Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Februar 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 159/01
(BPatG: Beschluss v. 18.02.2003, Az.: 27 W (pat) 159/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung ECOSTAR für die Waren
"Elektrische und elektromechanische Antriebe und deren Teile, soweit in Klasse 9 enthalten"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Wortmarke werde vom Verkehr naheliegend als Bezeichnung eines ökologischen Spitzenprodukts verstanden. "Eco" als englischsprachiges Äquivalent des deutschen "Öko" sei weithin geläufig; "STAR" sei eine gebräuchliche Behauptung der Spitzenstellung der angepriesenen Waren. Dass das Präfix "Eco-" nicht nur als "ökologisch", sondern auch als "ökonomisch" verstanden werden könne, führe nicht zu einem mehrdeutigen Charakter der angemeldeten Bezeichnung, denn ökologische und ökonomische Effekte gingen bei den beanspruchten Waren Hand in Hand.
Als sachbezogener Hinweis auf besonders umweltfreundliche Produkte sei die angemeldete Bezeichnung nicht geeignet, als individualisierender betrieblicher Herkunftshinweis angesehen zu werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse anstrebt. Sie sieht in dem Bestandteil "ECO" keine konkrete Aussage über die konkret beanspruchten Waren, sondern eine fantasievolle und kaum gebräuchliche Bezeichnung, die für die verschiedensten Waren und Dienstleistungen, darunter auch für einschlägige Waren der Klasse 9 verwendet werde, wozu sie zwölf Voreintragungen anführt. Angesichts der häufigen Verwendung dieser unüblichen Bezeichnung sei wie in allen anderen Fällen, die zur Eintragung geführt hätten, von einem Freihaltungsbedürfnis aufgrund beschreibenden Charakters nicht auszugehen, so dass an die Unterscheidungskraft nur noch geringe Anforderungen zu stellen seien. Diesen aber werde die angemeldete Marke aufgrund ihrer Unüblichkeit und Doppeldeutigkeit gerecht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Anmelderin wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "ECOSTAR" als Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nummer 1 MarkenG entgegen steht, da sie in Bezug auf die beanspruchten Waren lediglich aus zwei rein beschreibenden Wortbestandteilen besteht, die auch in ihrer Gesamtheit keinen neuen schutzfähigen Gesamteindruck ergeben.
Wie bereits die Markenstelle im einzelnen dargelegt hat, wird die von englischen Wörtern "economic" und "ecologic" abgeleitete Abkürzung "Eco-" vielfach als Vorsilbe mit den Bedeutungsinhalten "ökologisch" einerseits und "ökonomisch" andererseits verwendet. Vor allem mit der ersteren Bedeutung findet dieser Begriff nachweisbar Verwendung in der Werbung und der Beschreibung umweltfreundlicher Produkte sowie energiesparender und damit umweltschonender technischer Geräte. Diese Feststellung wird von der Anmelderin auch nicht in Zweifel gezogen.
Ebenso wenig begegnet die Annahme der Markenstelle Bedenken, dass sich das ebenfalls aus dem Englischen stammende Wort "STAR" im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch und in der Werbung auch in Wortverbindungen zu einer Qualitätsangabe entwickelt hat; auf die in dem angefochtenen Erinnerungsbeschluss zitierten Entscheidungen wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen.
Unter diesen Voraussetzungen wird der angesprochene inländische Verkehr die völlig sprachüblich gebildete Wortkombination "ECOSTAR" ohne weiteres als beschreibende Aussage "Öko-Star", mithin "hervorragend umweltfreundlich" verstehen. Dass, wie die Anmelderin zutreffend anmerkt, dabei gleichzeitig die Bedeutung "hervorragend sparsam" eine Rolle spielt, ändert an dem rein beschreibenden Charakter der in "ECOSTAR" liegenden Aussage nichts. Denn gerade bei den beanspruchten Waren, nämlich elektrische und elektromechanische Antriebe, ist, wie die Markenstelle ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, Sparsamkeit, also geringer Energieeinsatz, mit ökologischen Effekten engstens verbunden. Mithin liegt nicht eine Doppeldeutigkeit vor, sondern eine eindeutige Aussage, die allenfalls zwei Aspekte enthält, die von den angesprochenen Abnehmern in dieser jeder Unklarheit entbehrenden zweifachen Bedeutung ohne weiteres erfasst werden, ohne dass es einer analysierenden Betrachtung auch nur ansatzweise bedürfte (vgl. BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH).
Die Schutzunfähigkeit der beschreibenden Bestandteile "ECO" und "STAR" wird auch nicht etwa durch ihre Kombination aufgehoben. Es mag sein, dass die Wortzusammenstellung "ECOSTAR" lexikalisch nicht nachweisbar ist. Daraus lässt sich aber zumindest bei einer im deutschen Sprachraum als Marke angemeldeten Bezeichnung kein hinreichendes Indiz für eine etwaige Unterscheidungskraft herleiten. Anders als bei Wortverbindungen, die im Sprachgebrauch der Ursprungssprache eine ungewöhnliche grammatikalische oder syntaktische Struktur aufweisen und deshalb der so gebildeten Marke die Erfüllung der Unterscheidungsfunktion in gewissen Fällen ausnahmsweise ermöglichen können (vgl. EuGH Rs C-383/99 P - GRUR 2001, 1145 Tz. 43, 44 - Babydry), kann jedenfalls für den deutschen Sprachraum, in dem beliebig gestaltete Zusammensetzungen deutscher wie fremdsprachiger Wörter in vielfältiger Weise möglich sind (BGH GRUR 2002, 809 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I), durch eine Bezeichnung, die lediglich neu ist - was indes vorliegend, wie die Anmelderin zutreffend hervorhebt, angesichts ihrer weit verbreiteten Verwendung durchaus nicht der Fall ist -, die erforderliche minimale Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht erreicht werden. Es handelt sich um eine rein beschreibende Aussage mit Tendenz zu mittlerweile eingetretener Sprachüblichkeit ohne jede Auffälligkeit, welche die besondere Umweltfreundlichkeit der damit gekennzeichneten Produkte herausstellt. Sie bietet dem Verkehr keinerlei Veranlassung, einen Herkunftshinweis zu vermuten. Auf die Frage eines möglichen Freihaltungsbedürfnisses an der Bezeichnung "ECOSTAR" zugunsten der Mitbewerber kommt es nach all dem nicht mehr an.
Die von der Anmelderin angeführten zahlreichen Markeneintragungen mit dem Bestandteil "ECO-", unter denen sich auch mehrere Kombinationen mit "STAR" finden, vermögen keine andere Beurteilung herbeizuführen. Wie die Markenstelle zutreffend dargestellt hat, kann aus Voreintragungen ähnlicher oder identischer Marken, die nach heutiger Betrachtung möglicherweise nicht gerechtfertigt erscheinen mögen, eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zu einer Sachentscheidung, die sich im konkret zu entscheidenden Fall als sachwidrig darstellen würde, nicht hergeleitet werden. Bei der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse ist jeder Fall ist für sich genommen zu beurteilen, wobei die zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen sind.
Wegen der Kosten des Verfahrens wird auf den Grundsatz des § 71 Abs. 1 Satz 2 verwiesen; Anhaltspunkte für ein Abweichen von diesem Grundsatz sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Dr. van Raden Friehe-Wich Schwarz Fa
BPatG:
Beschluss v. 18.02.2003
Az: 27 W (pat) 159/01
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