Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. Juli 2010
Aktenzeichen: I-2 U 65/09
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 08.07.2010, Az.: I-2 U 65/09)
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. März 2009 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 200.000,-- Euro.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 195 14 XXX (Klagepatent, Anlage TW 1) betreffend einen Klemmverbinder (Fitting) für Rohre oder Schläuche; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 15. April 1995 eingereicht und am 17. Oktober 1996 offengelegt worden; die Veröffentlichung der Patenterteilung hat am 27. November 1997 stattgefunden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:
Klemmverbinder (Fitting) für Rohre oder Schläuche aus polymerem Werkstoff oder aus einem Werkstoff mit einem Basisrohr aus polymerem Werkstoff, mit einer zylindrischen Stützhülse, die mehrere umlaufende Rippen aufweist und an ihrem einen Ende durch einen Bund begrenzt ist, während auf das andere Ende (Aufsteckende) ein Rohr- oder Schlauchende mit aufgeweitetem Querschnitt aufsteckbar ist und einer auf das Rohr oder den Schlauch geschobenen verschiebbaren Klemmhülse, mit einer an beiden Hülsenenden konisch sich erweiternden gleichen Innenkontur, wobei die Klemmhülse zur Herstellung der Verbindung so über das aufgesteckte Rohr- oder Schlauchende gepresst wird, dass sämtliche Hohlräume zwischen der Stützhülse und der Klemmhülse durch das verpresste Rohrmaterial verfüllt werden, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Rippe (21) der Stützhülse (2) am Aufsteckende höher als die nachfolgenden Rippen (22, 23) normaler Höhe ist, die Innenkontur (32, 33) der Klemmhülse (3) zu einer auf diesen Rippen (21, 22, 23) aufliegenden fiktiven Fläche parallel verläuft und außerdem die vorletzte Rippe (24) der Stützhülse (2) vor dem Bund (26) höher als die davor befindlichen Rippen (22, 23) normaler Höhe ist.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 zeigen Ausführungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 die Stützhülse mit aufgestecktem Rohr- oder Schlauchende vor dem Aufschieben der Klemmhülse, Figur 2 das Aufschieben der Klemmhülse, Figur 3 die Vorrichtung mit vollständig aufgeschobener Klemmhülse und Figur 4 einen Klemmverbinder mit vollständig aufgeschobener verkürzter Klemmhülse.
Einen von dritter Seite gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegten Einspruch hat die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 11. Dezember 2001 (Anlage B 3) zurückgewiesen und das Klageschutzrecht in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Nichtigkeitsklage der Beklagten betreffend das Klagepatent hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 11. November 2009 (Anlage B 9) rechtskräftig abgewiesen.
Die Beklagte bietet an und vertreibt Klemmverbinder für den Sanitärbereich bzw. die Heizkörperanbindung; hinsichtlich der Ausgestaltung von Stütz- und Klemmhülse wird auf die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen aus der als Anlage TW 5 vorgelegten Werbeschrift der Beklagten und auf die als Anlage TW 8 zu den Akten gereichte Abbildung sowie auf die beigefügten Muster (Anlagen B 7 und B 8) und die im Verhandlungstermin vom 10. Juni 2010 von der Klägerin vorgelegte Stützhülse Bezug genommen.
Wie auf den vorstehenden Abbildungen und anhand der Muster zu erkennen ist, weist die Stützhülse umlaufende Rippen auf, wobei am Aufsteckende eine breite, durch eine umlaufende Nut geteilte und eine Stufe bildend erhaben abgesetzte Fläche und die letzte Rippe vor dem Bund höher ausgebildet sind als die dazwischen liegenden Rippen, von denen eine Ausführungsform zwei und eine andere Ausführungsform drei aufweist. Die Klemmhülse ist in der Mitte an ihrem engsten Durchmesser mit einer umlaufenden Innennut versehen. Der Bund weist eine Hinterschneidung auf; diese bildet einen ringförmigen Hohlraum mit rinnenförmigem Querschnitt, um einen Kontakt der Aluminiumschicht des aufgeschobenen Rohrendes mit dem Bund zu verhindern.
Die Klägerin meint, diese Klemmverbinder entsprächen der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1, und hat ausgeführt, die erhöhte Fläche am Aufsteckende sei eine ebenfalls vom Wortsinn des Patentanspruches 1 erfasste Doppelrippe; betrachte man sie als zwei Rippen, werde die schutzbeanspruchte Lehre insoweit mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht. Dass vor dem Bund die letzte statt der vorletzten Rippe der Stützhülse erhöht ausgebildet sei, verwirkliche den Hauptanspruch ebenfalls mit äquivalenten Mitteln, indem die letzte nicht erhöhte Rippe weggelassen worden sei. Auch bei den angegriffenen Gegenständen verlaufe die Innenkontur der aufgeschobenen Klemmhülse parallel zu der auf den Rippen der Stützhülse aufliegenden fiktiven Fläche.
Die Beklagte hat eingewandt, die angegriffenen Klemmverbinder besäßen am Aufsteckende der Stützhülse statt einer (doppelten) zwei nebeneinander angeordnete erhöhte Rippen. Ein weiterer Unterschied zur unter Schutz gestellten Lehre liege darin, dass statt der vorletzten die letzte Rippe vor dem Bund höher als die vorausgehenden ausgebildet sei. Die Innenkontur der Klemmhülse verlaufe weder zu einer auf der ersten Rippe und den nachfolgenden Rippen noch zu einer auf der zweiten Rippe und den nachfolgenden aufliegenden Fläche parallel. Das liege auch an der umlaufenden Nut der Klemmhülse. Eine Benutzung in äquivalenter Form scheitere an der fehlenden Gleichwirkung.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 31. März 2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche die unter Schutz gestellte technische Lehre, soweit vor dem Bund statt der vorletzten die letzte Rippe erhöht sei, weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Form. Das Weglassen der letzten nicht erhöhten Rippe sei jedenfalls kein gleichwertiges Austauschmittel. Sowohl der Wortlaut der Patentansprüche 1 und 2 als auch sämtliche einschlägigen Aussagen in der Patentbeschreibung gingen davon aus, die vom Aufsteckende aus gesehen erste und vorletzte Rippe gegenüber den anderen zu erhöhen. An welcher Stelle die erhöhten Rippen genau lägen, lasse das Klagepatent offen; es müssten nur mindestens vier Rippen auf der Stützhülse vorhanden sein, nämlich die erhöhte erste, mindestens eine nicht erhöhte, die vorletzte wiederum erhöhte und die letzte Rippe. Der Fachmann könne dem Klagepatent keinen Hinweis darauf entnehmen, dass die letzte - nicht erhöhte - Rippe vor dem Bund technisch bedeutungslos sei; erkennbar solle sie entgegen der Ansicht der Klägerin keinen verbesserten Schutz gegen ein Abrutschen bilden, sondern mit zur angestrebten Erhöhung der Zugfestigkeit beitragen. Ob der Fachmann das Ersatzmittel aufgrund seines Fachwissens anhand der Klagepatentbeschreibung hätte auffinden können, bedürfe keiner Entscheidung, weil dieses in der Anspruchsfassung keinen Niederschlag gefunden habe. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit dürfe eine Ausführungsform, bei der entgegen dem Anspruchswortlaut eine weitere Rippe zwischen dem Bund und der letzten erhöhten Rippe fehle, nicht in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden; hätte die Klägerin auch hierfür Schutz beanspruchen wollen, hätte sie den Anspruch entsprechend formulieren müssen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter und führt zur Begründung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages ergänzend aus: Das Landgericht habe die technische Lehre des Klagepatentes missverstanden. Der Kern der Erfindung bestehe darin, mit Hilfe der höheren Rippen auf der Stützhülse einen Raum zu definieren, der in Abstimmung mit der Innenkontur der Klemmhülse eine besonders gleichmäßige Verpressung gewährleiste. Wichtig sei nur, die höheren Rippen dort anzuordnen, wo sie die Kontur der Stützhülse an die Innenkontur der Klemmhülse angleichen. Wie viele Rippen zwischen den erhöhten liegen und ob sich zwischen der letzten erhöhten Rippe und dem Bund noch eine weitere befinde, sei unerheblich; letztere liege außerhalb des durch die höheren Rippen definierten Pressraumes und könne zur gleichmäßigen Verpressung nichts beitragen. Einen verbesserten Schutz gegen ein Abrutschen könne die vorletzte Rippe vor dem Bund entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht bieten. Hiervon ausgehend verwirkliche der angegriffene Gegenstand die klagepatentgeschützte Lehre. Die erhöhten Rippen befänden sich an denjenigen Stellen, an denen sie klagepatentgemäß angeordnet werden müssten, um die Topographie der Stützhülse an die Innenkontur der aufgeschobenen Klemmhülse anzugleichen. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat sie vorgetragen, die Kante, mit der der Hohlraum des Bundes von der vom Stützhülsengrund aufsteigenden Wandung zum Bund abgesetzt sei, könne als letzte Rippe vor dem Bund im Sinne des Klagepatentes betrachtet werden. Folge man dieser Sichtweise nicht, sei bei den angegriffenen Gegenständen zwischen der letzten erhöhten Rippe und dem Bund eine weitere Rippe mit der Höhe Null vorhanden.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
I.
Die Beklagte zu verurteilen,
1)
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnunghaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
Klemmverbinder (Fittinge) für Rohre oder Schläuche aus polymerem Werkstoff oder aus einem Werkstoff mit einem Basisrohr aus polymerem Werkstoff, mit einer zylindrischen Stützhülse, die mehrere umlaufende Rippen aufweist und an ihrem einen Ende durch einen Bund begrenzt ist, während auf das andere Ende (Aufsteckende) ein Rohr- oder Schlauchende mit aufgeweitetem Querschnitt aufsteckbar ist und einer auf das Rohr oder den Schlauch geschobenen verfügbaren Klemmhülse, mit einer an beiden Hülsenenden konisch sich erweiternden gleichen Innenkontur, wobei die Klemmhülse zur Herstellung der Verbindung so über das aufgesteckte Rohr- oder Schlauchende gepresst wird, dass sämtliche Hohlräume zwischen der Stützhülse und der Klemmhülse durch das verpresste Rohrmaterial verfüllt werden,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die erste Rippe - hilfsweise: die ersten beiden Rippen - der Stützhülse am Aufsteckende höher als die nachfolgenden Rippen normaler Höhe ist bzw. sind , die Innenkontur der Klemmhülse zu einer auf diesen Rippen aufliegenden fiktiven Fläche parallel verläuft und außerdem die letzte Rippe der Stützhülse vor dem Bund höher als die davor befindlichen Rippen normaler Höhe ist,
2.
ihr - der Klägerin - darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Dezember 1997 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind
a)
die Herstellungsmengen und -zeiten,
b)
die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und der erzielte Gewinn,
wobei es der Beklagten vorbehalten bleiben möge, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Dezember 1997 entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen. Weiter führt sie aus, die erhöhten Rippen befänden sich bei den angegriffenen Gegenständen nicht dort, wo sie erfindungsgemäß liegen sollten; die erhöhte letzte Rippe vor dem Bund liege an einer Stelle, wo das Klagepatent eine nicht erhöht ausgebildete Rippe vorsehe. Der Pressraum beschränke sich patentgemäß auch nicht auf die Distanz zwischen den beiden erhöhten Rippen, sondern umfasse den gesamten Bereich zwischen Stütz- und Klemmhülse und damit auch den Bereich der letzten nicht erhöhten Rippe. Nur weil die Anmelderin diese Anordnung und Gestaltung der Rippe auf der Stützhülse nachträglich in den Patentanspruch 1 aufgenommen habe, sei ihr das Klagepatent erteilt worden. Erfindungsgemäß solle gerade die vorletzte Rippe erhöht werden, damit der in Aufsteckrichtung nachfolgende Bereich der letzten - nicht erhöhten Rippe - den Wulst aufnehmen könne, der beim Aufschieben des Rohres entstehe. Das sei nicht möglich, wenn die letzte Rippe erhöht sei. Hierdurch trage auch die zwischen der vorletzten erhöhten Rippe und dem Bund liegende nicht erhöhte Rippe zu der erfindungsgemäß angestrebten einheitlichen und gleichmäßigen Verpressung bei.
Auch verlaufe bei den angegriffenen Gegenständen die Innenkontur der Klemmhülse nicht zu einer auf der ersten erhöhten und den nachfolgenden Rippen normaler Höhe aufliegenden fiktiven Fläche parallel. Im Anschluss an die Einspruchsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes sei dieses Merkmal so zu verstehen, dass zur Konstruktion der die Stützhülse einhüllenden Fläche der zylindrische Bereich der Klemmhülse und der sich daran anschließende mit einem bestimmten Winkel sich konisch öffnende Endbereich in Gedanken so weit radial nach innen zu verschieben seien, bis sie die erste höhere Rippe und die nachfolgenden Rippen normaler Höhe berührten. Bei den Klemmverbindern der Beklagten sei es dagegen nicht möglich, die Klemmhülse derart radial nach innen zu verschieben, dass diese die erste höhere und die nachfolgenden Rippen berührt. Die bereits erstinstanzlich erwähnte Innennut in der Klemmhülse habe im Ergebnis die selbe Wirkung wie eine Rippe auf der Stützhülse. Sie werde beim Aufschieben der Klemmhülse vollständig mit Material gefüllt und verbessere nicht nur die Abstreifsicherheit, sondern sichere die Klemmhülse auch in ihrer Position.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die angegriffenen Klemmverbinder die unter Schutz gestellte technische Lehre nicht verwirklichen, so dass die Beklagte den gegen sie erhobenen Ansprüchen der Klägerin nicht ausgesetzt ist.
1.
Das Klagepatent betrifft einen Klemmverbinder (Fitting) für Rohre oder Schläuche aus polymerem Werkstoff. Solche Rohre werden insbesondere in der Haustechnik, der Trinkwasserversorgung sowie zur Heizkörperanbindung und im Bereich von Fußbodenheizungen verwendet.
Die in der Klagepatentschrift als Stand der Technik erörterte deutsche Patentschrift 42 39 705 (Anlage B 1) offenbart einen Klemmverbinder aus einer Klemmhülse (2, Bezugsziffern entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Figur 4 der älteren Druckschrift) und einer als Fittinggrundkörper bezeichneten Stützhülse (3) mit einem Bund (31) und anschließend mehreren umlaufenden Rippen, auf die sich das Ende eines Rohres oder Schlauches (5) mit aufgeweitetem Querschnitt aufstecken lässt. Auf das aufgesteckte Rohr- oder Schlauchende und die Stützhülse ist die Klemmhülse aufschiebbar, mit deren Hilfe dessen polymeres Material verpresst wird und die Hohlräume zwischen der Klemm- und der Stützhülse ausfüllt. Die Innenkontur der Klemmhülse verengt sich von beiden Enden ausgehend bis zur Mitte hin konisch (Figuren 2 und 4 der älteren Druckschrift) oder kombiniert konisch/konvex (Figur 1). Die Symmetrie ihrer Innenkontur erlaubt es, die Klemmhülse beliebig von beiden ihrer Enden aus auf das Schlauchende aufzustecken. Über die Höhe der Rippen gegenüber dem Bund macht die ältere Druckschrift keine Ausführungen; in den dargestellten Figuren 3 und 4 weisen sie eine gleiche Höhe untereinander auf.
Dieser bekannten Ausgestaltung der Klemmhülseninnenkontur wird der Nachteil zugeschrieben, die Klemmhülse neige dazu, auf dem an ihrer engsten Stelle befindlichen Grat zu wackeln (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 41 bis 48). Gleich hoch ausgebildete Rippen auf der Stützhülse führten zu einer ungleichmäßigen Verpressung zwischen Stütz- und Klemmhülse, die im engsten und zylindrischen Bereich der Klemmhülse am höchsten sei und zu beiden Seiten hin abnehme (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 34 bis 39). Außerdem soll es sehr schwierig sein, zur Fertigung und Kontrolle den Innendurchmesser bzw. das Volumen der Klemmhülse festzustellen und die Klemmhülse beim Aufpressvorgang koaxial zu führen (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 48 bis 52).
Die auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift angegebene deutsche Patentschrift 38 36 124 (Anlage TW 14) offenbart eine Stützhülse, deren letzte Rippe (16, Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Figur 1b der älteren Druckschrift) höher ausgebildet ist als die übrigen Rippen (12), (13), (14) und (15), um einen Anschlag für die Stirnfläche des aufgeschobenen Rohres bzw. Schlauches und nach dem Aufpressen der Schiebehülse eine Aufnahmekammer für überschüssiges Rohr- bzw. Schlauchmaterial zu bilden (Anlage TW 14 Spalte 3, Zeilen 40 bis 49 und Spalte 3, Zeile 61 bis Spalte 4, Zeile 3).
Die Aufgabe (das technische Problem) der unter Schutz gestellten technischen Lehre besteht nach den Angaben der Klagepatentschrift darin (Spalte 1, Zeilen 53 bis 55), den gattungsgemäßen - aus dem deutschen Patent 42 39 705 bekannten - Klemmverbinder in Bezug auf Dichtigkeit und Längskraftschlüssigkeit zu verbessern.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Anspruch 1 des Klagepatentes eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
Klemmverbinder (1) für Rohre oder Schläuche aus polymerem Werkstoff oder aus einem Werkstoff mit einem Basisrohr aus polymerem Werkstoff. Der Klemmverbinder hat a) eine zylindrische Stützhülse (2) und
b) eine verschiebbare Klemmhülse (3).
Die zylindrische Stützhülse
a) weist mehrere umlaufende Rippen (21, 22, 23, 24, 25) auf,
b) ist an ihrem einen Ende durch einen Bund (26) begrenzt,
c) während auf das andere Ende (Aufsteckende) ein Rohr- oder Schlauchende mit aufgeweitetem Querschnitt aufsteckbar ist.
Die Klemmhülse
a) ist auf das Rohr oder den Schlauch geschoben,
b) hat eine an beiden Enden konisch sich erweiternde gleiche Innenkontur, c) wird zur Herstellung der Verbindung so über das aufgesteckte Rohr- oder Schlauchende gepresst, dass sämtliche Hohlräume zwischen der Stützhülse und der Klemmhülse durch das verpresste Rohrmaterial verfüllt werden.
Die erste Rippe (21) der Stützhülse am Aufsteckende ist höher als die nachfolgenden Rippen (22, 23) normaler Höhe. Die Innenkontur (32, 33) der Klemmhülse läuft zu einer auf diesen Rippen (21, 22, 23) der Stützhülse aufliegenden fiktiven Fläche parallel. Die vorletzte Rippe (24) der Stützhülse vor dem Bund ist höher als die davor befindlichen Rippen normaler Höhe.
In den das Kennzeichen des Klagepatentanspruches 1 bildenden Merkmalen 5, 6 und 7 wird beschrieben, wie die Dichtigkeit und Längskraftschlüssigkeit des gattungsbildenden vorbekannten Klemmverbinders verbessert werden sollen. Zwei Rippen, nämlich die in Merkmal 5 genannte erste Rippe am Aufsteckende und die in Merkmal 5 angegebene vorletzte Rippe vor dem Bund sollen höher ausgebildet sein als die Rippen zwischen ihnen. Die beabsichtigte Folge dieser Maßnahmen ist in Merkmal 6 beschrieben; sie besteht darin, dass die Innenkontur der Klemmhülse zu der auf den Rippen (21) bis (23) aufliegenden fiktiven Fläche parallel verläuft, um eine gleichmäßige Verpressung zu erreichen, die sicherstellt, dass sich das polymere Material auch im konisch sich erweiternden Bereich der Klemmhülse möglichst vollständig an diese anlegt und deren unerwünschtes Wackeln auf dem Grat verhindert.
Der Anspruchswortlaut verlangt in den Merkmalen 5 und 6 eine parallele Topographie von Klemm- und Stützhülse nur in Bezug auf den Mittelbereich (32) sowie den dem Aufsteckende zugewandten Bereich (33) der Klemmhülse und den in diesem Bereich befindlichen ("diesen") Rippen (21, 22, 23) der Stützhülse. Die fiktive Fläche, deren Kontur parallel zur Innenkontur der Klemmhülse verlaufen soll, liegt dementsprechend nur auf der ersten erhöhten Rippe und den nachfolgenden nicht erhöhten Rippen auf und nicht auch auf der in Merkmal 7 gelehrten vorletzten erhöhten Rippe vor dem Bund, die sich nach dem vollständigen Aufschieben innerhalb des dem Bund zugeordneten Seitenbereiches der Klemmhülse befindet. Die Figuren 3 und 4 der Klagepatentschrift, die die Vorrichtung mit vollständig aufgeschobener Klemmhülse darstellen, zeigen dementsprechend nur über der ersten erhöhten Rippe am Aufsteckende und den beiden nachfolgenden Rippen eine parallel verlaufende Innenkontur der Klemmhülse, während diese Parallelität im Bereich der vorletzten ebenfalls erhöhten Rippe fehlt. Die vorletzte erhöhte Rippe befindet sich in Figur 3 noch in der Nähe des zylindrischen mittleren Bereiches der Klemmhülse, in Figur 4 ist sie unmittelbar davor angeordnet. Die Klagepatentbeschreibung bezieht demgegenüber - nicht nur beim bevorzugten Ausführungsbeispiel, sondern auch als allgemein für die Erfindung wesentlich - die vorletzte erhöhte Rippe mit in die für die fiktive Fläche maßgebliche Topographie ein (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeile 67 bis Spalte 3, Zeile 4).
Die beiden im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren mit dem Klagepatent befassten fachkundig besetzten Gremien haben ebenfalls divergierende Äußerungen dazu abgegeben, welcher Sinngehalt dieser Vorgabe aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns zukommt, als der mit dem Bundespatentgericht (Anlage B 9, S. 6) ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von Rohrleitungsverbindungen angesehen werden kann. Während das Bundespatentgericht (Anlage B 9, S. 7 Abs. 1) auf die Beschreibung abstellt (vgl. dort Spalte 2, Zeilen 43 bis 46), orientiert sich die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes am Anspruchswortlaut (Anlage B 3, S. 8 Abs. 1).
Unabhängig von diesen Divergenzen zwischen Anspruch und Beschreibung ist allerdings klar, dass Anspruch 1 eindeutig verlangt, die in Aufsteckrichtung erste und die gegenüber dem Bund vorletzte Rippe erhöht auszubilden, wobei die Vorgabe einer vorletzten Rippe vor dem Bund gleichzeitig die Anweisung enthält, zwischen dieser vorletzten Rippe und dem Bund noch eine weitere - die letzte - Rippe vorzusehen, deren konkrete Ausgestaltung mangels näherer Vorgaben in das Belieben des angesprochenen Durchschnittsfachmanns gestellt wird.
Aus welchem Grund Anspruch 1 in Merkmal 5 verlangt, gerade die vorletzte Rippe vor dem Bund erhöht auszubilden, erläutert die Patentbeschreibung nicht ausdrücklich. Sie erwähnt die letzte Rippe in Spalte 2, Zeilen 11 bis 13, ohne sich mit deren Funktion näher zu befassen; an anderer Stelle wird auch diese Rippe mit der Parallelität zur Innenkontur der Klemmhülse in Verbindung gebracht (Spalte 2, Zeilen 34, 42-46 und 67 ff.). Dennoch erschließt sich dem Fachmann aus der Anweisung, zwischen der vorletzten - erhöhten - Rippe und dem Bund noch eine weitere Rippe vorzusehen, dass durch die letzte Rippe hinter der erhöhten Rippe ein Abstand zum Bund geschaffen werden soll, der die überschießende Wulst aufnehmen kann, die das Rohr- oder Schlauchende beim Aufschieben der Klemmhülse vor sich herschiebt. Die Klagepatentschrift spricht auch diese Problematik zwar nicht ausdrücklich an, wohl aber wird sie in der gattungsbildenden deutschen Patentschrift 42 39 705 (Anlage B 1, Spalte 2, Zeilen 60 bis 63) erörtert, und dem Fachmann ist bewusst, dass sich die erfindungsgemäße Vorrichtung insoweit nicht anders verhält als der vorbekannte Klemmverbinder. Auch wenn in den Patentansprüchen kein bestimmter Abstand vorgegeben wird, sieht der Fachmann, dass allein die zusätzlich für die Ausbildung einer letzten Rippe auf der Stützhülse benötigte axiale Länge diesen Abstand erzeugt. Der Abstand der vorletzten erhöhten Rippe vor dem Bund stellt weiterhin sicher, dass der Zwischenraum sich mit verpresstem polymeren Material füllen kann und sich dieses Schlauchmaterial mit der vorletzten Rippe verklammert. Auch die letzte Rippe erhöht in ihrem Einwirkungsbereich den Pressdruck - wenn auch in geringerem Maße als die vorletzte erhöhte Rippe - und führt zu einer weiteren Verklammerung mit dem Schlauchende, die die Längskraftschlüssigkeit weiter erhöht.
Dem Durchschnittsfachmann ist ferner klar, dass eine Rippe im Sinne des Klagepatentes über dem Boden der Stützhülse erhaben sein muss, damit sie die ihr erfindungsgemäß zugedachten Funktionen erfüllen kann und Wandungen bildet, mit denen sich das polymere Material verklammert. Eine Rippe der Höhe Null, wie sie die Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung für möglich gehalten hat, ist dazu nicht geeignet, weil sie zum Hülsenboden keinen Höhenunterschied aufweist und damit keine Wandungen bilden kann.
Keinem Zweifel unterliegt es ferner, dass die letzte Rippe ebenfalls - wie alle anderen Rippen auch - in Aufschieberichtung vor dem Bund angeordnet sein muss und sich nicht im Übergangsbereich des Hülsenbodens zum Bund befinden darf; letzterenfalls könnte sie gegen die Aufschubrichtung keine Wandung bilden, an der das polymere Material des Rohr- oder Schlauchendes angreifen kann.
Wie die erste erhöhte Rippe am Aufsteckende abgesehen von ihrer Erhöhung auszubilden ist, lässt Anspruch 1 offen. Er gibt kein bestimmtes Größenverhältnis zur Stützhülse in axialer Richtung vor und sagt insbesondere nicht, dass die Rippe an ihrer erhöhten Fläche absolut plan sein muss und keine Vertiefungen oder Nuten aufweisen darf. Auch solche genuteten Ausbildungen sind möglich und berühren die Funktionsfähigkeit nicht, denn auch eine solche Rippe erfüllt den erfindungsgemäß angestrebten Höhenausgleich und Abziehschutz.
2.
Dieser technischen Lehre entsprechen die angegriffenen Klemmverbinder weder wortsinngemäß noch in patentrechtlich äquivalenter Form. Ihnen fehlt das Merkmal 7 der vorstehenden Merkmalsgliederung, nach dessen Anweisung die vorletzte Rippe der Stützhülse vor dem Bund höher ausgebildet sein soll als die vom Aufsteckende aus gesehen davor angeordneten Rippen. Die angegriffenen Gegenstände zeichnen sich dadurch aus, dass die Stützhülse mit einer am Aufsteckende angeordneten erhöhten und genuteten Fläche und drei bzw. vier nachfolgenden Rippen versehen ist, von denen die letzte Rippe vor dem Bund erhöht ausgebildet ist; zwischen dieser und dem Bund ist keine weitere Rippe mehr vorhanden. Zwei Ansatzpunkte sind möglich, um die angegriffenen Gegenstände auf eine Übereinstimmung mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre zu überprüfen. Beide führen jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Übereinstimmung nicht gegeben ist.
a)
Stellt man auf die Anzahl und Ausbildung der auf der Stützhülse tatsächlich vorhandenen Rippen ab, ist bei den angegriffenen Gegenstände die letzte statt der vorletzten Rippe erhöht. Dass dies nicht dem technisch verstandenen Wortsinn des Merkmals 7 entspricht, ist zwischen den Parteien - zu Recht - unstreitig.
Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch keine Verwirklichung mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln vor. Der Schutzbereich eines Patentes erstreckt sich auch auf vom Wortsinn abweichende Ausführungen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Ansprüche, d.h. an der darin beschriebenen Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte. Eine äquivalente Benutzung der Erfindung liegt vor, wenn in Bezug auf das Ersatzmittel kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(a)
Das Austauschmittel muss dieselbe technische Wirkung erzielen, die das im Patentanspruch beschriebene Lösungsmittel nach der Lehre des Klagepatentes erreichen soll (Gleichwirkung);
(b)
der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Prioritätstages muss ohne erfinderische Überlegungen in der Lage gewesen sein, das Austauschmittel als funktionsgleiches Lösungsmittel aufzufinden (Naheliegen);
(c)
der Fachmann muss schließlich die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine Lösung in Betracht gezogen haben, die zu der im Wortsinn des im Patentanspruch liegenden gegenständlichen Ausführungsform gleichwertig ist (Gleichwertigkeit, s. BGH 2002, 511, 512 (l.Sp. - Kunststoffrohrteil; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 14 Rdnr. 58; vgl. ferner BGH GRUR 1986, 803, 805 - Formstein; 1988, 896, 898, 899 - Ionenanalyse; 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur;). Von diesen Voraussetzungen fehlt hier in jedem Fall die Gleichwertigkeit des Austauschmittels, denn die bei den angegriffenen Klemmverbindern ergriffene Maßnahme, anstelle der vorletzten die letzte Rippe erhöht auszubilden, ist das Gegenteil dessen, was Anspruch 1 des Klagepatentes lehrt, der besagt, die vorletzte - und eben nicht die letzte - Rippe vor dem Bund zu erhöhen.
b)
Geht man von der Funktion der Rippen und deren Zusammenwirken mit der Innenkontur der Klemmhülse aus und betrachtet unabhängig von der Anzahl und Reihenfolge der auf der Stützhülse vorhandenen Rippen als vorletzte Rippe diejenige, die sich jenseits des Klemmhülsen-Mittelbereiches innerhalb der sich zum Bund hin erweiternden Innenkontur der Klemmhülse befindet und deren Erhöhung dafür sorgt, dass die fiktive Fläche der Stützhülse in diesem Bereich der Topographie der Klemmhülse folgt, kann die bei den angegriffenen Gegenständen erhöhte Rippe vor dem Bund als "vorletzte" im Sinne des Klagepatentes angesehen werden. Allerdings ist dann eine wortsinngemäße Benutzung nicht gegeben, weil die letzte Rippe vor dem Bund ersatzlos fehlt. Hiervon ist in ihren schriftsätzlichen Ausführungen auch die Klägerin ausgegangen (vgl. S. 16 der Berufungsbegründung vom 15 Juli 2009 (Bl. 117 d.A.), S. 2 u. 5 ihrer Berufungsreplik vom 5. Februar 2010 (Bl. 156, 159 d.A.). Fehlt ein Merkmal ersatzlos, beansprucht die Klägerin in Wahrheit Schutz für eine Unterkombination. Eine Einbeziehung in den Schutzbereich kommt in solchen Fällen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn das fehlende Merkmal aus der Sicht des Fachmanns zur Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre erkennbar überflüssig ist (BGH GRUR 2007, 1059, 1063 Tz. [27] bis [30] - Zerfallszeitmessgerät; Schulte/Kühnen, a.a.O., Rdnr. 76). Anderenfalls verlöre der Patentanspruch seine Bedeutung als maßgebliche Grundlage der Schutzbereichsbestimmung zugunsten eines aus der Beschreibung abgeleiteten allgemeineren Erfindungsgedankens unter der vor Inkrafttreten des § 14 PatG 1981 entsprechenden § 6a PatG 1976 bestehenden alten Rechtslage. Das wäre mit Art. 69 EPÜ ebenso wenig vereinbar wie mit der in gleicher Weise auszulegenden nationalen Schutzbereichsnorm in § 14 PatG (BGH, a.a.O., Tz. [29] a.E. - Zerfallszeitmessgerät).
c)
Fehlt geht der Hinweis der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung, die Stützhülse der angegriffenen Klemmverbinder besitze zwischen der dem Aufsteckende abgewandten erhöhten Rippe und dem Bund eine Rippe der Höhe Null. Denn das Klagepatent verlangt, wie im vorstehenden Abschnitt II.1. dargelegt wurde, als Rippe eine über die Grundfläche der Stützhülse erhabene Konfiguration, die etwa senkrecht zum Hülsenverlauf Wandungen ausbildet, an denen sich das eingepresste Polymermaterial des aufgesteckten Rohr- oder Schlauchendes verklammern kann. Eine Gestaltung, bei der eine Erhebung über die Grundfläche nicht vorhanden ist, kann diese Aufgabe nicht erfüllen und ist daher auch keine Rippe im Sinne des Klageschutzrechtes.
d)
Ebenso wenig lässt sich die Übereinstimmung der angegriffenen Gegenstände mit der erfindungsgemäßen Lehre damit begründen, die letzte Rippe im Sinne des Klagepatentes entspreche bei ihnen der Kante, die der Übergangsbereich der Stützhülse zum Bund vor dem Übergang in den im Bund angeordneten hinterschnittenen Hohlraum bildet. Erfindungsgemäß muss die letzte Rippe vom Bund getrennt und in Aufsteckrichtung vor diesem angeordnet sein, damit sie eine Wandung bilden kann, an der sich das Polymermaterial des aufgesteckten Rohr- oder Schlauchendes gegen die Aufsteckrichtung festklammert, und damit sie noch in einem Bereich liegt, in dem sie das Polymermaterial gegen den hinteren sich erweiternden Innenkonus der Klemmhülse pressen kann. Die bei den angegriffenen Gegenständen vorhandene Kante des Übergangsbereiches ist dagegen dem Bund zugeordnet und dessen Bestandteil. Der Übergangsbereich bildet keine Wandung gegen die Aufsteckrichtung; er bildet vielmehr einen Anschlag für das aufgesteckte Rohr- oder Schlauchende. Da das Polymermaterial des Rohr- oder Schlauchendes, wie die als Anlage TW 5 vorgelegten und vorstehend wiedergegebene Abbildung (zum Stichwort: "Hinterstich") zeigt, nicht auf der Kante zum hinterschnittenen Hohlraum aufliegt und die Klemmhülse ebenfalls auf gleicher axialer Länge an den Bund anschlägt, befindet sich die Kante nicht mehr in dem Bereich, in dem es auf eine gleichmäßige Verpressung ankommt.
III.
Als im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 710 Nr. 8, 711, 108 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache weder Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf noch solche, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung durch das Revisionsgericht bedürfen.
X Y Z
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 08.07.2010
Az: I-2 U 65/09
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