Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. April 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 66/02
(BPatG: Beschluss v. 09.04.2003, Az.: 28 W (pat) 66/02)
Tenor
Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Februar 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 399 65 258 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 4. Februar 2002 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 65 258 angeordnet. Hiergegen hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin hat den Löschungsantrag zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Fa
BPatG:
Beschluss v. 09.04.2003
Az: 28 W (pat) 66/02
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