Bundesgerichtshof:
Urteil vom 1. März 2007
Aktenzeichen: IX ZR 189/05

(BGH: Urteil v. 01.03.2007, Az.: IX ZR 189/05)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. September 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der klagende Rechtsanwalt macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren geltend. Die Rechtsanwaltskanzlei F. , E. und B. (im Folgenden: Zedentin) stellte den Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 für die Erstellung eines Testamentsentwurfes durch Rechtsanwalt F. einen Betrag von 197.250,81 DM (100.852,73 €) in Rechnung. Die Beklagten bestreiten, einen Auftrag erteilt zu haben. Am 3./5. November 2003 unterzeichneten der Kläger und Rechtsanwalt F. als Vertreter der Zedentin eine Vereinbarung, wonach die genannte Anwaltsgebührenforderung an den Kläger abgetreten wird. Die Beklagten haben dieser Abtretung nicht zugestimmt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter.

Gründe

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abtretung der Klageforderung an den Kläger verstoße gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und sei deshalb gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Dieser Beurteilung stehe die am 9. September 1994 in Kraft getretene Bestimmung des § 49b Abs. 4 BRAO nicht entgegen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Abtretung ist wirksam, der Kläger aktivlegitimiert.

1. Für die Zeit vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung zur Abtretung ärztlicher Honorarforderungen (BGHZ 115, 123, 130) und zur Weitergabe einer ärztlichen Patienten- und Berufskartei (BGHZ 116, 268, 272 f) entschieden, dass die Abtretung von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts (§§ 398, 675 BGB) ohne Zustimmung des Mandanten in der Regel den objektiven Tatbestand der Strafvorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, weil mit der Abtretung die umfassende Informationspflicht des § 402 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger verbunden ist. Deshalb waren - vor Einführung des § 49b Abs. 4 BRAO - sowohl das schuldrechtliche Grundgeschäft der Forderungsübertragung als auch die Abtretung als dingliches Erfüllungsgeschäft gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Dadurch wurde dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen (BGHZ 122, 115, 119; 148, 97, 101; BGH, Urt. v. 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, WM 1993, 1251, 1252; v. 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, WM 1993, 1849, 1850; v. 11. November 2004 - IX ZR 240/03, ZIP 2005, 218; v. 9. Juni 2005 - IX ZR 14/04).

2. Nach der im Jahre 1994 in Kraft getretenen, im Streitfall anwendbaren Vorschrift des § 49b Abs. 4 BRAO ist ein Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung erwirbt, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt (Satz 1); die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Anwalt hat die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt (Satz 2).

Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass entgegen der zuvor geltenden Rechtslage nunmehr die Abtretung der Honorarforderung an einen anderen Rechtsanwalt ohne Zustimmung des Mandanten allgemein zulässig ist.

a) Im Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte (BT-Drucks. 12/4993) war in § 49b Abs. 4 BRAO folgende Regelung vorgesehen:

"Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten, insbesondere an ein Inkassobüro ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und die Pflicht zur Berufsverschwiegenheit wird nicht beeinträchtigt."

Zur Begründung wurde ausgeführt, Absatz 4 untersage grundsätzlich die Abtretung von nicht titulierten Gebührenansprüchen an Personen, die nicht einer Rechtsanwaltskammer angehören, um sicherzustellen, dass die beruflichen Verschwiegenheitspflichten bei der Durchsetzung von Honorarforderungen beachtet werden (BT-Drucks. 12/4993 S. 7, 31).

Auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages ist in § 49b Abs. 4 BRAO der nunmehr geltende Satz 1 eingefügt und Satz 2 unter anderem dahin geändert worden, dass der Rechtsanwalt bei der Abtretung an nicht als Rechtsanwälte zugelassene Dritte auch die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten einholen muss (vgl. BT-Drucks. 12/7656 S. 11). In der Begründung (vgl. BT-Drucks. 12/7656 S. 49) wurde auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1993 (BGHZ 122, 115) und 13. Mai 1993 (aaO) verwiesen, aus denen sich ergebe, dass die Abtretung anwaltlicher Gebührenforderungen nur wirksam sei, wenn entweder der Rechtsanwalt die Zustimmung des Mandanten zur Weitergabe von Informationen aus dem Mandatsverhältnis einhole oder Zessionar und Zedent denselben Schweigepflichten unterworfen seien; dem solle mit der gegenüber dem Regierungsentwurf geänderten Fassung klarstellend Rechnung getragen werden.

b) In welcher Weise unter diesen Umständen § 49b Abs. 4 BRAO auszulegen ist, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 2004 aaO; v. 9. Juni 2005 aaO). In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage seit Inkrafttreten der Vorschrift umstritten.

Nach einer Auffassung wird durch die Regelung in § 49b Abs. 4 BRAO nur die Verschwiegenheitspflicht des Zessionars geregelt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1583, 1584 zur Parallelvorschrift des § 43a Nr. 3 PatentanwaltsO; OLG Koblenz DStRE 2000, 555, 556; LG Karlsruhe MDR 2001, 1383, 1384; LG München I NJW 2004, 451; AG München NJW-RR 1997, 1559; Erman/Palm, BGB, 10. Aufl. § 134 Rn. 62; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/ Armbruster, 4. Aufl. § 134 Rn. 55; Hoyer in Rudolphi/Horn/Günther, SK-StGB, 7. Aufl. § 203 Rn. 78; Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl. § 203 Rn. 18 a.E.; Berger NJW 1995, 1406, 1407; Prechtel, NJW 1997, 1813, 1816).

Nach anderer Auffassung wird durch die Vorschrift angeordnet, dass die Abtretung ohne Zustimmung des Mandanten erfolgen kann (OLG Hamburg OLGR 2001, 74, 76; OLG München NJW 2000, 2592, 2594; LG Baden-Baden NJW-RR 1998, 202, 203; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. Bd. II § 96 Rn. 138; Paulus NJW 2004, 21, 22; Hirtz, EWiR 2005, 787; MünchKomm-StGB/Cierniak, § 203 Rn. 68; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 49b Rn. 47 f; Nerlich in Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl. § 49b BRAO Rn. 84 ff; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 49b Rn. 37; Jessnitzer/Blumberg, BRAO 9. Aufl. § 49b Rn. 7; im Grundsatz ebenso Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 861 ff).

c) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend.

aa) Die Rechtsprechung zur Nichtigkeit der Abtretung von Honoraransprüchen an Rechtsanwälte ohne Zustimmung des Mandanten hat das Ziel, das Recht des Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung zu gewährleisten. Dieses aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht (BVerfGE 65, 1, 41 ff; 78, 77, 84), das seine Wirkung auch im Bereich des Privatrechts entfaltet (BVerfGE 84, 192, 194 ff), steht unter dem Schrankenvorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen (BVerfGE 65, 1, 43 f; 80, 137, 153; 90, 145, 171 f; 96, 10, 21). Die das informationelle Selbstbestimmungsrecht schützende Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann jedoch eingeschränkt werden, sofern die entsprechende Vorschrift als gesetzliche Offenbarungsbefugnis im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes anzusehen ist (MünchKomm-StGB/Cierniak, aaO Rn. 68; Lenckner in Schönke/ Schröder, StGB 27. Aufl. § 203 Rn. 29). Dies erfordert, dass die Offenbarungsbefugnis in ihren Voraussetzungen und ihrem Umfang dem Gesetz eindeutig und für den Bürger erkennbar zu entnehmen ist und damit dem Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. BVerfGE 65, 1, 44).

bb) Diesen Anforderungen genügt die in § 49b Abs. 4 getroffene Neuregelung. Aus Inhalt und Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Abtretbarkeit von Honorarforderungen an andere Rechtsanwälte ohne Zustimmung des Mandanten zugelassen hat.

(1) Der Rechtsausschuss des Bundestages und ihm folgend der Bundestag hatten die Absicht, eine Offenbarungsbefugnis des Zedenten gegenüber Rechtsanwälten zu schaffen. Dies kommt bereits in der oben zu a) zitierten Fassung des Entwurfs der Bundesregierung zum Ausdruck. Sie erklärt allein die Abtretung an nicht als Rechtsanwälte zugelassene Dritte für unzulässig, sofern nicht ausnahmsweise die dort genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Diese Regelung zwingt schon vom Wortlaut her zu dem Gegenschluss, dass die Abtretung an Rechtsanwälte demgegenüber keinen Beschränkungen unterworfen sein soll.

Dieser Vorschrift wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses der heute geltende Satz 1 nur deshalb vorangestellt, weil der erkennende Senat im Urteil vom 13. Mai 1993 (aaO, S. 1252) erklärt hatte, auch die Abtretung an einen Anwalt sei unwirksam, solange es keine Bestimmung gebe, die die Abtretung erlaube und den Zessionar denselben Schweigepflichten unterwerfe wie den Zedenten. Eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts, an den die Abtretung erfolgt, sah das Gesetz bis dahin nicht vor; denn auf den Zessionar des Honoraranspruchs findet § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann keine Anwendung, wenn er von Beruf Rechtsanwalt ist (BGH, Urt. v. 13. Mai 1993, aaO; Schönke/Schröder/Lenckner, aaO § 203 Rn. 13, 15; MünchKomm-StGB/Cierniak, aaO § 203 Rn. 41, 45; Prechtel NJW 1997, 1813, 1814). Diesem Umstand trug der neu eingefügte Satz 1 Rechnung, indem er eine berufsrechtliche Verschwiegenheit des anwaltlichen Zessionars begründete. Damit wurde unter Beachtung der genannten Rechtsprechung eine andernfalls bestehende Schutzlücke geschlossen. Aus der Vorschrift kann zudem in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch ein Zeugnisverweigerungsrecht des Zessionars abgeleitet werden, der andernfalls als Zeuge zur Offenbarung der ihm im Zusammenhang mit der Abtretung bekannt gewordenen Privatgeheimnisse gezwungen wäre.

Dieser Zusatz war jedoch nur erforderlich, weil die Vorschrift des § 49b Abs. 4 BRAO schon in der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung die Abtretung des Honoraranspruchs an einen anderen Anwalt ohne Zustimmung des Mandanten vorsah. Daher heißt es auch in der Begründung des Rechtsausschusses, den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellten Anforderungen werde mit der veränderten Fassung des § 49b Abs. 4 klarstellend Rechnung getragen. Eine solche Klarstellung wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Gesetzgeber die Abtretung an Rechtsanwälte im Vergleich zu der in BGHZ 122, 115 ff festgestellten Rechtslage nicht erleichtert hätte.

(2) Schon nach der ursprünglichen Rechtslage war es zulässig, einen anderen Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Gebührenforderung zu beauftragen (vgl. BGHZ 122, 115, 120; 148, 97, 102; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 240/03, ZIP 2005, 218, 219; v. 10. August 1995 - IX ZR 220/94, ZIP 1995, 1678, 1680). Weiter war die Abtretung an den Erwerber einer Anwaltskanzlei, der zuvor als Mitarbeiter des Zedenten die Angelegenheit umfassend kennengelernt hatte (vgl. BGH, Urt. v. 10. August 1995 - IX ZR 220/94, WM 1995, 1841), an den Erwerber einer Anwaltskanzlei, der in die mit ihm bestehende (Außen-)Sozietät eingetreten war (vgl. BGHZ 148, 97, 101 ff) und den bereits vor der Abtretung bestellten Abwickler der Kanzlei (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, WM 1996, 2244) nach der ursprünglichen Rechtslage wirksam. Dies beruhte gerade darauf, dass in den genannten Fällen auch die Zessionare einer gesetzlichen Schweigepflicht unterlagen. Im Hinblick darauf dient die neue Vorschrift erkennbar dem Zweck, die in diesem Bereich drohende Kasuistik durch eine einheitliche Regelung zu ersetzen, welche die Abtretung von Honorarforderungen an Rechtsanwälte generell gestattet. § 49b Abs. 4 Satz 1 BRAO berücksichtigt die Belange der Mandanten dadurch, dass der Anwalt als Zessionar in gleichem Umfang wie der Zedent zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Damit wird zugleich der Verkauf von Anwaltskanzleien wesentlich erleichtert, was einem anzuerkennenden Bedürfnis des Berufsstands entspricht.

(3) Der Gesetzgeber hat folglich in § 49 Abs. 4 BRAO einen Erlaubnistatbestand geschaffen, der eine Strafbarkeit des Zedenten nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie eine Unwirksamkeit der Verfügung nach § 134 BGB ausschließt. Der Gesetzestext genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Gesetzes; denn es reicht aus, wenn Inhalt und Zweck einer Vorschrift aus dem Zusammenhang, in dem der Text steht, sowie den Materialien deutlich wird (BVerfGE 65, 1, 54). Die etwa notwendige Klarstellung durch Auslegung ist vornehmlich Aufgabe der obersten Bundesgerichte (BVerfGE 21, 245, 261).

(4) Die durch § 49b Abs. 4 BRAO bewirkte Neuregelung ist auch inhaltlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, obwohl der Gesetzgeber für die Abtretung ärztlicher Honorarforderungen (vgl. dazu BGHZ 115, 123, 125; 116, 268, 272; BGH, Urt. v. 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91, NJW 1992, 2348, 2350) keine entsprechenden Erleichterungen vorgesehen hat. Dies hinderte ihn jedoch nicht, die Abtretbarkeit von Honorarforderungen der Rechtsanwälte ohne Zustimmung des Mandanten in dem nunmehr geltenden Umfang zu ermöglichen.

Zwar ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn zwei Gruppen von Normadressaten unterschiedlich behandelt werden, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 87, 1, 36; 95, 143, 154). Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist aber der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen knüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist nur dann erreicht, wenn durch die Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Für die Beurteilung, ob in einer gesetzlichen Regelung ein Gleichheitsverstoß zu sehen ist, kommt es maßgeblich auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts an (BVerfGE 99, 165, 177 f).

Hieran gemessen lässt sich eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellen. § 49b Abs. 4 BRAO entzieht zwar dem Mandanten in seinem Regelungsbereich den Schutz des § 203 StGB. Er sichert ihm aber eine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht des Zessionars, deren Verletzung mit den in § 114 BRAO vorgesehenen Maßnahmen geahndet werden und zudem zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB auslösen kann. Damit ist ein nach Art und Inhalt sachgerechter und ausreichender Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch für den Mandanten eines Rechtsanwalts sichergestellt. Dass das Geheimhaltungsinteresse des Patienten in seiner Rechtsbeziehung zu dem behandelnden Arzt durch § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB umfassender geschützt ist, stellt keine sachfremde Ungleichbehandlung dar. Zwar kann die konkrete Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht nur im Einzelfall beurteilt werden. Das Interesse an der Geheimhaltung einer Krankheit kann für den Betroffenen gering, das Verschweigen von familien- oder steuerrechtlichen Tatsachen dagegen von höchster Bedeutung sein. Gleichwohl ist bei typisierender Betrachtungsweise nicht zu verkennen, dass Fragen der Gesundheit in der Regel den Bereich der Intimsphäre betreffen, während die dem Anwalt offenbarten Tatsachen jedenfalls außerhalb des strafrechtlich bedeutsamen Bereichs meist lediglich wirtschaftliche Interessen betreffen. Schon deshalb ist der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen gehalten, den Grundrechtsschutz beider Personengruppen einheitlich durch strafrechtliche Sanktionen zu sichern. Dadurch, dass er den Zessionar einer Anwaltsgebührenforderung der beruflichen Schweigepflicht unterworfen hat, während der Abtretungsempfänger einer ohne Zustimmung des Patienten abgetretenen ärztlichen Honorarforderung zwar deren zivilrechtliche Unwirksamkeit hinnehmen muss, im Übrigen jedoch keiner gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt - sofern nicht § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB eingreift -, ist ein angemessener Interessenausgleich geschaffen worden.

III.

Da die Abtretung an den Kläger somit wirksam ist, hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieseswird nunmehr die geltend gemachte Verjährung und den klägerischen Anspruch nach Grund und Höhe zu prüfen haben.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 28.04.2004 - 26 O 21806/03 -

OLG München, Entscheidung vom 07.09.2005 - 3 U 3253/04 -






BGH:
Urteil v. 01.03.2007
Az: IX ZR 189/05


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