Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
Urteil vom 17. Dezember 2009
Aktenzeichen: OVG 1 B 34.08
(OVG Berlin-Brandenburg: Urteil v. 17.12.2009, Az.: OVG 1 B 34.08)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, wer die Kosten für Bauarbeiten an Leitungen der Klägerin im Zuge des Neubaus der Bundesautobahn A 113 (sog. Folgekosten) zu tragen hat, die im Bereich der die Trasse kreuzenden Massantebrücke / Stubenrauchstraße entstanden sind. Baulastträger für die Stubenrauchstraße ist das Land Berlin.
Mit Beschluss XIIB€2/99 vom 9. September 1999 stellte die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr den Neubau der Bundesautobahn (BAB) A 113 (neu) von der Landesgrenze Berlin/Brandenburg bis zum Autobahndreieck Neukölln und der A 100 von Anschlussstelle Buschkrugallee bis zur Anschlussstelle Grenzallee (Provisorium) fest. Bei diesem mittlerweile abgeschlossenen Bauvorhaben wurde die kreuzende Stubenrauchstraße als Vollanschlussstelle ausgebildet. Hierzu heißt es im Planfeststellungsbeschluss (B.I.1.4.3.6, S. 59):
€Aufgrund der geforderten Durchfahrtshöhe über den Teltowkanal, der Berücksichtigung der Straßenbahnplanung (siehe B.I.1.3.4) und der Brückenrampenanbindung auf der Ostseite sind lage- und höhenmäßige Anpassungen an der Stubenrauchstraße bis zum Knotenpunkt mit dem Eisenhutweg erforderlich. Auf Neuköllner Seite erfolgt eine Anpassung an den Bestand.€
Ferner finden sich Festsetzungen zur Straßenbahnplanung im trassenahen Bereich der Stubenrauchstraße, die wie folgt lauten (B.I.1.3.4, S. 53):
€Im Zuge der Stubenrauchstraße ist die Errichtung einer neuen Straßenbahntrasse durch die BVG als separates Vorhaben im Nachgang zum Neubau der A 113 (neu) vorgesehen. Im Straßenbahnkonzept ist die Maßnahme Nr. 14 Süd-Südost-Raum €Straßenbahnplanung vom S-Bahnhof Schöneweide bis U-Bahnhof Zwickauer Damm€€ enthalten. Die Straßenbahnmaßnahme soll entsprechend dem gegenwärtigen Planungsstand nach 2004 realisiert werden. Die Straßenbahnstrecke quert im Zuge der Stubenrauchstraße die A 113 (neu) und den Teltowkanal.
Die Planungen des separaten Gleiskörpers und einer paarigen Straßenbahnhaltestelle zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen der Stubenrauchstraße wurden beim Entwurf der Straße und der neuen Bauwerke flächenmäßig berücksichtigt.
Die Straßenbahnmaßnahme wird durch ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz planungsrechtlich gesichert.€
Der Neubau der Anschlussstelle Stubenrauchstraße machte auch die Verbreiterung und Anhebung der in der Straßenbaulast des Landes Berlin stehenden, im Zuge der Stubenrauchstraße über den Teltowkanal führenden Massantebrücke erforderlich. Hierfür mussten Brückenrampen abgerissen und neu gebaut werden. Das Bauvorhaben bedingte folgende Maßnahmen an Leitungen der Klägerin im Bereich Stubenrauchstraße/Massantebrücke mit einem geplant gewesenen Volumen von seinerzeit errechneten 3.145.332.- DM:
a) Ausbau von 5 m Schmutzwasserkanal/Abbruch Endschacht/Neubau Endschacht (Projekt-Nr. 99/15-0895, Blatt-Nr. K 2)
Vorläufige Gesamtkosten 48.000,00 DM
b) Neulegung, Auswechslung und Ausbau von Trinkwasserleitungen (TWL) (Zeichnung-Nr. 99/15-0895, Blatt-Nr. W1, W 1.1., W 1.2, W 1.3; Bauwerksverzeichnis Nrn. 8.506, 8.507 und 8.508 zum Planfeststellungsbeschluss vom 9. September 1999).
Vorläufige Gesamtkosten brutto 1.686,060,00 DM
c) Neulegung, Auswechslung und Ausbau von Abwasserdruckrohrleitungen (ADL) (Zeichnung-Nr.: 99/15-0895, Blatt Nr. A1, A 1.1, A 1.2, A 1.3; Bauwerksverzeichnis Nrn. 8.502, 8.503, 8.504 und 8.505 zum Planfeststellungsbeschluss vom 9. September 1999)
Vorläufige Gesamtkosten brutto 579.072,00 DM
d) Neulegung, Auswechslung, Ausbau und Totlegung von Abwasserdruckleitungen (ADL) (Zeichnung-Nr. 99/15-0899, Blatt Nr. A 2, A 1.1, A 1.2, A 1.3, A 1.4, A 1.5 Bauwerksverzeichnis Nrn. 8.502, 8.503, 8.504 und 8.505 zum Planfeststellungsbeschluss vom 9. September 1999)
Vorläufige Gesamtkosten brutto 832.200,00 DM.
Im Bauwerksverzeichnis (Unterlage 7.3 zum Planfeststellungsbeschluss) werden unter den eben angegebenen laufenden Nummern folgende Regelungen getroffen: Die genannten Leitungen müssten an die neue Lage der Fahrbahn angeglichen bzw. im Zuge der Baumaßnahme in den Gehweg umverlegt werden. Weiter heißt es zu allen Bauwerken:
€Die Kostentragung bzw. €teilung regelt sich entsprechend bestehenden Vereinbarungen zwischen der BRD, dem Land Berlin und den jeweiligen Leitungsverwaltungen€.
Bereits mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 war die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an €alle VU€ - damit auch an die Klägerin - mit der Bitte herangetreten, die durch den Neubau der BAB A 100 und der BAB A 113 (neu) erforderlich werdenden Veränderungen ihrer Anlagen wie Leitungsneubau, Leitungsumverlegung und Leitungsaußerbetriebnahme auf die Grundlage der Planfeststellungsunterlagen (Bauwerksverzeichnis) zu veranlassen. Baubeginn der Maßnahme werde Ende 1999 sein. Wörtlich heißt es sodann:
€Wir erklären zunächst generelle Kostenübernahme für alle autobahnbedingten Folgekosten, benötigen jedoch später die konkreten Einzelprojekte zur Prüfung und Mittelbindung.€
Mit weiterem Schreiben vom 5. November 1999, gerichtet an die Klägerin, hatte die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr das Folgende ausgeführt:
€€ im Zuge der fortschreitenden Bearbeitung des o.g. Projekts (gemeint: Neubau der BAB A 100 und der BAB A 113) stellt sich immer wieder heraus, dass bezüglich der Beauftragung und Kostenübernahme für die Leitungsbaumaßnahmen Unklarheit herrscht. Unser Schreiben € vom 2. Oktober 1998 wird entweder nicht zur Kenntnis genommen oder ist nicht an die Projektbeteiligten weitergeleitet worden.
Wir erklären deshalb nochmals generelle Kostenübernahme für alle autobahnbedingten Folgekosten nach den geltenden Richtlinien, Rundschreiben und Regelungen des Bundes:
-Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/1998 v. 2.4.1998 (Hinweise für die Abrechnung von Kosten für das Verlegen von Versorgungsleitungen aus Anlaß von Straßenbaumaßnahmen)-Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 28/80 v. 16.12.1980 (Richtlinien über den Vorteilsausgleich bei Änderungen von Anlagen der öfftl. Versorgung infolge von Straßenbaumaßnahmen)-Rundschreiben des BMV betreffend Zuschlag v. 5.7.71, 1.9.77, 11.5.78.Der Neubau der R-Kanäle in der neuen Späthstraße erfolgt im Rahmen des Autobahnneubaus und fällt somit in den Geltungsbereich €autobahnbedingte Folgekosten€.
Die projektbezogene Kostenübernahme erklären wir nach Vorlage und Prüfung Ihrer Projekte, da hiermit auch die Mittelbindung veranlasst wird€ (obenstehende Hervorhebung durch Fettdruck und Unterstreichung im Original).
Mit Schreiben vom 20. September und 4. Oktober 2000 an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bat die Klägerin unter Bezugnahme auf €Kostenübernahmeerklärung vom 02.10.1998€ um Prüfung und Mittelbindung zu zwei der notwendigen Leitungsbauprojekte. Die Senatsverwaltung teilte der Klägerin hierauf unter dem 9. November 2000 mit, diese möge die angeführten Kosten selbst tragen. Die fraglichen Änderungen an den Abwasser- und Trinkwasserdruckleitungen seien nicht ein unmittelbares Erfordernis der Querung der Bundesautobahn, so dass eine Sondernutzung im Straßenraum der Bundesfernstraße nicht entstehe. Vielmehr handele sich hier um eine Änderung der Stubenrauchstraße, einer Landesstraße, einschließlich des Knotenpunktes mit dem Eisenhutweg. Demzufolge finde hier § 12 BerlStrG Anwendung, der die Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung regele. Die Stubenrauchstraße werde an die Autobahn angeschlossen und damit im öffentlichen Interesse geändert, so dass gemäß § 12 Abs. 6 BerlStrG (seinerzeit in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juli 1999, GVBl. S. 380, jetzt § 12 Abs. 5 BerlStrG i.d.F.v. 14. Dezember 2005, GVBl. 2005, 754) die erforderlich werdenden Änderungen der Versorgungsanlagen von den Versorgungsunternehmen (hier: der Klägerin) auf deren Kosten durchzuführen seien. Dem trat die Klägerin im Folgenden entgegen, und zwar - neben dem Hinweis auf das Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 2. Oktober 1998 - insbesondere mit der Argumentation, es liege ein Fall einer sog. Drittveranlassung vor, der bei ansonsten üblichen Gestattungsverträgen eine Folgekostenpflicht des Versorgungsunternehmens - hier der Klägerin € nicht auslöse; die Arbeiten seien nämlich ausschließlich wegen des Baues der Bundesautobahn veranlasst (Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 11. Juli 2001). In dem weiteren Schriftwechsel kam eine Einigung über die Kostentragungspflicht für die Frisch- und Abwasserleitungsarbeiten im Bereich Stubenrauchstraße/BAB 113 (neu) nicht zustande; beide Beteiligten hielten an ihren Auffassungen fest. Die Klägerin teilte daraufhin unter dem 17. Juli 2001 mit, dass die Bauarbeiten mangels Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten nicht in Auftrag gegeben werden könnten.
Um eine Verzögerung der Bauarbeiten zu vermeiden, schlossen die Beteiligten am 29. Oktober 2001 einen sog. Vorfinanzierungsvertrag, der in Bezug auf die hier interessierenden Änderungen an den Wasser- und Abwasserleitungen im Bereich der Massantebrücke/Stubenrauchstraße u.a. folgende Regelungen enthält:
€§ 1 (Präambel) Abs. 3:
Die Vertragsparteien streiten über die Kostentragung für diese Maßnahmen. Sie schließen den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vorfinanzierungsvertrag, um weitere Verzögerungen bei dem Bauvorhaben und ein hoheitliches Vorgehen zu vermeiden.
§ 3 (Folgekosten):
(1) Die Vertragspartner sind sich einig darüber, dass die Nutzung der Straßenflächen durch die Leitungen des VU, die Folgepflicht und die Pflicht zur Folgekostentragung vertraglich nicht geregelt ist.
Die Vertragspartner sind sich ferner einig darüber, dass die Sondernutzungen der Stubenrauchstraße durch die Leitungen des VU im Bereich der Massantebrücke bereits bei Inkrafttreten des BerlStrG rechtmäßig ausgeübt wurden.
(2) Die Vorhabenträgerin vertritt zur Folgekostenpflicht folgende Auffassung:
Sie habe einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Folgekosten durch das VU € (wird im Einzelnen ausgeführt).
(3) Das VU vertritt demgegenüber folgende Auffassung:
Die Vorhabenträgerin habe aus eigenem Recht keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Folgekosten durch sie € (wird im Einzelnen ausgeführt).
(4) Die vorstehende Streitfrage, ob die Vorhabenträgerin einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Folgekosten durch das VU hat, soll im Verwaltungsrechtswege entschieden werden€
§ 4 (Kostenvorlage und €rückerstattung)
(1) Um die Baumaßnahmen nicht zu verzögern und zur Vermeidung einer Heranziehung durch Verwaltungsakt verpflichtet sich das VU, die Leitungsänderungen einschließlich der Erdarbeiten unverzüglich in Auftrag zu geben und die hierfür anfallenden Kosten einstweilen vorzulegen.
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die vorgelegten Kosten € zurückzuzahlen, wenn eine Gerichtsentscheidung ergibt, dass ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Folgekosten durch das VU nicht besteht€
(4) € Die Parteien erklären hiermit eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über nur einen € revisionsfähigen € Teilbetrag für die Gesamtforderung als bindend an€€
Die Klägerin gab daraufhin die fraglichen Leitungsarbeiten in Auftrag und verauslagte die hierbei anfallenden Kosten, die sich auf insgesamt 603.676,72 Euro beliefen.
Am 11. Januar 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit deren Hauptantrag hat sie die (negative) Feststellung begehrt, €dass die Beklagte gegen sie keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Folgekosten€ aufgrund der oben (unter a. bis d.) genannten Ausbau- und Neuverlegungsarbeiten an Leitungen der Klägerin habe. Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 603.676,72 Euro einschließlich der Kosten für Ingenieur- und andere Leistungen und zuzüglich der bei der Klägerin üblichen Finanzierungskosten gemäß § 4 Abs. 2 des Vorfinanzierungsvertrags zu zahlen. Begründet hat sie die Klage im Wesentlichen wie folgt: Die begehrte negative Feststellung sei mit Blick auf die in dem Folgekostenvertrag getroffene Vereinbarung zulässig. In der Sache sei ein Rechtsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Übernahme der Folgekosten zu verneinen, weil die Beklagte durch Schreiben vom 2. Oktober 1998 und 5. November 1999 verbindlich die generelle Kostenübernahme für das Vorhaben erklärt habe. Eine € verfassungsrechtlich gebotene - gesetzliche Grundlage dafür, der Klägerin die Folgekostenpflicht aufzuerlegen, sei nicht gegeben. Sie ergebe sich weder aus dem Bundesfernstraßengesetz noch aus § 12 Abs. 6 BerlStrG. Der Landesgesetzgeber habe keine Kompetenz dafür, die Kostentragung für Folgemaßnahmen beim Neu- oder Ausbau von Verkehrswegen des Bundes zu regeln. Jedenfalls gehe § 16 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG der Regelung in § 12 Abs. 6 BerlStrG vor. Schließlich blieben etwaige Sondernutzungen durch die Leitungen der Klägerin gemäß § 27 Abs. 2 BerlStrG i.V.m. Art. 19 des Einigungsvertrages unberührt. Sowohl für deren Entzug wie auch für den Eingriff in das Leitungseigentum wären bei einem hoheitlichen Zugriff Entschädigungen zu leisten. Eine Kostentragungsregelung werde durch § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht gedeckt; der Planfeststellungsbeschluss habe dementsprechend auch keine solche Regelung getroffen. Die Anhebung und Verbreiterung der Massantebrücke beruhe mindestens zum Teil auch auf einer Forderung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auch im Hinblick auf das von ihr erwartete erhöhte Schifffahrtsaufkommen auf dem Teltowkanal. Die dadurch bedingten Kosten habe die Wasser- und Schifffahrtsdirektion zu tragen.
Die Beklagte hat den Hauptantrag für unzulässig gehalten, weil sie sich keines Rechtsanspruchs gegen die Klägerin auf Übernahme der Folgekosten berühme. Deren Kostentragungspflicht folge unmittelbar aus § 12 Abs. 6 BerlStrG. Die Beklagte hat die Klage auch für unbegründet gehalten; die Aussage der zuständigen Senatsverwaltung im Schreiben vom 2. Oktober 1998 zur Kostenübernahme habe sich erkennbar nur auf die Folgekosten bezogen, die sich unmittelbar aus dem Autobahnbau selbst ergäben. Das Bundesfernstraßengesetz sei hier nicht einschlägig. Wenn Auslöser für die Veränderung von öffentlichen Straßen Berlins die Planfeststellung einer Bundesstraße sei, würden dadurch die Landesstraßen noch nicht dem Regime des Bundesfernstraßengesetzes unterworfen. Einschlägig sei hier § 12 Abs. 6 BerlStrG, wonach die Klägerin ihre Anlagen an die Änderungen im Bereich Stubenrauchstraße/Massantebrücke auf ihre Kosten anzupassen habe.
In der öffentlichen Sitzung vor dem Verwaltungsgericht vom 28. April 2004 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass es vertragliche Folgekostenvereinbarungen in Zusammenhang mit der Anlegung der Massantebrücke, was die Kosten künftiger Neuanlagen und Verlegung von Versorgungsleitungen angeht, nicht gebe.
Mit Beschluss vom 30. Dezember 2004 hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland die ordentlichen Gerichte dazu berufen, über Folgekostenstreitigkeiten zwischen Baulastträgern und Energieversorgungsunternehmen zu entscheiden. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und den Verwaltungsrechtsweg mit Beschluss vom 9. Mai 2006 (OVG 1 L 16.05) für zulässig erklärt. Die Beklagte stütze ihren umstrittenen Anspruch auf Übernahme der Folgekosten auf öffentlich-rechtliche, und zwar straßenrechtliche Grundlagen, vornehmlich auf § 12 Abs. 6 BerlStrG.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage sodann mit Urteil vom 29. November 2006 abgewiesen. Sie sei im Hauptantrag - Feststellung, dass die Beklagte keinen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin habe - unzulässig (I.) und im Hilfsantrag - Zahlung an die Klägerin - unbegründet (II.).
I. Das für den Hauptantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich hier daraus, dass die Beteiligten vereinbart hätten, die zwischen ihnen streitige Frage durch eine Gerichtsentscheidung zu klären. Die begehrte (negative) Feststellung sei jedoch nicht geeignet, das Ziel, das sie verfolge, auch tatsächlich zu erreichen, und könne von daher auch nicht - wie freilich erforderlich (Hinweis auf BAG BB 1980, 265 m.w.N.) - zu einer abschließenden Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Zweifelsfragen führen. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wer die Folgekosten für die Rohrleitungsarbeiten im Bereich Stubenrauchstraße/Massantebrücke tragen müsse, würde mit der begehrten gerichtlichen Verneinung eines diesbezüglichen Rechtsanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin nicht abschließend geklärt, weil eine Kostentragungspflicht der Klägerin auch kraft Gesetzes (§ 12 Abs. 6 BerlStrG a.F.) bestehen könne, ohne dass die Beklagte ein eigenes Recht bzw. einen Anspruch i.S.v. § 194 Abs. 1 BGB hätte, die Kostenübernahme von der Klägerin zu verlangen. Die Verneinung eines solchen Anspruchs würde der Klägerin deshalb nicht helfen. Zu Unrecht berufe sich die Klägerin für ihre Auffassung auf den Vorfinanzierungsvertrag. Dieser mache zwar nach seinem Wortlaut in § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 1 die Kostentragungspflicht davon abhängig, ob die Beklagte einen Anspruch gegen die Klägerin auf Tragung der Kosten habe. Bei verständiger Würdigung nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) hätten die Beteiligten jedoch geklärt haben wollen, wer nach der objektiven Rechtslage zur Kostentragung verpflichtet sei, wie sich aus § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags ergebe. Dies sei mit einer negativen Feststellungsklage wie hier von der Klägerin in erster Linie beantragt nicht möglich. Es bestehe auch kein Anhalt dafür, dass die Beklagte die streitigen Folgekosten auch für den € von der Beklagten in § 3 Abs. 2 des Vorfinanzierungsvertrags der Sache nach angenommenen - Fall habe übernehmen wollen, dass die Klägerin diese Kosten zwar objektiv-rechtlich tragen müsse, die Beklagte aber kein Recht habe, dies von der Klägerin zu verlangen; die den Beteiligten bekannte, im Vorfinanzierungsvertrag zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Folgekostenpflicht der Versorgungsunternehmen bei einer durch einen Autobahnbau veranlassten Änderung einer Landesstraße lasse eine solche € allein auf einen Rechtsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin abhebende - Auslegung nicht zu.
II. Der hilfsweise gestellte, auf Erstattung der von der Klägerin bezahlten Folgekosten gerichtete Zahlungsantrag sei zulässig, könne aber in der Sache keinen Erfolg haben, weil die Klägerin nach § 12 Abs. 6 BerlStrG in der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom 14. Dezember 2005, GVBl. S. 754, geltenden Fassung (a.F.), jetzt § 12 Abs. 5 BerlStrG, folgekostenpflichtig sei und deshalb keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte habe.
1. Die Beklagte habe die Folgekosten nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber der Klägerin übernommen. Ein dahin gehender Wille der Beklagten könne den von der Klägerin insoweit herangezogenen Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 2. Oktober 1998 und 5. November 1999 nicht entnommen werden. Die genannten Schreiben bezögen sich nicht konkret auf die umstrittenen Arbeiten im Zusammenhang mit der Stubenrauchstraße / Massantebrücke, sondern träfen eine allgemeine Aussage zur Übernahme €autobahnbedingter Folgekosten€ durch die Beklagte. Damit seien bei verständiger Würdigung nur solche Kosten zu verstehen, die unmittelbar durch den Autobahnbau, d.h. in dessen räumlichen Bereich, entstünden. Dies werde durch die Bezugnahme auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften im Schreiben vom 5. November 1999 unterstrichen, die keine Aussage zu Folgekosten für Versorgungsleitungen an Landesstraßen treffen, die ihrerseits autobahnbaubedingt verändert werden müssten. Die Übernahme derartiger mittelbarer (drittveranlasster) Folgekosten von Versorgungsunternehmen jeder Art werde von der Beklagten € wie die Klägerin wisse € grundsätzlich abgelehnt, was Gegenstand mehrerer Prozesse beim Bundesgerichtshof gewesen sei, auf die im Vorfinanzierungsvertrag (§ 3 Abs. 2) hingewiesen werde. Vor diesem Hintergrund könne die schlichte Erklärung der Beklagten, autobahnbedingte Folgekosten übernehmen zu wollen, nicht in dem von der Klägerin gemeinten Sinne verstanden werden.
2. Mangels einer Übernahme der umstrittenen Folgekosten durch die Beklagte richte sich die Folgekostenlast für die Leitungsarbeiten im Bereich Stubenrauchstraße/Massantebrücke nach den hierfür maßgeblichen objektiv-rechtlichen Regelungen. Einschlägig sei § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F., wonach Versorgungsunternehmen ihre Versorgungsanlagen auf ihre Kosten der Straße anzupassen hätten, wenn im öffentlichen Interesse durch die Veränderung oder Verlegung der öffentlichen Straße Änderungen dieser Anlagen erforderlich würden.
a. Dass die streitigen Folgekosten mittelbar durch den Neubau einer Bundesautobahn verursacht worden seien, stünde der Anwendung von Landesstraßenrecht nicht entgegen. Bundesfernstraßenrechtliche (kreuzungsrechtliche) Regelungen, die Vorrang vor landesstraßenrechtlichen Bestimmungen hätten, existierten nicht. § 12 Abs. 1 FStrG, der sich auf Kreuzungen öffentlicher Straßen beziehe, erfasse nur Kosten des Umbaus einer Landesstraße, welche die neu zu bauende Fernstraße kreuze. Die an oder in der kreuzenden Straße liegenden Versorgungsleitungen dienten indes nicht dem Verkehr und seien deshalb begrifflich nicht Teil der Straße (§ 1 Abs. 4 FStrG; § 2 Abs. 2 BerlStrG), sondern nutzten sie nur, in Berlin auf der Grundlage von Sondernutzungserlaubnissen, § 12 BerlStrG, so dass die Folgekostenregelung in § 12 Abs. 1 FStrG für sie nicht gelte. Aus dem ihr unstreitig zustehenden Sondernutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 2 BerlStrG a.F. könne die Klägerin ebenfalls keine auf Bundesrecht beruhende und mit § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. unvereinbare Folgekostenregelung herleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Regelung in § 8 FStrG im Gegenteil zu entnehmen, dass Versorgungsunternehmen in den neuen Bundesländern die Kosten zu tragen hätten, die dadurch entstünden, dass durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgenden Autobahnausbau eine die Fahrbahn kreuzende Versorgungsleitung verlegt werden müsse; dies gelte auch dann, wenn € wie hier € die Änderung des Verkehrswegs, der für die Zwecke des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen werde, durch den Ausbau eines anderen Verkehrswegs notwendig geworden sei. Enthalte aber das Bundesfernstraßenrecht keine Regelung zu Folgekosten, die durch Bundesfernstraßenbau an Versorgungsleitungen entstünden, die sich an oder in zu ändernden Landesstraßen befänden, sei das Land Berlin aufgrund der hier (vor Inkrafttreten der Föderalismusreform) gegebenen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG a.F.) zu einer eigenen € mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen übereinstimmenden - Folgekostenregelung berechtigt gewesen (Art. 72 Abs. 1 GG).
Entgegenstehendes Fachplanungsrecht sei ebenfalls nicht ersichtlich. Der die Bundesautobahn 113 (neu) betreffende Planfeststellungsbeschluss lasse die Kostentragung für die im Bereich Stubenrauchstraße / Massantebrücke notwendigen Leitungsarbeiten offen, indem er im Bauwerksverzeichnis zu den einzelnen Baumaßnahmen an Leitungen der Klägerin allein auf die €bestehenden Vereinbarungen€ zwischen der Beklagten (Vorhabenträger), dem Land Berlin und der Klägerin (Leitungsunternehmen) verweise, die es indes nicht gebe. Ob eine Regelung der Folgekostenlast zum Nachteil der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss rechtlich möglich gewesen wäre, könne dahinstehen; jedenfalls hätte eine solche Regelung dem einschlägigen Fachrecht - hier dem Berliner Straßengesetz - entnommen werden müssen.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin enthalte das Berliner Straßengesetz auch keine der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. entgegenstehenden Vorschriften. Die Regelung in 16 Abs. 1 BerlStrG a.F. zu Kreuzungen mit Gewässern verdränge den § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. nicht, weil die von der Klägerin verauslagten Baukosten durch den Neubau einer Bundesautobahn und nicht einer Bundeswasserstraße verursacht worden seien und § 16 Abs. 1 BerlStrG a.F. im Übrigen nur das Zusammentreffen von Straßenkreuzungen mit Landesgewässern und nicht mit Bundeswasserstraßen regele, zu denen nach Nr. 57 der Anl. zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG auch der Teltowkanal gehöre. Auf den Umstand, dass nach dem Planfeststellungsbeschluss zwischenzeitlich erforderlich werdende Brückenneubauten bereits auf die Perspektivplanung des Teltowkanals auszurichten gewesen seien, was lage- und höhenmäßige Anpassungen an der Stubenrauchstraße bis zum Knotenpunkt mit dem Eisenhutweg erforderlich gemacht habe, komme es mithin nicht an. Auch aus § 27 Abs. 2 BerlStrG a.F., der die bei Inkrafttreten des Gesetzes 1999 bestehenden Sondernutzungen unberührt gelassen habe, könne die Klägerin nichts für ihren Rechtsstandpunkt herleiten. Diese Regelung möge eine neue Sondernutzungserlaubnis für vorhandene Leitungen in öffentlichen Straßen entbehrlich machen, schließe aber im Übrigen die für alle € auch aus der DDR-Zeit stammenden und nach Landesrecht gemäß § 19 Abs. 3 BerlStrG 1985 übergeleiteten € Sondernutzungen geltenden Regelungen des Berliner Straßengesetzes einschließlich des § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. nicht aus.
b). Die Voraussetzungen für eine Folgekostenlast der Klägerin nach § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. seien im Übrigen gegeben. Die Veränderung der Stubenrauchstraße einschließlich der Massantebrücke im Bereich der Überquerung der Bundesautobahn A 113 (neu) liege i.S. von § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. im öffentlichen Interesse. Dies ergebe sich schon aus dem unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss XIIB€2/99. Dieser setze den Bau der A 113 (neu) selbst und in rechtlich gebotener Weise auch die mit ihm verbundenen Folgemaßnahmen (Anpassung der als Anschlussstelle ausgebauten Stubenrauchstraße / Massantebrücke) fest und verpflichte damit alle Planbetroffenen € auch die Versorgungsunternehmen € gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zur Duldung des Vorhabens. Nach Wortlaut und erkennbarem Sinn dieser Bestimmung könne bei Anwendung des § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. nicht zwischen Landes- oder Bundesinteresse unterschieden werden. Auch eine ganz oder überwiegend im Bundesinteresse erfolgende Änderung einer Landesstraße löse die Folgekostenlast des Versorgungsunternehmens aus. Ungeachtet dessen und ohne dass es hierauf ankäme, sei die Kammer davon überzeugt, dass das Interesse des Landes Berlin als Straßenbaulastträger der Stubenrauchstraße am Bau der A 113 (neu) gleichrangig neben dem gesamtstaatlichen Interesse an diesem Straßenbauprojekt stehe. Es handele sich um eine innerstädtische Autobahn, durch die eine Verknüpfung der Berliner Innenstadt und des sie umgebenden Straßenrings in südöstlicher Richtung an den Berliner Ring hergestellt werde. Mit dem Bau des festgestellten Autobahnabschnitts solle das umliegende Straßennetz von Treptow und Köpenick von Fern-, Regional- und innerstädtischem Verkehr entlastet und ein sicherer und flüssiger Verkehrsablauf gesichert werden. Anders als bei einer Überlandverbindung seien hier mithin Interessen des innerstädtischen Verkehrs in besonderem Maße betroffen. Hinzu komme, dass der Planfeststellungsbeschluss mit der Flächennutzungsplanung abgestimmt sei und im Zuge der Stubenrauchstraße die durch ein gesondertes (personenbeförderungsrechtliches) Planfeststellungsverfahren zu sichernde Errichtung einer neuen Straßenbahntrasse bereits vorsehe, indem die hierfür nötigen Flächen bereits in den Planfeststellungsbeschluss mit aufgenommen worden seien. Die Änderung der Stubenrauchstraße habe damit unabhängig vom Autobahnbauvorhaben auch eine rein innerstädtische Dimension. Der Umstand, dass die Änderung der Stubenrauchstraße / Massantebrücke durch den Neubau einer Bundesfernstraße veranlasst worden sei, hindere eine Anwendung von § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. nicht. Die Regelung stelle weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn nach darauf ab, auf wessen Veranlassung die in der Straßenbaulast des Landes stehende Straße einschließlich Brücke geändert worden sei; im Gegenteil sollte hier nach der Begründung zum Entwurf des Straßengesetzes von 1999 eine umfassende und ausnahmslose Kostenregelung getroffen werden (Hinweis auf AbghDrs. 13/3641, S. 12, wonach abweichende Kostenregelungen durch das Land Berlin nicht mehr beabsichtigt seien). § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. mache die Folgekostenpflicht auch nicht davon abhängig, ob das wegeunterhaltspflichtige Land die Änderung der in seiner Baulast stehenden Straße aus eigenem Antrieb oder auf Initiative eines Dritten hin vornehme (Hinweis auf BVerwGE 109, 192, 198 zur Regelung in § 53 Abs. 1 TKG a.F.).
Die hiergegen auf den Antrag der Klägerin durch den Senat zugelassene Berufung hat diese wie folgt begründet:
Das Urteil enthalte bereits eine Reihe von Verfahrensfehlern (unter I. in der Berufungsbegründung). Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO nicht ausgesprochen (unter I.1. Berufungsbegründung), denn die Beklagte habe erstinstanzlich anerkannt, dass der streitgegenständliche Erstattungsanspruch der Beklagten nicht bestehe; der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten habe nämlich in der Klageerwiderung vom 2. August 2002 erklärt, die Beklagte berühme sich keiner Ansprüche gegen die Klägerin. Ferner liege ein Verstoß gegen § 88 VwGO vor (I.2., a.a.O.), denn das Verwaltungsgericht habe nicht über den Feststellungsantrag und den Hilfsantrag, sondern über die Frage entschieden, wer die Folgekosten nach der objektiven Rechtslage tragen müsse. Das Verwaltungsgericht habe ferner mehrfach das rechtliche Gehör verletzt (I.3. a.a.O.); es habe nämlich €gänzlich überraschende Ansichten€ vertreten, insbesondere die, dass es tragend auf die Rechtslage nach § 12 Abs. 6 BlnStrG a.F. ankomme. Das Verwaltungsgericht habe schließlich den Vorfinanzierungsvertrag und die Kostenübernahmeerklärungen fehlerhaft ausgelegt (I.4. a.a.O.). Insbesondere habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass zu den €autobahnbedingten Folgekosten€ i.S.d. Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 1998 und 5. November 1999 auch die hier interessierenden Maßnahmen bzw. die daraus resultierenden Kosten gehörten, denn diese seien eben durch den Autobahnbau bedingt gewesen, zumal die genannten Schreiben gerade an die Versorgungsunternehmen gerichtet gewesen seien. Aufgrund dieser Erklärungen, nach Treu und Glauben und aufgrund des hoheitlichen Auftretens der Beklagten sei der Klägerin insoweit Vertrauensschutz zuzubilligen und dürfe der Staat €den Bürger nicht in die Irre führen€. Die negative Feststellungsklage sei zulässig (II. a.a.O.): Wie der Senat schon in seinem Rechtswegbeschluss vom 9. Mai 2006 zutreffend hervorgehoben habe, sei vorliegend Streitgegenstand der Anspruch der Beklagten auf Übernahme der Folgekosten durch die Klägerin. Hierfür bestehe ein Feststellungsinteresse, insbesondere fehle dieses entgegen dem Verwaltungsgericht nicht, weil - wie von diesem angenommen - die Feststellung nicht geeignet sei, das Ziel, das sie verfolge, auch zu erreichen; hiermit habe das Verwaltungsgericht unzulässig ein nicht existentes Tatbestandsmerkmal in § 43 Abs. 1 VwGO hineingelesen. Streitig sei nicht die €abstrakte Frage€, wer die Folgekosten für die fraglichen Rohrleitungsarbeiten tragen müsse, sondern ausschließlich die Frage, ob die Beklagte einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten gegen die Klägerin habe. Die im Vorfinanzierungsvertrag ja ausdrücklich vorgesehene negative Feststellungsklage sei zur Zielerreichung geeignet, denn nach dem Vertrag müsse bei dem so zu erwirkenden Feststellungsurteil die Beklagte die von der Klägerin ausgelegte Summe samt Zinsen an diese zurückzahlen (unter 4. a.a.O.). Demgegenüber auf objektiv-rechtliche Normen und hier auf § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. abzustellen, woraus sich eine Kostentragungspflicht der Klägerin unabhängig von einem etwaigen Anspruch der Beklagten ergeben solle, sei auch deswegen verfehlt, weil damit das von der Rechtsordnung €errichtete System zweiseitiger Ansprüche gewissermaßen gesprengt€ würde, zumal § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. allenfalls einen Anspruch nicht der Beklagten, sondern des Landes Berlin gegen die Klägerin begründen könne. § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. greife nicht zuletzt auch aus diesem Grunde vorliegend gar nicht. Insgesamt lege das Verwaltungsgericht der Klägerin ein anderes als das erstrebte Rechtsschutzziel und einen anderen Streitgegenstand unter.
Die negative Feststellungsklage sei auch begründet (unter III. a.a.O.). Die Beklagte habe gegen die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf €Erstattung€. Vertragliche Ansprüche bestünden unstreitig nicht. Auch gesetzliche Ansprüche aus eigenem sowie aus €übergegangenem€ Recht € nämlich des Landes Berlin € bestünden nicht.
Begründet sei jedenfalls der Hilfsantrag auf Zahlung (unter IV. a.a.O.). Dieser sei begründet aufgrund der Kostenübernahmeerklärungen der Beklagten aus Oktober 1998 und September 1999, €überdies nach den Regelungen im FStrG und Art. 104a GG über die sog. finanzielle Straßenbaulast, die auch Folgekosten umfasst€, ferner aufgrund Auftragsrechts. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ferner ausgeführt hat, ergebe sich ein Zahlungsanspruch schließlich aus dem Vorfinanzierungsvertrag selbst. § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht anwendbar. Die Regelung betreffe gerade nicht Fernstraßen und nicht das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien (unter VI.1. a.a.O.), insbesondere sei das Land Berlin nicht Straßenbaulastträger für Neubauvorhaben der Beklagten. Das Neubauvorhaben stelle sich ferner als Eingriff in die Eigentumsrechte der Klägerin dar (unter VI.2. a.a.O.). Schließlich liege ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz vor; das Urteil beruhe letztlich €auf der mangelnden bundesgesetzlichen Regelung einer Folge- oder Folgekostenpflicht für Fernstraßenbauvorhaben im einschlägigen Fachplanungsgesetz, dem FStrG des Bundes€. Ein Eingriff der staatlichen Vorhabens- und Baulastträger in Rechte Dritter ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sei nach dem Rechtsstaatsprinzip schlicht unzulässig; auch der von der Beklagten durchweg praktizierte €Umweg über die Inanspruchnahme der Zivilgerichte€ sei angesichts einer mangelnden bundesgesetzlichen Regelung im Fernstraßenbaubereich unzulässig. Es folgen zehn weitere Seiten Berufungsbegründung zu einem €grundsätzlichen Charakter des Rechtsstreits€.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2009 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte gegen sie keine Handhabe auf Durchführung der Folgemaßnahmen im Sinne einer Folgepflicht und insbesondere keinen Rechtsanspruch aus eigenem oder übergegangenem Recht auf Übernahme der Folgekosten aufgrund der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen an Leitungen der Klägerin im Zuge des Ausbaus der A 113 im Bereich Stubenrauchstraße/Massantebrücke zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Abschluss des Vorfinanzierungsvertrages vom 29. Oktober 2001 hatte und noch heute hat:
a) Ausbau von 5 m Schmutzwasserkanal/Abbruch Endschacht/Neubau Endschacht (Projekt-Nr. 99/15-0895, Blatt-Nr. K 2),
b) Neulegung, Auswechslung und Ausbau von Trinkwasserleitungen (TWL) (Zeichnung-Nr. 99/15-0895, Blatt-Nr. W1, W 1.1., W 1.2, W 1.3; Bauwerksverzeichnis Nrn. 8.506, 8.507 und 8.508 zum Planfeststellungsbeschluss vom 9. September 1999),
c) Neulegung, Auswechslung und Ausbau von Abwasserdruckrohrleitungen (ADL) (Zeichnung-Nr.: 99/15-0895, Blatt Nr. A1, A 1.1, A 1.2, A 1.3; Bauwerksverzeichnis Nrn. 8.502, 8.503, 8.504 und 8.505 zum Planfeststellungsbeschluss vom 9. September 1999),
d) Neulegung, Auswechslung, Ausbau und Totlegung von Abwasserdruckleitungen (ADL) (Zeichnung-Nr. 99/15-0899, Blatt Nr. A 2, A 1.1, A 1.2, A 1.3, A 1.4, A 1.5 Bauwerksverzeichnis Nrn. 8.502, 8.503, 8.504 und 8.505 zum Planfeststellungsbeschluss vom 9. September 1999),
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin € 603.676,72 Euro zuzüglich der Finanzierungskosten der Klägerin in Höhe von 3,67 Prozent seit dem 11. August 2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend, wie sie im Einzelnen unter Erwiderung auf das Berufungsvorbringen weiter geltend macht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl mit dem Hauptantrag - dem Feststellungsantrag (s. nachfolgend unter I.) - als auch mit dem Hilfsantrag - dem Zahlungsantrag (s. sodann unter II.) - zu Recht abgewiesen. Dazu im einzelnen:
I. Der negative Feststellungsantrag (§ 43 VwGO) ist unzulässig.
1. Soweit die Klägerin zunächst beantragt (hat) festzustellen, dass die Beklagte gegen sie €insbesondere keinen Rechtsanspruch aus eigenem oder übergegangenem Recht auf Übernahme der Folgekosten€ aufgrund der fraglichen Maßnahmen an den klägerischen Leitungen im Zuge des Ausbaus der A 113 hat, ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beteiligten unter dem 29. Oktober 2001 vereinbart haben, die zwischen ihnen streitige Frage über die Folgekostenpflicht durch eine Gerichtsentscheidung zu klären. Freilich fehlt es, wie auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, für den von der Klägerin so formulierten Feststellungsantrag an dem dafür erforderlichen berechtigten Interesse. Denn die von ihr erstrebte Feststellung würde nicht zu einer Klärung der - vor dem Hintergrund des Vorfinanzierungsvertrages allein noch interessierenden - Frage führen, wer von den Beteiligten letztlich zur Tragung der Kosten für die fraglichen Maßnahmen verpflichtet bzw. gehalten ist. Die Klägerin knüpft mit ihrem Antrag vielmehr bewusst an § 3 Abs. 4 des Vorfinanzierungsvertrages (€Die vorstehende Streitfrage, ob die Vorhabenträgerin einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Folgekosten durch das VU hat, soll im Verwaltungsrechtswege entschieden werden€€) und damit an eine offensichtlich verfehlte Regelung an. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Vorfinanzierungsvertrag lehnt sich offensichtlich an den von dem Bundesministerium für Verkehr 1993 zur Bewältigung von Folgekostenstreitigkeiten zwischen Vorhabenträger - zumeist zugleich Straßenbaulastträger - und Versorgungsunternehmen veröffentlichten Vorfinanzierungs-Mustervertrag (abgedruckt in: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau € ARS € Nr. 42/1993 vom 30. November 1993, VkBl. 1993, 851, 852) an, ohne freilich dem vorliegenden Fall - dem Umstand nämlich, dass vorliegend die Klägerin die Kosten für die inmitten stehenden Maßnahmen vorgelegt hat - hinreichend Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der dortige, in dem genannten Mustervertrag vorgesehene § 1: €Die Vertragspartner streiten über die Folgekostenpflicht für die vorgenannte Leitungsänderung€ entspricht hier § 1 Abs. 3. Der weitere dortige § 1: €Die Straßenbauverwaltung vertritt dazu folgende Auffassung€ Das Versorgungsunternehmen vertritt demgegenüber die Auffassung€ Die Streitfrage soll im Rechtswege entschieden werden€ entspricht hier § 3, Absätze 2 bis 4. Weiter heißt es dort in § 2 Abs. 1 Satz 1: €Um die Straßenbaumaßnahme nicht zu verzögern, verpflichtet sich das VU (Versorgungsunternehmen), die Leitungsänderung einschließlich Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen€, was ebenfalls dem hier abgeschlossenen Vertrag entspricht (§ 4 Abs. 1, 1. Halbsatz). Im Folgenden enthält der Vorfinanzierungsvertrag vom 29. Oktober 2001 allerdings eine maßgebliche Abweichung, die die Stimmigkeit des oben genannten, von der Klägerin hier in Anspruch genommenen § 3 Abs. 4 hat entfallen lassen: Während der Mustervertrag vorsieht, dass sich die Straßenbauverwaltung verpflichtet, €die streitigen Kosten einstweilen vorzulegen€ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Mustervertrag), hatte es hier das Versorgungsunternehmen - also die Klägerin € übernommen, die Kosten vorzulegen (§ 4 Abs. 1, 2. Halbsatz: €€verpflichtet sich das VU, die Leitungsänderungen einschließlich der Erdarbeiten unverzüglich in Auftrag zu geben und die hierfür anfallenden Kosten einstweilen vorzulegen€), was diese auch getan hat. Danach kann es jetzt nur noch darum gehen, ob die Klägerin (ihrerseits) Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der so €vorgelegten€ Kosten hat oder ob sie diese letztlich selbst tragen muss. Damit machen allerdings die in § 3 Abs. 4 des Vorfinanzierungsvertrages getroffene Regelung (€Die vorstehende Streitfrage, ob die Vorhabenträgerin [hier also: die Beklagte] einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Folgekosten durch das VU hat, soll im Verwaltungsrechtswege entschieden werden€) und die in § 4 Abs. 2 des Vertrages festgehaltene Bestimmung (€Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die vorgelegten Kosten € zurückzuzahlen, wenn eine Gerichtsentscheidung ergibt, dass ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Folgekosten durch das VU nicht besteht€€) keinen Sinn mehr. Insbesondere kann die Klägerin (objektiv-rechtlich) zur Kostentragung gehalten sein, ohne dass dies mit einem Anspruch der Beklagten einhergehen würde, wie es vorliegend im Hinblick auf § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. auch der Fall ist (vgl. dazu nachfolgend unter II.). Gleichwohl würde die Klägerin aus der erstrebten negativen Feststellung, der zufolge kein Anspruch der Beklagten auf Übernahme der fraglichen Kosten bestehe - quasi automatisch anknüpfend an die Vertragsregelung in § 4 Abs. 2, wonach in einem solchen Falle die vorgelegten Kosten (an das Versorgungsunternehmen, hier also die Klägerin) €zurückzuzahlen€ wären - die Beklagte im Ergebnis zur Kostenübernahme veranlassen können. Eben dies erstrebt die Klägerin mit ihrer negativen Feststellungsklage auch. So heißt es nämlich in ihrem Berufungsvorbringen, die im Vorfinanzierungsvertrag ja ausdrücklich vorgesehene negative Feststellungsklage sei zur Zielerreichung geeignet, denn nach dem Vertrag müsse bei dem so zu erwirkenden Feststellungsurteil die Beklagte die von der Klägerin ausgelegte Summe samt Zinsen an diese zurückzahlen (S. 18 der Berufungsbegründung vom 2. Januar 2009, dort unter 4.).
Ein derartig der materiellen Rechtslage, namentlich § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. zuwiderlaufendes Ergebnis (dazu i.E. nachfolgend unter II.) kann so von den Beteiligten - zwei an Recht und Gesetz gebundenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts - bei Abschluss des Vorfinanzierungsvertrages schlechterdings nicht gewollt gewesen sein, zumal die vorgenannte Bestimmung im Vorfinanzierungsvertrag selbst angeführt ist (unter § 3 Abs. 2 des Vertrages: Auffassung der Vorhabenträgerin bzw. jetzigen Beklagten); vielmehr - und insoweit ist dem Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 des Vertrages (€Die Vertragsparteien streiten über die Kostentragung für diese Maßnahme€) beizupflichten - sollte eine gerichtliche Klärung dahin stattfinden, ob im Ergebnis die Klägerin oder die Beklagte die Kosten für die Verlegungen der Leitungen aufkommen sollte. Dieses Ziel freilich lässt sich € wie gezeigt € mit der erstrebten negativen Feststellungsklage nicht erreichen, so dass dafür ein Feststellungsinteresse nicht besteht. Ob dies - wie es das Verwaltungsgericht (unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 12. Oktober 1979, 7 AZR 960/77, Juris, Rdn. 22) angeführt hat - damit zu begründen ist, dass das Feststellungsurteil nicht zu einer abschließenden Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Zweifelsfragen führen würde, oder ob das Feststellungsinteresse jedenfalls deswegen zu verneinen ist, weil die erstrebte Feststellung die Klägerin nicht zum (bei objektiver Würdigung des Vorfinanzierungsvertrages beabsichtigten) Ziel führen würde (vgl. zum Fehlen des Feststellungsinteresses in einem solchen Fall etwa Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO, 68. Aufl. 2010, § 256, Rdn. 34), kann dabei letztlich offen bleiben.
Die von der Klägerin demgegenüber geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Die auch unter Hinweis auf den Rechtswegbeschluss des Senats vom 9. Mai 2006 mehrfach wiederholte Bekräftigung, vorliegend sei Streitgegenstand der Anspruch der Beklagten auf Übernahme der Folgekosten durch die Klägerin, und der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe diesen Streitgegenstand sozusagen ausgetauscht, indem es darauf abhebe, dass die Beteiligten (mit dem Vorfinanzierungsvertrag) eine abschließende Klärung der Frage erstrebt hätten, wer (€objektiv-rechtlich€) für die Kosten der Leitungsverlegungen aufzukommen habe, greifen nicht durch.
In seinem Rechtswegbeschluss vom 9. Mai 2006 hat sich der Senat zu der Frage, inwieweit sich ein €Anspruch€ der Beklagten auf Übernahme der Folgekosten zur Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage verhält, nicht - schon gar nicht bindend - festgelegt. Auch hat das Verwaltungsgericht den gerichtshängig gemachten Streitgegenstand, der u.a. aus dem geltend gemachten Antrag zu erschließen ist, nicht verkannt, sondern über eben diesen entschieden. Das mit dem Vorfinanzierungsvertrag Gewollte ist entgegen der Darstellung der Klägerin keinesfalls stattdessen Streitgegenstand geworden, sondern vom Verwaltungsgericht lediglich als Kontext zur Vertragsauslegung (und nicht zur Auslegung des prozessualen Begehrens) herangezogen worden. Das vermengt die Klägerin miteinander, wenn sie geltend macht, streitig sei nicht die €abstrakte Frage€, wer die Folgekosten für die fraglichen Rohrleitungsarbeiten tragen müsse, sondern ausschließlich die Frage, ob die Beklagte einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten gegen die Klägerin habe. Auch der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe mit dem Erfordernis der Zielerreichung ein nicht existentes Tatbestandsmerkmal in § 43 Abs. 1 VwGO €hineingelesen€, greift nicht durch, weil die angeführten Kriterien das Erfordernis des Feststellungsinteresses sachgerecht konkretisieren. Soweit die Berufung im Weiteren geltend macht, auf objektiv-rechtliche Normen und hier auf § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. abzustellen, woraus sich eine Kostentragungspflicht der Klägerin unabhängig von einem etwaigen Anspruch der Beklagten ergeben solle, sei auch deswegen verfehlt, weil damit das von der Rechtsordnung €errichtete System zweiseitiger Ansprüche gewissermaßen gesprengt€ würde, zumal § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. allenfalls einen Anspruch nicht der Beklagten, sondern des Landes Berlin gegen die Klägerin begründen könne, taugt auch das nicht, die Überlegungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Ein von der Rechtsordnung (abschließend oder einzig) €errichtetes System zweiseitiger Ansprüche€, das hier €gesprengt€ werden würde, gibt es nicht. Es kann auch im Übrigen vernünftigerweise nicht gewollt gewesen sein, dass aufgrund der verfehlten Anknüpfung an einen Anspruch der Beklagten in dem Vorfinanzierungsvertrag Umstände, die aus sonstigem Recht heraus für die Frage der Kostentragung von Bedeutung sind, unberücksichtigt bleiben sollten, wie sich - wie erwähnt - schon daraus ergibt, dass der insoweit maßgebliche § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. in dem Vorfinanzierungsvertrag selbst erwähnt ist.
2. Soweit die Klägerin ihren Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahin erweitert hat festzustellen, dass die Beklagte gegen sie €keine Handhabe auf Durchführung der Folgemaßnahmen im Sinne einer Folgepflicht€ aufgrund der fraglichen Maßnahmen an den Leitungen der Klägerin €zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Abschluss des Vorfinanzierungsvertrages vom 29. Oktober 2001 hatte und noch heute hat€, geht es ihr, wie in der Erörterung vor dem Senat deutlich geworden ist, um die Klärung der Frage, ob die Beklagte seinerzeit - im Zeitraum 1998/1999 und vor Verauslagung der für die Maßnahmen angefallenen Kosten durch die Klägerin - einen Anspruch gegen die Klägerin auf Durchführung der Autobahnausbaufolgemaßnahmen hatte.
Die Klage ist auch insoweit unzulässig, weil nicht erkennbar ist, welche Verbesserung der Rechtsposition der Klägerin damit erreicht werden soll. Zwar können grundsätzlich auch in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnisse zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden; allerdings bedarf es auch hierfür eines besonderen Interesses an der Feststellung, das etwa in einer Wiederholungsgefahr, einer fortwirkenden Diskriminierung oder der Absicht der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen begründet sein kann (vgl. zum Ganzen etwa Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43, Rdn. 16 ff. m.w.N.). Allerdings hat die Klägerin derartiges weder geltend gemacht noch wäre dies sonst ersichtlich. Sie hält, wie sie in der Erörterung vor dem Senat betont hat, zwar eine €grundsätzliche Klärung€ für geboten und die Angelegenheit für einen €Präzedenzfall€, woraus aber nicht ersichtlich ist, dass ein berechtigtes Feststellungsinteresse über das Nichtbestehen eines seinerzeitigen Anspruchs der Beklagten gegen die Klägerin auf Vornahme der fraglichen Maßnahmen gegeben wäre. Es ist nämlich schon nicht zu erkennen, dass sich die Beklagte selbst eines solchen Anspruchs berühmen würde, so dass insbesondere die für ein Feststellungsinteresse vorliegend allenfalls denkbare Wiederholungsgefahr ausscheidet. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass sich jedenfalls aus § 3 Abs. 2 des Vorfinanzierungsvertrages entnehmen lassen könnte, dass die Beklagte seinerzeit davon ausgegangen ist, sie verfüge über einen solchen Anspruch (€Die Vorhabenträgerin vertritt zur Folgekostenpflicht folgende Auffassung: Sie habe einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Folgekosten durch das VU€€). Es ist aber bereits zweifelhaft, ob sie damit tatsächlich den von der Klägerin hier angesprochenen Fall im Blick gehabt hat oder vielmehr letztlich nur zum Ausdruck hat bringen wollen, im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter müsse im Ergebnis die Klägerin für die Kosten aufkommen. Abgesehen hiervon ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte je von dem Bestehen eines Anspruchs auf Vornahme der fraglichen Arbeiten gegen die Klägerin ausgegangen wäre. Aus ihren Schreiben vom 2. Oktober 1998 und vom 5. November 1999, in denen die Beklagte die Versorgungsunternehmen bzw. die Klägerin - ggf. gegen Kostenübernahmeerklärung - gebeten hat, die notwendigen Arbeiten in Auftrag zu geben, wird dies ebensowenig erkennbar wie aus dem bis zum Abschluss des Vorfinanzierungsvertrages geführten Schriftwechsel, in dem die Beklagte wiederholt darauf hingewiesen hatte, die Klägerin müsse die fraglichen Kosten selbst tragen, was eher für eine diesbezügliche Auslegung auch von § 3 Abs. 2 des Vorfinanzierungsvertrages spricht. Auch nach den ausführlichen Darlegungen des Vertreters der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte von dem Bestehen eines solchen Anspruchs ausgeht. Wie der vorgenannte Vertreter des Beklagten ausgeführt hat, sei die Vornahme der Arbeiten an den Leitungen der Klägerin aus dortiger Sicht (vielmehr) in der Weise durchsetzbar, dass bei einer Weigerung der Vornahme der notwendigen Leitungsarbeiten die durch § 12 Abs. 1 Satz 1, § 11 BerlStrG privilegierte Sondernutzungserlaubnis durch das Land Berlin widerrufen werden müsse mit der Folge, dass das Versorgungsunternehmen die Leitungen dann zu entfernen habe. Soweit sich der negative Feststellungsantrag der Klägerin auch hierauf beziehen dürfte (Feststellung, dass die Beklagte keine €Handhabe€ auf Durchführung der Folgemaßnahmen habe), ist er jedenfalls deswegen unzulässig, weil nur Rechtsverhältnisse, aber nicht solchermaßen ins Tatsächliche gehende Fragen im Sinne von § 43 VwGO feststellungsfähig sind.
II. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch den hilfsweise geltend gemachten Leistungsantrag der Klägerin auf Zahlung der Kosten gegen die Beklagte in Höhe von 603.676,72 € nebst Nebenkosten als unbegründet abgewiesen.
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass ein solcher Anspruch sich nicht auf die Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 1998 und vom 5. November 1999 stützen lasse, mit denen diese die Versorgungsunternehmen gebeten hatte, die notwendigen Arbeiten in Auftrag zu geben, und wonach sie €generelle Kostenübernahme für alle autobahnbedingten Folgekosten€ erklärt hat.
Diesen Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass dies auch eine verbindliche Übernahme der hier inmitten stehenden Kosten für die Veränderungen an den Leitungen der Klägerin beinhalten sollte. Bereits in dem - an alle Versorgungsunternehmen gerichteten - Schreiben vom 2. Oktober 1998 heißt es, benötigt würden €jedoch später die konkreten Einzelprojekte zur Prüfung und Mittelbindung€; entsprechend heißt es in dem späteren, wohl nur an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 5. November 1999, €die projektbezogene Kostenübernahme erklären wir nach Vorlage und Prüfung Ihrer Projekte, da hiermit auch die Mittelbindung veranlasst wird€. Unabhängig von der in den genannten Schreiben enthaltenen Beschränkung auf €autobahnbedingte Folgekosten€ kommt hiermit deutlich zum Ausdruck, dass eine €projektbezogene€ Kostenübernahme, also eine Kostenübernahme für ein konkretes Vorhaben, ggf. erst nach Prüfung, keinesfalls aber sozusagen ohne Ansehung des konkreten Vorhabens erklärt werden sollte.
Dafür spricht auch der folgende Hintergrund, der beiden Beteiligten bekannt gewesen sein dürfte: Die Frage, wer die Folgekosten für straßenbaubedingte Veränderungen an Versorgungsleitungen zu tragen hat, hat den Gesetzgeber und die Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs wie des Bundesverwaltungsgerichts seit Jahrzehnten beschäftigt, die Rechtsprechung bis hinein in die jüngste Zeit (vgl. die vom Verwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere diejenige vom 21. Juni 2001 € III ZR 185/00 -, BGHZ 148, 129; zur historischen Entwicklung vgl. etwa die Darstellung bei Ronellenfitsch, Folgekosten bei Versorgungsleitungen, in: Blümel -Hrsg.-, Planungsrechtliche Optimierungsgebote, Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, Folgekosten, 1996, S. 67 ff.; aus jüngerer Zeit etwa Hirse, Zum Folgekostenstreit bei straßenbaubedingter Verlegung von Versorgungsleitungen im Beitrittsgebiet, NJ 2001, 459 ff.). Zusammenfassend gilt dazu in etwa Folgendes: In den alten Bundesländern wurde und wird die Überlassung des Straßen- und Wegenetzes an die Versorgungsunternehmen zur Verlegung von Versorgungsleitungen überkommenerweise durch sog. Gestattungsverträge geregelt. Dem hat der Gesetzgeber des Bundesfernstraßengesetzes in der auf Drängen der Versorgungswirtschaft zustande gekommenen Regelung des § 8 Abs. 10 FStrG Rechnung getragen, wo es heißt: €Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt€. Hiernach sollte das Straßenbenutzungsverhältnis nach Möglichkeit umfassend dem bürgerlichen Recht überantwortet sein. Diese Gestattungsverträge enthielten auch Folgekostenklauseln, wobei zunächst alle Möglichkeiten der Kostenfolge vorkamen (von der Überwälzung aller denkbaren Folgekosten auf die Versorgungsunternehmen bis hin zur Einräumung von Leitungsdienstbarkeiten mit der Folge, dass Folgekosten aufgrund von Veränderungen wegen § 1023 BGB [Kosten der Verlegung der Ausübung] von dem Straßenbaulastträger zu tragen waren). Die hieraus resultierenden Streitigkeiten führten erstmals 1968 und sodann 1987 zu einem Mustervertrag für die Mitbenutzung von Bundesfernstraßen durch Versorgungsleitungen (abgedruckt im VkBl. 1987, S. 398, 400), der in seinem § 10 grundsätzlich den Versorgungsunternehmen die Folgekostenpflicht für Änderungen an den Leitungsanlagen auferlegte; dazu hatte mit beigetragen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. März 1968 eine für die Versorgungsunternehmen ungünstige Folgekostenregelung für angemessen und zumutbar erklärt hatte (s. Urteil vom genannten Tage - IV C 100.65 - BVerwGE 29, 248, 255: Danach sei es den Versorgungsunternehmen regelmäßig zuzumuten, das Kostenrisiko für eine etwaige durch eine Straßenänderung notwendig werdende Verlegung der Leitung selbst zu tragen, was schon aus der Erwägung folge, dass Bundesfernstraßen vorrangig dem öffentlichen Verkehr dienten und demgegenüber die - zweifellos auch im öffentlichen Interesse liegenden € Aufgaben der Versorgungsunternehmen zurückzutreten hätten). An diese Regelung in § 10 des Mustervertrages knüpfen weiterhin die aktuellen €Hinweise (des Bundesministers für Verkehr) zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationslinien bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes€ (Hinweise 2001) an, wobei diese weiter nach Fallgruppen differenzieren und dabei auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigen (abgedr. etwa im Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 13 vom 2. April 2003, nachrichtlich aufgenommen vom dortigen Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr für den Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes, soweit die Bestimmungen des Landesstraßengesetzes dem Bundesfernstraßengesetz entsprechen). Den Schlusspunkt der Entwicklung bildet die - mit ihren Wertungen auch hier interessierende - jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur diesbezüglichen Rechtslage in den neuen Ländern, die im Ergebnis auf eine weitgehende Folgekostenpflicht der Energieversorgungsunternehmen hinausläuft (insb. Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 185/00 - BGHZ 148, 129, 135): Danach sei nach dem Recht der DDR zur Begründung des Rechts, öffentlichen Straßenraum für Versorgungsleitungen in Anspruch zu nehmen, die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach § 13 Abs. 1 StraßenVO 1974 erforderlich gewesen; nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesgerichtshofs habe ein Versorgungsunternehmen, dessen Rechtsposition allein auf einer solchen Sondernutzungsgenehmigung beruhe, nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2a, 8 und 10 FStrG die Kosten zu tragen, die dadurch entstünden, dass durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Fahrbahn kreuzende Versorgungsleitung verlegt werden müsse. § 8 Abs. 8 FStrG regelt, dass der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße hat. Daraus entnimmt der Bundesgerichtshof den Grundsatz, dass dem Träger der Straßenbaulast durch die Einräumung von Sondernutzungen keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen (BGH, Urteil vom 2. April 1998 € III ZR 91/95 -, BGHZ 138, 266, 274), und dass von daher das Kostenrisiko für eine durch eine Straßenänderung notwendig werdende Verlegung der Versorgungsleitungen regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen selbst zu tragen ist (BGH, a.a.O., S. 275). Dies habe nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr auch dann zu gelten, wenn die Änderung des Verkehrswegs der für die Zwecke des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen wird, durch den Ausbau eines anderen Verkehrswegs notwendig geworden ist (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001, a.a.O., BGHZ 148, 129, 135), womit der Bundesgerichtshof den - auch vorliegend gegebenen - Fall der sog. Drittveranlassung umrissen hat.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist es schlechterdings undenkbar, dass die Beklagte sich in ihren Schreiben vom 2. Oktober 1998 und vom 5. November 1999 sozusagen pauschal hat verpflichten wollen, der Klägerin sämtliche Kosten zu erstatten, die ihr durch die Veränderungen ihrer Versorgungsleitungen entstehen würden. Die aufgezeigten Hintergründe müssen auch der Klägerin, die mit der Problematik der Folgekostenpflicht nicht das erste Mal befasst gewesen sein kann, bekannt gewesen sein, zumal sie sich auf sie in dem Folgekostenvertrag vom 29. Oktober 2001 (§ 3 Abs. 3) zum Teil auch bezogen hat; der von ihr bemühte Grundsatz, der Staat dürfe €den Bürger nicht in die Irre führen€, kann deswegen so für sie nicht greifen.
Hinzu kommt, worauf die Beklagte bereits im vorprozessualen Schriftwechsel hingewiesen hatte, die Beschränkung in den Schreiben auf €autobahnbedingte Folgekosten€. Damit war - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - der hier interessierende Fall nicht gemeint. Die Beklagte hatte mit den €autobahnbedingten Folgekosten€ etwa Fälle vor Augen, in denen die neue BAB-Trasse bisherige Versorgungsleitungen queren und eine Änderung derselben deshalb erforderlich werden würde (so in ihrem im Verwaltungsvorgang befindlichen Schreiben an die Klägerin vom 9. November 2000). Dies hat auch der Vertreter der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bezug auf den von dem Vertreter der Klägerin erwähnten, zwischen den Beteiligten 1993 abgeschlossenen Rahmenvertrag ausdrücklich so bestätigt. Hier freilich liegen die Leitungen in einer Gestattungsstraße (die in der Baulastträgerschaft des Landes Berlin liegende Stubenrauchstraße), die ihrerseits wegen des BAB-Vorhabens geändert werden musste, und damit eine Konstellation vor, die nicht zu den €autobahnbedingten€ Folgen im vorstehenden Sinne zählt. In diesem Zusammenhang ist der Bezugnahme in dem Schreiben vom 5. November 1999 auf die €geltenden Richtlinien, Rundschreiben und Regelungen des Bundes€ nichts diesem Ergebnis Entgegenstehendes zu entnehmen. Die dort genannten Rundschreiben betreffen - anders als insbesondere die oben erwähnten €Hinweise (des Bundesministers für Verkehr) zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationslinien bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes€ (Hinweise 2001) - keine Maßgaben zur Folgekostenpflicht, sondern enthalten lediglich nähere Abrechnungsmodalitäten, nämlich im Einzelnen die Gewährung eines Vorteilsausgleichs (so Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 28/80), die Abgeltung von Ingenieurleistungen und Verwaltungstätigkeiten (Rundschreiben Nr. 10/1983) und die Abrechnung von Kosten (Rundschreiben Nr. 16/1998).
2. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte folge aus €den Regelungen im FStrG und Art. 104a GG über die sog. finanzielle Straßenbaulast, die auch Folgekosten umfasst€, verkennt sie, dass die Gestattungsstraße - die Stubenrauchstraße - keine Bundesfernstraße ist, so dass das Bundesfernstraßengesetz dafür nicht greift.
Auch aus Auftragsrecht (§§ 670, 662 BGB) ergibt sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht. Dass sich die Klägerin gegenüber der Beklagten verpflichtet hätte, für diese unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen (vgl. § 662 BGB), scheidet vorliegend schon deswegen aus, weil die Klägerin ihre (eigenen) Leitungen €auf ihre Kosten€ (§ 12 Abs. 6 BerlStrG a.F., dazu nachfolgend unter 3.) anzupassen hatte. Unabhängig davon entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das sog. Veranlasserprinzip (nach dem derjenige, der eine Anlage aus Gründen in seiner Sphäre ändert oder ändern lässt, die Kosten zu ersetzen hat, die anderen aus Anlaß der Änderung entsteht, vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 1994 € III ZR 10/93 -, BGHZ 125, 293, 296) als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Folgekostenpflicht ausscheidet (BGH, Urteil vom 17. März 1994, a.a.O.; ferner Hinweise 2001 des Bundesministers für Verkehr zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes, a.a.O., unter Ziff. 2.1.1. m.w.N.). Auch dieser Grundsatz würde einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus Auftrag entgegenstehen.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schließlich ausgeführt hat, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus dem Vorfinanzierungsvertrag vom 29. Oktober 2001 selbst, kann auch das nicht durchgreifen. Der Vorfinanzierungsvertrag ist nur deswegen zustande gekommen, weil die Beteiligten sich über die Frage, wer für die fraglichen Kosten aufkommen sollte, nicht einigen konnten (s. § 1 - Präambel - Abs. 3 Satz 1 des Vertrages: €Die Vertragsparteien streiten über die Kostentragung für diese Maßnahmen€). Von daher kann sich die Lösung dieser Frage - noch zumal in Gestalt eines Zahlungsanspruchs - denknotwendig jedenfalls nicht aus eben diesem Vorfinanzierungsvertrag ergeben.
3. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht nach alledem darauf abgestellt, dass sich die Würdigung der Rechtslage mangels einer Übernahme der fraglichen Kosten durch die Beklagte vorliegend aus § 12 Abs. 6 BerlStrG in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juli 1999 (a.F.) ergibt (GVBl. S. 380; zur im Kern gleichlautenden Fassung bereits § 12 Abs. 7 des Berliner Straßengesetzes vom 28. Februar 1985, GVBl. S. 518). Werden nach dieser Bestimmung (jetzt § 12 Abs. 5 BerlStrG) im öffentlichen Interesse durch die Änderung oder Verlegung der öffentlichen Straße oder durch Unterhaltungsmaßnahmen an ihr Änderungen von Versorgungsanlagen erforderlich, so haben die Versorgungsunternehmen diese Anlagen auf ihre Kosten der Straße anzupassen.
Die gegen die Heranziehung dieser Bestimmung gerichteten Einwände der Klägerin sind verfehlt. Soweit sie geltend macht, die Regelung sei nicht anwendbar, weil sie gerade nicht Fernstraßen und nicht das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten betreffe, und vor allem sei das Land Berlin nicht Straßenbaulastträger für Neubauvorhaben der Beklagten, geht dies von dem grundlegenden Fehlverständnis aus, dass die Frage der Folgekostenpflicht hier durch das Bundesfernstraßengesetz geregelt werden müsse. Damit übersieht die Klägerin, dass die Gestattungsstraße, nämlich die Stubenrauchstraße, wie ausgeführt eine Straße des Landes Berlin ist, so dass hierfür das Berliner Straßengesetz gilt. Der Senat nimmt auf die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit und Einschlägigkeit dieser Bestimmung im Einzelnen Bezug und macht sich diese zu eigen (§ 130 b Satz 2 VwGO).
Wie das Verwaltungsgericht insbesondere auch zutreffend festgestellt hat, liegt, wie dem Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der BAB 113 zu entnehmen ist, die Anbindung der Stubenrauchstraße auch im Interesse des Landes Berlin. Die BAB 113 hat auch innerstädtische Funktionen, nämlich Entlastung des Straßennetzes von Treptow und Neukölln sowie eine Verknüpfung der Berliner Innenstadt und des sie umgebenden bzw. geplanten mittleren Straßenrings in südöstlicher Richtung über die in Brandenburg geplante Weiterführung an die A 10 bzw. den Berliner Ring (S. 45 des Planfeststellungsbeschlusses). Dieser Umstand ist vorliegend durchaus erheblich, denn der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Rechtsprechung zu Versorgungsleitungen in den neuen Ländern die Folgekostenpflicht auch auf Fälle der echten Drittwirkung erstreckt (vgl. freilich auch schon BGH, Urteil vom 11. Juli 1980 - V ZR 54/79 -, NJW 1981, 123, für Fälle der sog. unechten Drittwirkung); wie ausgeführt, habe ein Versorgungsunternehmen, dessen Rechtsposition auf einer früheren Sondernutzungsgenehmigung nach der DDR-StraßenVO beruhe, nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2a, 8 und 10 FStrG die Kosten zu tragen, die dadurch entstünden, dass durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Fahrbahn kreuzende Versorgungsleitung verlegt werden müsse. Dies habe - und dies trifft den vorliegenden Fall - darüber hinaus auch dann zu gelten, wenn die Änderung des Verkehrswegs, der für die Zwecke des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen wird, durch den Ausbau eines anderen Verkehrswegs notwendig geworden sei (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001, a.a.O., BGHZ 148, 129, 135). Dem entspricht es, dass im Jahre 1999 das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass bei einer Verlegung von in einer Gemeindestraße verlegten Telekommunikationsanlagen, die aufgrund eines Autobahnneubauvorhabens (dort die A 38) erforderlich wurde, der Betreiber für die Leitungsänderungen folgekostenpflichtig sei (zu § 53 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996, BGBl. S. 1120, BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - BVerwG 4 A 27.98 -, BVerwGE 109, 193).
Die Berufung der Klägerin greift schließlich auch nicht durch, soweit sie geltend macht, das Neubauvorhaben und eine sie treffende Folgekostenpflicht für die Leitungsänderungen im Bereich der Stubenrauchstraße stellten sich als Eingriff in ihre Eigentumsrechte dar. Zum einen ergibt sich dieser €Eingriff€ bereits aus dem Gesetz, nämlich aus § 12 Abs. 6 BerlStrG. Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine vom Schutz des Art. 14 GG umfasste, nur gegen Entschädigung entziehbare Rechtsposition nicht vorliegt, wenn die Leitung aufgrund eines lediglich obligatorischen Nutzungsrechts betrieben wird, das als Leihe oder der Leihe ähnlich anzusehen ist und von dem Vertragspartner durch Kündigung oder in anderer Weise beendet werden kann (BGH, Urteil vom 17. März 1994 € III ZR 10/93 -, BGHZ 125, 293, 298 ff.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass auch dann, wenn ein förmlicher Gestattungsvertrag zwischen Energieversorger und Straßenbaulastträger nicht geschlossen worden ist, zivilrechtlich konkludent zumindest eine Leihe oder ein leiheähnliches Verhältnis, nämlich über den für die Verlegung der Leitungen benötigten Teil des Weges, anzunehmen ist. Danach greife bei Veränderungsmaßnahmen die Regelung des § 605 Nr. 1 BGB, wonach dem Verleiher ein Kündigungsrecht zusteht, wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstands der verliehenen Sache bedarf; die Rechtstellung des Entleihers (hier des Energieversorgers) sei hiernach dadurch gekennzeichnet, dass sie unter dem Vorbehalt eines Kündigungsrechts des Verleihers (hier des Straßenbaulastträgers) stehe. Die Entziehung oder Beeinträchtigung einer solchen Rechtsstellung begründe keinen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 14 GG (BGH, a.a.O., S. 300, 301). Dieser Gedanke kann entsprechend auch für den vorliegenden Fall, in dem ein förmlicher Gestattungsvertrag nicht vorliegt, fruchtbar gemacht werden (vgl. nunmehr auch BVerfG, Erster Senat, 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 1004/00 -, abgedr. bei Juris, dort Orientierungssatz 3a).
Schließlich liegt entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz nicht vor. Ob es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine Inanspruchnahme der Klägerin für die Folgekosten überhaupt bedarf, hält der Senat bereits für zweifelhaft; nachdem es ein Eigeninteresse des Energieversorgers darstellt, die öffentlichen Wege zum Zwecke der Versorgung zu nutzen, dürfte sich die Anpassung der Leitungen bei Veränderungen der öffentlichen Straßen und Wege mutmaßlich nur als (eigene) Obliegenheit darstellen. Einer €bundesgesetzlichen Regelung einer Folge- oder Folgekostenpflicht für Fernstraßenbauvorhaben im einschlägigen Fachplanungsgesetz, dem FStrG des Bundes€ bedarf es entgegen der Ansicht der Klägerin im vorliegenden Fall jedenfalls deswegen nicht, weil für die hier inmitten stehende Folgekostenfrage § 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
OVG Berlin-Brandenburg:
Urteil v. 17.12.2009
Az: OVG 1 B 34.08
Link zum Urteil:
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