Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. September 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 74/05

(BGH: Beschluss v. 25.09.2006, Az.: AnwZ (B) 74/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller am 23. Oktober 2004 unter seiner Wohnanschrift durch Einlegung in einem zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23. November 2004, eingegangen auf dem Postweg beim Anwaltsgerichtshof am 24. November 2004, beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. Der Schriftsatz vom 23. November 2004 trug den Vermerk "Vorab per Telefax". Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 teilte der Anwaltsgerichtshof dem Antragsteller mit, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die ihm am 23. Oktober 2004 zugestellte Widerrufsverfügung dem Anwaltsgerichtshof am 24. November 2004 auf dem Postweg zugegangen ist. Ein Zugang der Antragsschrift per Telefax sei weder am 23. November 2004 noch später erfolgt. Auf dieses Schreiben antwortete der Antragsteller mit einem Schriftsatz vom 19. Dezember 2004, in welchem er unter anderem mitteilte, dass er sich bis zum 30. Dezember 2004 im Weihnachtsurlaub befinden werde. Mit Faxschreiben vom 7. Januar 2005 stellte der Antragsteller sodann "rein vorsorglich" Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Anwaltsgerichtshof hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 22 Abs. 2 Satz 3 FGG; § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO); sie hat jedoch keinen Erfolg.

1. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers zu Recht nicht stattgegeben.

a) Ein Fall der Fristversäumung liegt vor. Der Antragsteller hat die Monatsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO) nicht gewahrt, da ihm der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin wirksam am 23. Oktober 2004 gemäß § 180 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG zugestellt worden und seine Antragsschrift erst am 24. November 2004 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist.

b) Der danach gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO statthafte Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzulässig, weil die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht gewahrt worden ist.

aa) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis beseitigt worden ist, durch das der Beteiligte von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn die Ursache der Verhinderung tatsächlich behoben ist, sondern es genügt, dass das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 282, 283; FamRZ 2001, 416, 417; NJW 2000, 592; Senatsbeschluss vom 6. Februar 2006 - AnwZ(B) 77/04).

bb) Der Antragsteller hatte spätestens am 19. Dezember 2004 aufgrund des Schreibens des Anwaltsgerichtshofs vom 6. Dezember 2004 Kenntnis davon, dass sein Antragsschreiben nicht schon als Faxschreiben am 23. November 2004, sondern erst auf dem Postweg am 24. November 2004, somit verspätet, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen war. Er war daher gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG gehalten, ab diesem Zeitpunkt innerhalb von zwei Wochen, das heißt bis spätestens Montag, den 3. Januar 2005, Wiedereinsetzung zu beantragen. Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist jedoch erst am 7. Januar 2005 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Es war somit verfristet und ist daher zu Recht zurückgewiesen worden.

2. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht fristwahrend eingelegt und daher vom Anwaltsgerichtshof zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Das Rechtsmittel des Antragstellers erweist sich somit insgesamt als unbegründet.

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 10. Juni 2005 - AGH 27/04 (I)






BGH:
Beschluss v. 25.09.2006
Az: AnwZ (B) 74/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/13c2b983c564/BGH_Beschluss_vom_25-September-2006_Az_AnwZ-B-74-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share