Landesarbeitsgericht Köln:
Beschluss vom 2. Juli 2003
Aktenzeichen: 3 Ta 125/03
(LAG Köln: Beschluss v. 02.07.2003, Az.: 3 Ta 125/03)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2003
- 16 Ca 7683/00 - abgeändert und der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger ist bei dem Beklagten seit 1971, zuletzt als Leiter der Regionaldirektion H , beschäftigt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt er vom Beklagten Gehaltszahlungen für die Monate Februar bis September 2000. Der Beklagte hatte zuvor mit Schreiben vom 12.11.1996 das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1997 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Mit seiner gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage war der Kläger in zwei Instanzen erfolgreich. Bei Eingang der vorliegenden Zahlungsklage war der Kündigungsrechtsstreit in der Revisionsinstanz anhängig. Mit Urteil vom 18.10.2000 wies das Bundesarbeitsgericht die Revision des Beklagten zurück.
Zuvor schlossen die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit am 06.10.2000 folgenden Vergleich:
"Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger die in diesem Verfahren geforderten Gehälter für die Monate Februar 2000 bis einschließlich September 2000 zu zahlen, sofern der Kläger in der Revisionsinstanz - 2 AZR 465/99 - obsiegt.
Der Beklagten bleibt der Widerruf dieses Vergleichs vorbehalten bis zum 13.10.2000. Der Widerruf muss bis zu diesem Tag schriftlich beim Arbeitsgericht Köln eingegangen sein."
Dieser Vergleich wurde seitens des Beklagen nicht widerrufen.
Mit Schriftsatz vom 01.07.2002 begehrte die Rechtsschutzversicherung des Beklagten die Feststellung, dass für die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Vergleichsgebühr nicht angefallen sei und begründete dies damit, dass der gerichtliche Vergleich vom 06.10.2000 kein gegenseitiges Entgegenkommen erkennen lasse. Mit Beschluss vom 28.01.2003 hat das Arbeitsgericht dem Antrag stattgegeben und die Kosten dem Antragsgegner auferlegt. Der gegen diesen, dem klägerischen Prozessbevollmächtigten am 03.02.2003 zugestellten Beschluss am 12.02.2003 eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Arbeitsgericht Köln nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist begründet. Durch den Vergleich vom 06.10.2000 ist eine Vergleichsgebühr im Sinne des § 23 BRAGO entstanden.
Gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine sog. Vergleichsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB. Voraussetzung für das Entstehen einer Vergleichsgebühr ist damit die Mitwirkung des Rechtsanwalts an eine Einigung der Parteien, die einen Streit oder eine Ungewissheit zwischen ihnen durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt. Dabei kommt es auf den Umfang des Nachgebens grundsätzlich nicht an. Es genügt bereits ein geringes Nachgeben beispielsweise bezüglich der Fälligkeit der Forderung, der Zinsen oder der Kosten (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.02.2000 - 11 Ta 740/99 -, LAGE § 23 BRAGO Nr. 7; LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2000 - 11 Ta 244/00 -, LAGE § 23 BRAGO Nr. 10; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 23 Rz. 13).
Ein derartiges beiderseitiges Nachgeben liegt im Streitfall vor. Auf der einen Seite hat der Beklagte sämtliche Einwände gegen die Klageforderung aufgegeben. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin liegt aber auch ein Nachgeben auf Klägerseite vor. Dieser hat nämlich von der unbedingten Verurteilung des Beklagten Abstand genommen und dessen Zahlungspflicht vom Ausgang des im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch anhängigen Revisionsverfahren abhängig gemacht. Der vorliegende Fall kann daher nicht mit Sachverhalten verglichen werden, in denen im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vergleichsweise eine unveränderte Fortführung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. In diesen Fällen mag tatsächlich ein Nachgeben auf Klägerseite nicht vorliegen, so dass dort nicht von einem gegenseitigem Nachgeben, sondern vielmehr von einem Anerkenntnis der Beklagtenseite auszugehen ist (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 29.08.2000 - 8 Ta 127/00 -, NZA 2001, 632 m. w. N. aus der Rechtsprechung).
Ein derartiges Anerkenntnis der Beklagtenseite ist dem gerichtlichen Vergleich vom 06.10.2000 aus vorgenannten Gründen nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich um den typischen Fall eines sog. Unterwerfungsvergleichs, bei dem die Parteien den Vergleichsinhalt vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig machen. Ein derartiger Unterwerfungsvergleich beinhaltet regelmäßig ein gegenseitiges Nachgeben (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2000 - 7 Ta 161/00 -, LAGE § 23 BRAGO Nr. 9; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 23 Rz. 9).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
(Dr. Kreitner)
LAG Köln:
Beschluss v. 02.07.2003
Az: 3 Ta 125/03
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