Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 210/99
(BPatG: Beschluss v. 13.03.2000, Az.: 30 W (pat) 210/99)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet für die Waren
"Hochauflösende Digital-Scanner; Computer-Software zum Empfangen und Übertragen von digital gespeicherten Internet-Bildern und Text; Computer und Computer-Peripheriegeräte, Software hierzu"
ist die Wortmarke WWWSCAN.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung gemäß §§ 37, 8 Absatz 2 Nr 2 und 1 MarkenG durch Beschluß der Prüferin zurückgewiesen und ausgeführt, die angemeldete Marke sei eine sprachüblich gebildete Wortkombination aus der Abkürzung WWW für "world wide web" und dem im Zusammenhang mit Abtastverfahren gängigen Begriff SCAN, die einen beschreibenden Hinweis darauf darstelle, daß die beanspruchten Waren zum Scannen von Webseiten verwendet werden könnten.
Die Anmelderin hat die dagegen eingelegte Beschwerde nicht begründet.
Sie begehrt ersichtlich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke WWW SCAN stehen die Schutzhindernisse eines bestehenden Freihaltebedürfnisses und der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen, § 8 Absatz 2 Nr 2 und 1 MarkenG.
1. Gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der Waren dienen können. Die angemeldete Bezeichnung besteht sowohl in ihren beiden Einzelbestandteilen (WWW bzw SCAN) als auch in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen aus solchen unmittelbar beschreibenden Angaben.
Die Buchstabenfolge WWW ist die Abkürzung von World Wide Web, dem wesentlichen Bestandteil des weltweit verbreiteten Computernetzes "Internet". Beide Bezeichnungen sind aus dem Englischen auch ins Deutsche übernommenen (s zB Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7. Aufl), ihre Bedeutung ist infolge der umfassenden Verbreitung der Computertechnik allgemein bekannt. Dies gilt auch für den Bestandteil SCAN der angemeldeten Marke, einer auch im Deutschen gebräuchlichen Kurzbezeichnung für "scanning" (= Untersuchung, Abtasten mit Hilfe eines Scanners - s Wahrig aaO; Duden, Fremdwörterbuch 6. Aufl), die vor allem in zusammengesetzten Begriffen Verwendung findet, wie Scanvorgang, Scan-Geschwindigkeit, Scanschutz, Scanmodus, Vorschau-Scan (s hierzu PAVIS PROMA Kliems CDROM 30 W (pat) 111/99 TURBOSCAN), Farb-Scan sowie EDV-Scan-Software (Grieser/Irlbeck, Computerlexikon). Scanner werden, wie die Markenstelle anhand der Fundstelle bei Brockhaus aufgezeigt hat, zum Abtasten von zB auf Datenträgern optisch, magnetisch, elektrisch oder mechanisch vorliegenden Informationen zu deren weiterer Verarbeitung verwendet. Im EDV-Bereich ist "Scanner" zwar vorrangig die Bezeichnung für einen Bildabtaster, ein Eingabegerät für "Bilder" im weiteren Sinne (also auch Schrift, Strichcodes usw). Die Bezeichnung wird jedoch auch im Softwarebereich verwendet. Ein Virenscanner zB untersucht Datenbestände auf Virenbefall (Grieser/Irlbeck aaO 2. Aufl S 775 re). Auch der lexikalische Analysator eines Compilers wird als Scanner bezeichnet (s Brockhaus aaO; Rechenberg/Pomberger, Informatik-Handbuch 2. Aufl S 739). Auch im Internet-Bereich spielen Scan-(Abtast)Vorgänge in unterschiedlichen Zusammenhängen eine unverzichtbare Rolle. Entgegen der von der Anmelderin im patentamtlichen Verfahren vertretenen Meinung kommt es für den beschreibenden Bezug des Zeichens nicht allein darauf an, ob sich Web-Seifen scannen lassen. Das Scannen von Vorlagen hat auch dadurch einen wichtigen Bezug zum Web, daß auf diese Weise Papierdokumente problemlos im Internet versendet werden können. Lediglich zur Verdeutlichung zeigt dies zB die Beschreibung des HP LaserJet 3 150 als "tipp des Monats" in "Das Multimediamagazin der Zeitung Computer und Co " Nr. 3/2 000, S 17, in der es ua heißt: "Scanto-E-Mail: Auf Knopfdruck wird das eingelegte Papierdokument digitalisiert und automatisch an eine einprogrammierte Mail-Adresse gesandt." Ein Scanner als Bild-Eingabegerät im oben genannten Sinn muß, wenn er für den Internet-Bereich verwendet werden soll, den hierdurch vorgegebenen Anforderungen, insbesondere in bezug auf Scan-Geschwindigkeit und Auflösungsvermögen entsprechen. Für ein diesen Anforderungen genügendes Gerät stellt die angemeldete Bezeichnung WWWSCAN eine sprachüblich gebildete beschreibende und daher freihaltebedürftige Angabe dar. Dies gilt in gleicher Weise für die beim Scannen eingesetzte Software durch die die Bildvorlage zB e-Mail tauglich gemacht wird, so daß die angemeldete Bezeichnung auch für die hierfür erforderliche Computer-Software eine unmittelbar beschreibende Angabe darstellt. Das Gleiche gilt für einen Computer, in den zB ein Scanner integriert sein kann oder der jedenfalls so leistungsfähig sein muß, daß ein für den Internetbereich geeigneter Scanner gut und schnell funktioniert unter Computer-Peripheriegeräte fallen auch Scanner. Software kann sich auf derartige Geräte beziehen, so daß auch für sie die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe dienen kann.
2. Da der beschreibende Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung - wie ausgeführt - den beteiligten allgemeinen Verkehrskreisen geläufig ist, fehlt der Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG.
Die angemeldete Marke kann daher nicht eingetragen werden, die Beschwerde der Anmelderin ist deshalb zurückzuweisen.
Dr. Buchetmann Sommer Schrammbr
BPatG:
Beschluss v. 13.03.2000
Az: 30 W (pat) 210/99
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