar Vorwürfe erhoben hat, die für die Entscheidung über die Beschwerde von Bedeutung sein können, sind bei lebensnaher Betrachtungsweise Bedenken des Antragstellers gegen die Unbefangenheit der Richterin naheliegend und verständlich.

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BGH:
Beschluss v. 27.10.2000
Az: AnwZ (B) 81/99


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