Landgericht Essen:
Urteil vom 1. August 2002
Aktenzeichen: 10 S 167/02
(LG Essen: Urteil v. 01.08.2002, Az.: 10 S 167/02)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 12. März 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen (Az.: 24 C 620/01) abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 739,89 EUR (i. W.: sieben-hundertneununddreißig und 89/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2001 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Den Klägern steht aus der anwaltlichen Tätigkeit gegenüber dem Beklagten eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO zu. Die Tätigkeit der Kläger war ursächlich für den Abschluss des Vergleichs zwischen dem Beklagten und seinem Arbeitgeber. Sinn der Beratung des Beklagten seitens der Kläger war es gerade, dem Beklagten Entscheidungshilfe dahin zu geben, ob der ihm vom Arbeitgeber vorgeschlagene Vergleich abgeschlossen werden kann. Ergebnis dieser Beratung war, dass der Beklagte den Vergleich abschließen könne. Dass damit die Tätigkeit der Kläger zumindest mitursächlich für den Abschluss des Vergleichs geworden ist, unterliegt danach keinem Zweifel. Vergleichbar ist diese Situation mit der, in der ein Rechtsanwalt, der die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten hat, von der Partei vor die Frage gestellt wird, ob ein Widerrufsvergleich widerrufen werden soll oder nicht. Für den Fall, dass dieser Rechtsanwalt dann von einem Widerruf abrät und tatsächlich ein Widerruf nicht erfolgt, so dass damit ein Vergleich zustande kommt, ist ebenfalls anerkannt, dass eine Vergleichsgebühr verdient ist (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert in BRAGO, 15. Auflage, 2002, § 23 Rn. 32).
Die bereits an die Kläger gezahlt Ratsgebühr nach § 20 BRAGO ist auf die Ver-
gleichsgebühr nicht anzurechnen (vgl. Gerold/Schmidt a. a. 0., § 20 Rn. 24).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
LG Essen:
Urteil v. 01.08.2002
Az: 10 S 167/02
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