Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 20. Oktober 2010
Aktenzeichen: I-4 W 116/10
(OLG Hamm: Beschluss v. 20.10.2010, Az.: I-4 W 116/10)
Tenor
wird auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05.10.2010 der Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 22.09.2010 abge-ändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung und wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr für den Wein „Pintia“, Jahrgang 2006, zu werben:
„Der beste Pintia!“,
wie in ihrem Prospekt „Trends & Tradition, Die besten Weine Europas“ auf S. 29 (Anl. A 1) geschehen:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Beschwerdewert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet und führt aus §§ 935, 940, 890 II ZPO; §§ 8 I, III Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 I 2 Nr. 1 LFGB abändernd zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung. Der für den Erlass der Verfügung nötige Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 II UWG. Der Verfügungsanspruch ist gegeben, weil die Angabe "der beste Pintia!" irreführend ist. Bei dieser Angabe handelt es sich im konkreten Zusammenhang der beanstandeten Werbung nicht nur, wie es das Landgericht gemeint hat, um ein subjektives Werturteil, sondern unter Berücksichtigung der beiden in rot hervorgehobenen Einstufungen der Weintester "Parker 92/100, Guía Prosensa 96/100" in überprüfbarer Weise um die Inanspruchnahme einer absoluten Spitzenstellung. Dass es sich hierbei nur um eine persönliche Notiz des Einkäufers zum Geschmack des Pintia handelt, wie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.09.2010 vorgerichtlich geltend gemacht hat, kommt hierin gerade nicht zum Ausdruck. Vielmehr wird die behauptete Spitzenstellung durch die Mitteilung der konkreten Klassifizierungen objektiviert und auf eine sachliche Grundlage gestellt. Tatsächlich ist der beworbene Pintia; Jahrgang 2006, nach den von der Antragsgegnerin selbst zugrunde gelegten Maßstäben jedoch nicht "der beste", da der darauf folgende Jahrgang "Pintia 2007" entsprechend besser bewertet worden ist, nämlich bei Parker mit "93+" und bei Proensa mit "97" Punkten (Anl. 3 zur Antragsschrift). Solche Bewertungen von Weinen sind anerkannt und werden jedenfalls vom durch die Werbung angesprochenen Verkehr als entsprechend für die Kaufentscheidung mit relevant angesehen. Dass es sich bei dem beworbenen Pintia, Jahrgang 2006, danach um den besten handelt, ist unzutreffend und von daher irreführend. Ein Bagatellfall ist nicht anzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.
OLG Hamm:
Beschluss v. 20.10.2010
Az: I-4 W 116/10
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