Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. März 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 293/03
(BPatG: Beschluss v. 02.03.2005, Az.: 32 W (pat) 293/03)
Tenor
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 24. Juli 2001 und vom 19. August 2003 aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke die Eintragung versagt worden ist.
Gründe
I.
Die am 15. Februar 2000 angemeldete Marke Millennium Mozart Playersist für folgende Waren und Dienstleistungen bestimmt:
9: Computerprogramme, Aufzeichnungen, Übertragungen und Wiedergaben von Bild und/oder Ton, jeweils auf entsprechenden Trägern;
41: Erziehung und Unterricht; Aus- und Fortbildung; Fernkurse; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen, Kongressen, Ausstellungen, Musikdarbietungen sowie sonstigen unterhaltenden und kulturellen Aktivitäten; Gestaltung und/oder Produktion von Film-, Funk-, Fernseh- und Internetprogrammen; Betrieb von Tonstudios; Herausgabe von Büchern, Zeitschriften, Texten, Noten;
42: Forschungen und Beratungen im musikalischen Bereich; Erstellung und Design von Computer-Software.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit einem ersten Beschluss vom 24. Juli 2001 teilweise zurückgewiesen, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen:
Computerprogramme, Aufzeichnungen, Übertragungen und Wiedergaben von Bild und/oder Ton, jeweils auf entsprechenden Trägern; Musikdarbietungen sowie sonstigen unterhaltenden und kulturellen Aktivitäten; Gestaltung und/oder Produktion von Film-, Funk-, Fernseh- und Internetprogrammen; Betrieb von Tonstudios; Herausgabe von Büchern, Zeitschriften, Texten, Noten; Forschung und Beratung im musikalischen Bereich; Erstellung und Design von Computer-Software.
Den Verbrauchern werde ein Sachhinweis auf die besten Mozartspieler dieses Jahrtausends gegeben, dem die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.
Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle - besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes - durch Beschluss vom 19. August 2003 den Erstbeschluss insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistungen (im Beschluss offensichtlich irrtümlich als Waren bezeichnet)
Betrieb eines Tonstudios; Erstellung und Design von Computer-Softwarezurückgewiesen worden war. Im übrigen blieb die Erinnerung ohne Erfolg.
Der Markenbestandteil "Mozart Players" werde im Sinne von Mozart-Spielern bzw. Mozart-Interpreten verstanden. "Millennium" (= Jahrtausend) weise werbeüblich auf eine herausragende, selten vorkommende Qualität hin.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 vom 24. Juli 2001 und vom 19. August 2003 im Umfang der Versagung aufzuheben und die angemeldete Marke für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzutragen.
Die Bezeichnung sei zur Individualisierung einer Musikgruppe/eines Orchesters geeignet. In Deutschland sei eine Verwendung des Begriffs "Millennium Players" nicht üblich. Um zu der von der Markenstelle unterstellten beschreibenden Bedeutung zu gelangen, bedürfe es gleich mehrerer Gedankenschritte bzw. Schlüsse, die bei den mit der Marke angesprochenen deutschen Verkehrskreisen aber nicht zu erwarten seien.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Eine Eintragung der als Marke angemeldeten Wortfolge stehen auch für die jetzt noch streitbefangenen Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
1. Die angemeldete Marke entbehrt nicht des erforderlichen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen andere Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muß - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Rdn. 59; GRUR 2004, 674 - KPN Postkantoor, Rdn. 123). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich nicht um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr jeglicher Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE; 2004, 30 - Cityservice).
Abzustellen ist auf die Wortfolge in ihrer Gesamtheit, nicht auf die einzelnen Begriffe und deren Bedeutung. Es mag zwar sein, dass Millennium Mozart Players im angloamerikanischen Sprachbereich die von der Markenstelle ermittelte Bedeutung (Spieler bzw. Interpreten der Werke Mozarts, wie sie in einem Jahrtausend nur einmal vorkommen) hat. Aber selbst dort dürfte das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (d.h. Hinweiskraft auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem - einzigen - Unternehmen) nicht fehlen, wenn die Bezeichnung nicht etwa von einem (überschwänglichen) Musikkritiker zur Charakterisierung der betreffenden Musiker gebraucht wird, sondern von diesen selbst zur Bezeichnung ihrer Formation; der Hauch von Größenwahn (oder Selbstironie) der hier im Englischen unverkennbar mitschwingt, könnte bereits ausreichen, um der Bezeichnung ein gewisses Maß an Besonderheit zu vermitteln, das für die Eignung, als Betriebskennzeichen aufgefasst zu werden, ausreicht.
Erst recht entbehrt die angemeldete Wortfolge für deutsche Verbraucher- und Abnehmerkreise nicht jeglicher Unterscheidungskraft, weil sich für diese der Sinngehalt der Gesamtbezeichnung vielfach nicht ohne weiteres erschließt und kein die Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibendes Verständnis im Vordergrund steht. Zwar wird der deutsche Verkehr zur Übersetzung des letzten Wortes "Players" (= Spieler) weitgehend in der Lage sein und bei musikbezogenen Waren und Dienstleistungen, auch wegen des voranstehenden Namens des allgemein bekannten Komponisten Mozart, auf Musikanten schließen. Gleichwohl kann bereits fraglich sein, ob "Mozart Players" nur als beschreibende Angabe für Interpreten verstanden wird, die - ausschließlich oder vorwiegend - Werke Mozarts darbieten. Denn dass sich auf dem Gebiet der klassischen Musik Gruppen aller Art nach bekannten (verstorbenen) Komponisten nennen, ist keine Besonderheit. Wenn dem Verkehr, d.h. dem musikinteressierten Publikum, etwa Bezeichnungen wie Bach-Consortium, Beethoven-Trio, Mendelssohn-Quartett oder Schönberg-Chor begegnen, so sieht er hierin keine beschreibende Angabe, sondern den Namen des betreffenden Ensembles. Er vermutet, dass auf diese Weise der betreffende Komponist geehrt werden oder ein Abglanz von dessen Ruhm auf die betreffende Musikgruppe fallen soll, nicht aber, dass durch diese Bezeichnung der beschreibende Hinweis gegeben wird, die jeweilige Gruppe widme sich (ausschließlich) dem Werk dieses einen Komponisten; denn das wäre nämlich überaus ungewöhnlich.
Wenn somit bereits "Mozart Players" (jedenfalls im deutschen Sprachbereich) als Ensemble-Bezeichnung geeignet ist, gilt dies erst recht bei Voranstellung des Wortes "Millennium". Hierbei handelt es sich um kein allgemein geläufiges Wort der deutschen Sprache, sondern um einen eher gewählten Ausdruck für "Jahrtausend". Im Zusammenhang mit der zweiten Jahrtausendwende vor einigen Jahren ist dieser Begriff in den Medien zwar öfter in Erscheinung getreten, meist aber in Berichten aus dem englischen Sprachraum (etwa über den "Millennium-Dome" in London). Dass es sich - in Alleinstellung - um einen Fachbegriff auf den Gebiet der Musik handelt, kann mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden. "Millennium Player" findet sich allerdings auf englischsprachigen Internet-Seiten für einen herausragenden Musikinterpreten, es fehlt aber an Belegen dafür, dass dieser Ausdruck bereits in den allgemeinen inländischen Sprachgebrauch eingegangen wäre.
Ein ausreichend großer Teil des mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, auch soweit diese sich auf Musik beziehen, angesprochenen Verkehrs wird daher "Millennium Mozart Players" als Bezeichnung einer bestimmten musikalischen Formation (z.B. eines kleinen Orchesters) verstehen, ihr mithin den Herkunftshinweis auf einen einzelnen Betrieb entnehmen. Die Vorstellung, mehrere Gruppen könnten sich unabhängig voneinander einer im Inland derart ungewöhnlichen Bezeichnung bedienen, liegt nicht wirklich nahe.
2. Aus den vorgenannten Gründen stellt die angemeldete Wortfolge auch für die von der Markenstelle weiterhin versagten Waren und Dienstleistungen mit einem (möglichen) Bezug zur Musik keine unmittelbar beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Ein Allgemeininteresse an einer von Monopolrechten unbehinderten Verwendung in der Gesamtheit der Einzelwörter in der konkreten Reihenfolge läßt sich weder aktuell noch für die nahe Zukunft feststellen. Bei einer Schutzgewährung ergeben sich keine Verbietungsrechte gegen die Einzelbegriffe oder die beschreibende Verwendung des im Englischen üblichen Ausdrucks "Millennium Player".
3. Der Markenstelle bleibt es unbenommen, vor einer endgültigen Registrierung auf eine Klarstellung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses hinzuwirken. Insbesondere erscheint nicht ausreichend geklärt, was mit den seitens der Anmelderin den Waren in Klasse 9 zugeordneten "Aufzeichnungen, Übertragungen und Wiedergaben von Bild und/oder Ton, jeweils auf entsprechenden Trägern" gemeint ist. Bei der Wahl einer anderen Formulierung ist darauf zu achten, dass keine Erweiterung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses zulässig ist.
Viereck Müllner Kruppa Pü
BPatG:
Beschluss v. 02.03.2005
Az: 32 W (pat) 293/03
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