Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 24. August 2004
Aktenzeichen: 4 U 51/04

(OLG Hamm: Urteil v. 24.08.2004, Az.: 4 U 51/04)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Januar 2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin erbringt Dienstleistungen als Full-Service-Provider sowie als Consultant für Internetdienste. Sie veröffentlichte unter bestimmten Dateinamen eine Website im Internet.

Der Beklagte veröffentlichte ebenfalls eine Website, die vergleichbare Dateinamen aufwies.

Die Klägerin hat behauptet, daß der Beklagte ihre Website plagiiert habe. Neben Ansprüchen aus dem Urheberrecht stünden ihr deshalb auch Ansprüche aus dem UWG zu, weil zwischen den Parteien ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis bestehe. Der Beklagte erbringe vergleichbare Leistungen wie beispielsweise Webdesign und Webhosting.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet Grafiken mit den zum Stand 22.07.2003 auf der domain *internetadresse* verwendeten Dateinamen

-...

-...

-...

sowie ein Webdesign mit der Schrift und Farbkombination gemäß dem am 22.07.2003 auf der Domain *internetadresse* verwendeten, in der Anlage K 10 als Farb-Screenshot ausgedruckten, am 22.07.2003 mit "..." bezeichneten Stylesheet künftig ohne ausdrückliche Einwilligung der Klägerin, weder in digitalisierter noch in gedruckter Form zum Zwecke der Eigennutzung oder Nutzung durch Dritte, weder entgeltlich noch unentgeltlich zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 29. Januar 2004 die Klage entsprechend dem Begehren des Beklagten als unbegründet abgewiesen. Urheberrechtliche Ansprüche kämen nicht in Betracht, da Dateinamen weder als Computerprogramm gemäß § 69 a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz noch als Datenbank gemäß § 4 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsschutz zukomme. Soweit es der Klägerin darum gehe, die Gestaltung ihrer Website zu schützen, dringe die Klägerin mit ihrem Begehren deshalb nicht durch, weil der Website die erforderliche Schöpfungshöhe fehle. Dies gelte sowohl für die Website insgesamt als auch für die Grafik in der Kopfleiste.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche hat das Landgericht unter Hinweis auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit verneint und betont, daß es an der wettbewerblichen Eigenart ebenso fehle wie an besonderen Umständen, die die Nachahmung wettbewerbswidrig machten.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags rügt die Klägerin, daß der Tatbestand des angefochtenen Urteils den Tatsachenvortrag der Parteien nicht korrekt und nur unvollständig wiedergebe. Deshalb sei auch ihr Begehren nicht richtig erfaßt worden. Es gehe hier nicht um den Schutz bestimmter Dateinamen, sondern um die Unterlassung der Verwendung von 3 individualisierten Computergrafiken sowie um die Unterlassung der Verwendung des gesamten Designs einer Website, in die diese Computergrafiken eingebunden seien. Dieses Begehren ergebe sich unmißverständlich aus der Klageschrift und dem weiteren Schriftsatz vom 17. Dezember 2003 (Bl. 46 ff der Akten). Das Landgericht habe insoweit auch zu Unrecht die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe ihrer Website verneint. Diese Gestaltungshöhe ergebe sich schon aus den aufwendig programmierten Grafiken in der Kopfleiste, denen mehrere urheberrechtlich geschützte Fotos einer Dachglaskonstruktion zugrunde lägen. Diese Fotos seien digital bearbeitet und miteinander vermischt worden. Dieses Fotocomposing stelle selbst ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk dar. Entsprechendes gelte für die weiteren Grafiken, denen Fotos von einer Fensterfront und von technischen Apparaten zugrunde lägen. Auch die Farbgestaltung und die Einbindung der Grafiken in das gesamte Layout der Website sprächen für die erforderliche Gestaltungshöhe. Dies werde auch dadurch belegt, daß die Klägerin für diese aufwendige Gestaltung 15.000,00 EUR habe aufwenden müssen.

Zumindest seien Ansprüche nach dem UWG begründet. Denn das dafür erforderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien folge daraus, daß sie beide Internetdienstleistungen anbieten würden. Mit der kompletten Übernahme der "Stylesheets" durch den Beklagten werde der gute Ruf der Klägerin in wettbewerbswidriger Weise ausgebeutet.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

I.

Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29.01.2004, Az: 8 O 511/03 wird abgeändert.

II.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Internet Grafiken mit den zum Stand 22.07.2003 auf der Domain *internetadresse* verwendeten Dateinamen ..., ... und ... sowie ein Webdesign mit der Schrift und Farbkombination gemäß dem am 22.07.2003 auf der Domain *internetadresse* verwendeten, in der Anlage K 10 als Farb-Screenshot ausgedruckten, am 22.07.2003 mit "..." bezeichneten Stylesheet künftig ohne ausdrückliche Einwilligung der Klägerin, weder in digitalisierter noch in gedruckter Form, zum Zwecke der Eigennutzung oder Nutzung durch Dritte, weder entgeltlich noch unentgeltlich, zu veröffentlichen und oder veröffentlichen zu lassen.

Der Beklagte beantragt unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages

die Berufung zurückzuweisen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

Wie mit der Klägerin im Senatstermin erörtert, richtet sich das Verbotsbegehren der Klägerin zum einen gegen die drei einzelnen Grafiken in den Kopfleisten der Website des Beklagten und zum anderen gegen die Internetseite des Beklagten insgesamt entsprechend der Abbildung Bl. 49 der Akten ("Willkommen bei ...-webdesign und mehr"). Auch wenn die Klägerin den jeweiligen Dateinamen der Grafik in ihren Unterlassungsantrag aufgenommen hat, so soll sich der erstrebte Urheberrechtsschutz nicht auf diesen Dateinamen erstrecken. Vielmehr soll dieser Dateiname nur der Identifizierung der Grafiken dienen, um deren Schutz es im Hinblick auf deren äußeres Erscheinungsbild der Klägerin geht. Maßgeblich soll allein das äußere Erscheinungsbild sein, das die Klägerin auch in ihren Schriftsätzen beschreibt, nicht aber die Mittel, durch die dieses Erscheinungsbild hervorgebracht wird.

Ausgehend von diesem Unterlassungsbegehren der Klägerin, das nur auf das äußere Erscheinungsbild der Internetseiten abstellt, scheiden urheberrechtliche Schutzvorschriften für Computerprogramme (§§ 2 Abs. 1 Ziffer 1, 69 a, 87 a Urheberrechtsgesetz) von vornherein aus.

Hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes der drei Grafiken in der Kopfleiste der Internetseiten steht der Klägerin ein urheberrechtlicher Schutz nicht zu. Der Beklagte hat diese Grafiken zwar identisch in seine Internetseiten übernommen. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 97 Urheberrechtsgesetz scheitert aber an der fehlenden Schutzfähigkeit dieser Grafiken.

Urheberrechtlicher Schutz kann solchen einzelnen Grafiken nur nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz zu kommen, nämlich als Werken der bildenden Künste. Auch die per Computer hergestellten Grafiken sind ein Bildwerk im Sinne dieser Vorschrift. Insbesondere kann man derartige Grafiken, wie auch hier geschehen, ausdrucken lassen. Dann hat man die erforderliche körperliche Festlegung wie bei einer sonstigen Grafik auch (Schricker, Urheberrechtsgesetz 2. Auflage § 2 Rdzif. 135). Ein Werk der bildenden Künste setzt zwar eine menschlichgestalterische Tätigkeit voraus. Daran kann es fehlen, wenn es sich um maschinell oder durch Computer geschaffene Kunstwerke handelt. Hier handelt es sich aber nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin darum, daß Fotos verfremdet worden sind, so daß es an der erforderlichen menschlichen Gestaltungsarbeit nicht fehlt.

Es fehlt aber an der erforderlichen Schöpfungshöhe bei den in Rede stehenden Grafiken gemäß § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, durch die einer solchen Grafik erst urheberrechtlicher Schutz zuteil werden kann. Denn es handelt sich bei den Grafiken im Ausgangspunkt um Fotografien, die am Computer lediglich verfremdet worden sind, um gewisse helldunkel-Effekte zu erzielen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Verfremdungseffekt auf besonderen Leistungen beruht, die die Grafiken über das normale handwerkliche Können hinausheben. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Verfremdungseffekte eine Kunstfertigkeit verlangen, die nicht jedem gegeben ist, der Bilder am Computer verfremden will. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zur Schöpfungshöhe der Grafiken nichts Detailliertes vortragen können.

Die Klägerin kann sich hinsichtlich der Grafiken auch nicht auf Lichtbilderschutz nach § 72 Urheberrechtsgesetz berufen. Nach dieser Vorschrift ist zwar jedes Lichtbild geschützt, unabhängig von seiner fotografischen Ausgestaltung (Schricker aaO § 72 Rdzif. 22). Es muß sich aber um ein "Lichtbild" handeln, also um ein Bild, das unter Benutzung strahlender Energie erzeugt ist (Schricker aaO § 72 Rdzif. 18; Möhring/Nicolini Urheberrechtsgesetz § 72 Rdzif. 3). An dieser Art der Herstellung fehlt es bei Computerbildern, so daß sie nicht dem Schutz des § 72 Urheberrechtsgesetz unterfallen (Schricker aaO § 72 Rdzif. 18; Möhring/Nicolini aaO § 72 Rdzif. 3). Dies folgt aus dem Schutzzweck des § 72 Urheberrechtsgesetz. Es soll die persönliche Leistung des Lichtbildners geschützt werden, die im Einsatz photographischer Technik liegt und auch in der Auswahl und Anordnung des abgebildeten Objekts. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Die von § 72 Urheberrechtsgesetz geforderte Bildeinrichtung fehlt bei programmierten Grafiken. Denn das Computerprogramm bringt die Grafik selbständig hervor. Der schöpferische Akt liegt in der Programmierung und nicht in der Bildherstellung. Schutzgegenstand kann bei solchen Computergrafiken daher nur das Programm selbst sein, das das entsprechende Computerbild hervorbringt, wenn nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Ziffer 4, Abs. 2 Urheberrechtsgesetz vorliegen. Der schöperische Akt liegt dann eben in der Programmierung, nicht in der Visualisierung des Programms. Beim Lichtbilderschutz nach § 72 Urheberrechtsgesetz ist es aber die eigenständige Bildeinrichtung durch den Lichtbildner, die schutzbegründend wirkt. Daran fehlt es, weil das Computerbild eben unmittelbar durch das zugrundeliegende Programm hervorgebracht wird, ohne eigenes selbständiges Zutun dessen, der den Computer bedient. Dagegen ist es beim Lichtbildner eben nicht damit getan, nur auf den Bildauslöser zu drücken. Diesem Vorgang geht als eigentlicher Schöpfungsakt die Auswahl und Herrichtung des Bildmotivs, das abgebildet werden soll, voraus. Darin liegt der entscheidende Unterschied zwischen den Lichtbildern und den Computerbildern, der es rechtfertigt, solchen Computerbildern nur dann urheberrechtlichen Schutz zuzubilligen, wenn sie die erforderliche Schöfpungshöhe von Bildkunstwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz erreicht haben (OLG Düsseldorf MMR 1999, 729).

Die Klägerin kann auch keinen Urheberrechtsschutz für ihre Website insgesamt verlangen. Als Sprachwerk kann diese Website keinen Schutz beanspruchen, weil es auch insoweit an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehlt. Es finden sich auf dieser Seite nur einfache Sätze ohne besondere sprachliche Ausgestaltung.

Mithin käme ein Urheberrechtsschutz wiederum nur nach § 2 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz in Betracht. Dabei kann aber dahingestellt bleiben, ob der Website der Klägerin auf Grund ihrer speziellen Ausgestaltung die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz zugebilligt werden kann, um als Werk der bildenden Kunst angesehen werden zu können. Ein daraus hergeleiteter Unterlassungsanspruch scheitert hier jedenfalls schon daran, daß der Beklagte diese Seite nicht insgesamt übernommen hat. Vielmehr beschränkt sich die Übernahme des Beklagten allein auf die Grafik und die Farbkombination blauorange. Diese beiden Umstände allein machen die Seite der Klägerin aber noch nicht zum Kunstwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz. Die Farbauswahl kann nicht als so originell angesehen werden, daß die Klägerin über einen Urheberrechtsschutz allein schon diese Farbauswahl für sich monopolisieren könnte.

Im Ergebnis hat das Landgericht zu Recht auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin verneint. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, daß zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht, das die Klägerin dem Grundsatz nach aus § 8 Abs. 3 Ziffer 1 UWG klagebefugt macht.

Für einen aus § 8 Abs. 1 UWG herleitbaren Unterlassungsanspruch fehlt es auf jeden Fall an einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise des Beklagten. Hier käme allein § 4 Ziffer 9 UWG in Betracht, der den ergänzenden Leistungsschutzanspruch regelt. Auch wenn prinzipiell ein Werbeauftritt unlauter nachgeahmt werden kann, so liegen hier die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht vor.

Zunächst einmal gilt nämlich der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, soweit wie hier keine Sonderschutzrechte eingreifen. Kann die Klägerin aber für ihre Grafiken keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen, ist die Nachahmung bzw. Übernahme nur dann unlauter, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die zur Unlauterkeit führen. Anderenfalls würden die Wertungen des Urheberrechtsgesetzes unterlaufen. An solchen zusätzlichen Umständen, die die Unlauterkeit der Übernahme begründen könnten, fehlt es hier. Eine Herkunftstäuschung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ihr steht bereits das unübersehbare Logo des Beklagten entgegen, das in die Grafiken der Klägerin eingearbeitet ist.

Auch eine Rufausbeutung ist nicht ersichtlich. Es müßte dann die Wertschätzung der nachgeahmten Dienstleistung unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt sein. Zu einer solchen Wertschätzung gerade der Computergrafiken in der Oberzeile hat die Klägerin nicht vorgetragen. Zudem unterscheiden sich die Internetauftritte der Parteien signifikant. Die Klägerin kann insofern nur auf die Übernahme der Grafiken und der Farbkombination verweisen. Wie dargelegt kann die Klägerin die Farbkombination aber nicht für sich monopolisieren. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß sich die Farbkombination im Zusammenhang mit den Grafiken als Unterscheidungsmerkmal für die Dienstleistungen der Klägerin durchgesetzt hätte. Zu Gunsten des Beklagten muß vielmehr mangels entgegenstehendem Vortrag der Klägerin davon ausgegangen werden, daß die in Rede stehenden Computergrafiken in der Oberzeile nicht mehr als ein bloßes Schmuckelement darstellen, ohne daß der Kunde damit besondere Informationen verbinden würde. Ohne Sonderrechtsschutz und ohne das Vorliegen zusätzlicher Unlauterkeitsmerkmale muß man es sich gefallen lassen, wenn solche Schmuckelemente übernommen werden, auch wenn es sich bei dem Übernehmer um einen Mitbewerber handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 24.08.2004
Az: 4 U 51/04


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