Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 14. August 2004
Aktenzeichen: 1 BvR 2338/03
(BVerfG: Beschluss v. 14.08.2004, Az.: 1 BvR 2338/03)
Tenor
1. Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. September 2003 - 4 U 41/03 - und das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Februar 2003 - 1 HK.O 252/02 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
2. Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung mit der Berufsbezeichnung Architekt.
1. Nach § 3 Abs. 1 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz (ArchG) in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1993 (GVBl S. 160) darf die Berufsbezeichnung Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Form des Zusammenschlusses von Angehörigen dieser Berufsgruppen zum Zwecke der gemeinschaftlichen freiberuflichen Tätigkeit kann gemäß § 3 a ArchG die genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen in ihrer Firma verwenden, wenn sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Geschäftsführer und die Gesellschafter in einer Architekten- oder Stadtplanerliste in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Neben Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplanern können auch Beratende Ingenieure Gesellschafter und Geschäftsführer sein, wenn die Stimmenmehrheit unter den Gesellschaftern und in der Geschäftsführung den Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern zusteht (§ 8 b Abs. 1 ArchG).
Die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur ist im rheinland-pfälzischen Landesgesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz) vom 22. Dezember 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1998 (GVBl S. 171), geregelt. Die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur darf nach den Vorschriften des rheinland-pfälzischen Ingenieurkammergesetzes vom 21. Dezember 1978, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2000 (GVBl S. 90) - vergleichbar mit den architektenrechtlichen Vorschriften - nur führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist. Das Ingenieurkammergesetz enthält auch Vorschriften über die Bildung von Zusammenschlüssen und Partnerschaftsgesellschaften.
2. Die Beschwerdeführerin verwendet ihre in das Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung "Ingenieurgesellschaft im Bauwesen mbH T. & K. Consult" im Geschäftsverkehr mit dem optisch abgesetzten Zusatz "Beratende Ingenieure und Architekten". Sie benutzt einen entsprechend gestalteten Briefkopf und warb in dieser Form in einer Festschrift. Die Beschwerdeführerin ist nicht in die Architektenliste eingetragen, beschäftigt aber neben Beratenden Ingenieuren unter anderem mehrere in die Architektenliste eingetragene Architekten. Ihre beiden Geschäftsführer, die in der Firmenbezeichnung mit T. & K. namentlich benannt werden, sind Diplom-Ingenieure.
Auf Antrag der Architektenkammer untersagte das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil der Beschwerdeführerin, sich im Rechts- und Geschäftsverkehr in Rheinland-Pfalz von einer Niederlassung im Lande Rheinland-Pfalz aus der geschützten Berufsbezeichnung "Architekten" und/oder einer ähnlichen Bezeichnung zu bedienen, solange die Beschwerdeführerin nicht Mitglied der Landesarchitektenkammer ist. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfe die Berufsbezeichnung "Architekt" nur verwenden, wenn sie in die Architektenliste eingetragen sei. Durch die Hinzufügung des Zusatzes "Beratende Ingenieure und Architekten" in ihrem Briefkopf und bei sonstigen Werbemaßnahmen werde der Eindruck erweckt, die Beschwerdeführerin sei selbst Architekt; zumindest gehe der Geschäftsverkehr davon aus, dass von den Namensgebern der Gesellschaft, die auch deren Geschäftsführer seien, wenigstens einer Architekt sei. Hierdurch würden die berufsrechtlichen Vorschriften der §§ 3, 3 a ArchG in wettbewerbswidriger Weise verletzt.
Das Oberlandesgericht teilte diese Auffassung mit dem angegriffenen Beschluss und wies die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch die §§ 3, 3 a ArchG sei zum Schutz der angesprochenen Verkehrskreise vor Irreführung gerechtfertigt; sie sei insbesondere verhältnismäßig. Die Beschwerdeführerin werde nicht daran gehindert, darauf hinzuweisen, dass bei ihr in die Architektenliste eingetragene Architekten beschäftigt seien. Sie habe es nur zu unterlassen, ihre Werbung so zu gestalten, dass Dritte annehmen könnten, sie sei eine in die Architektenliste eingetragene GmbH.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Durch ihre berufliche Außendarstellung sei eine Irreführung von potentiellen Kunden nicht zu befürchten, da sie als Ingenieurgesellschaft neben Beratenden Ingenieuren mehrere in die Architektenliste eingetragene Architekten beschäftige. Es sei gewährleistet, dass derjenige, der die Dienste eines ihrer Architekten in Anspruch nehme, einem fachkundigen Berufsangehörigen begegne, weil die bei ihr beschäftigten Architekten durch ihre Mitgliedschaft in der Architektenkammer der Berufsordnung für Architekten unterlägen.
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, der Bundesgerichtshof, die Bundesarchitektenkammer und die Klägerin des Ausgangsverfahrens.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung jede Tätigkeit gehört, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. In den Bereich berufsbezogener Tätigkeiten fällt auch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsberechtigten. Staatliche Maßnahmen, die ihn dabei beschränken, greifen in diese Freiheit ein (vgl. BVerfGE 85, 248 <256>; 94, 372 <389>; 106, 181 <192>). Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung erfordern eine gesetzliche Grundlage und sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn angesichts des Gewichts der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 76, 196 <207>; 94, 372 <389 f.>; 101, 331 <347 ff.>).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt; die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die der wettbewerbsrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Vorschriften der §§ 3, 3 a ArchG genügen den oben genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen.
a) Dem Eintragungsvorbehalt für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" und ähnlicher Bezeichnungen kommt weder Bedeutung für den Zugang zu einem Architektenberuf noch für die Art und Weise der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten zu. Vielmehr wird durch das Eintragungserfordernis lediglich die Berufsbezeichnung "Architekt" als Qualitätskennzeichen unter Titelschutz gestellt (vgl. BVerfGE 26, 246 <253>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 1997, S. 50). Die Eintragung setzt einen bestimmten Standard an Ausbildung und praktischer Tätigkeit voraus. Der tragfähige Gemeinwohlbelang zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit ist hiernach der Schutz des Vertrauens des Publikums, das Architektenleistungen in Anspruch nehmen will. Den Kunden soll die Suche nach einem fachkundigen und beruflich integren Berufsangehörigen erleichtert werden (vgl. BVerfGE 86, 28 <42>).
b) Der Eintragungsvorbehalt ist auch ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels. Durch die Eintragung in die Architektenliste nach Durchführung des Verfahrens nach den §§ 4 ff. ArchG wird sichergestellt, dass der Eingetragene die im Gesetz vorausgesetzte berufliche Qualifikation als Architekt nach § 5 ArchG besitzt und dem Berufsrecht der Architekten unterliegt. Dies gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, da insoweit zur Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 b Abs. 1 ArchG zumindest ein maßgeblicher Einfluss von eingetragenen Architekten auf die Geschäfte der Gesellschaft sichergestellt sein muss.
c) Allerdings genügt § 3 a ArchG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit nur dann, wenn der Eintragungsvorbehalt für die Verwendung der Berufsbezeichnung "Architekt" auf die Firmierung der GmbH zur Kennzeichnung ihrer eigenen Tätigkeit als Architekten- oder Architekturgesellschaft beschränkt wird. Soweit die GmbH hingegen auf Berufe ihrer Angestellten hinweist, reicht es zum Schutz der Verkehrsinteressen aus, dass Beschäftigte nur dann als Architekten bezeichnet werden, wenn sie in die Architektenliste eingetragen sind.
Nicht nur verfassungsrechtliche, sondern auch systematische Überlegungen sprechen für diese Auslegung des § 3 a ArchG: Gibt eine Gesellschaft im Bauwesen in ihrer Außendarstellung zu erkennen, dass sie sich ganz oder überwiegend aus Angehörigen eines bestimmten Berufes zusammensetzt, indem sie sich zum Beispiel als Ingenieurgesellschaft bezeichnet, ist für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist, das Berufsrecht dieses Berufs maßgeblich. Eine Firmierung als Ingenieurgesellschaft weist auf den Firmenschwerpunkt der Ingenieurleistungen hin. Wählt hingegen eine Gesellschaft die Bezeichnung Architekten- oder Architekturgesellschaft mbH, müssen die Architekten nicht nur innerhalb der Gesellschaft den maßgeblichen Einfluss haben, sondern die Gesellschaft weist auch diesen Bereich als Kern der eigenen Berufstätigkeit aus. Die Wahl der Gesellschaftsbezeichnung ordnet die jeweilige GmbH dem Berufsrecht der Architekten oder dem Berufsrecht der Ingenieure zu.
Die beruflichen Leistungen, die von einzelnen Gesellschaftern oder von Angestellten der GmbH erbracht werden, dürfen aber - soweit die für diese Einzelpersonen einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind - auch bezeichnet und die Berufe benannt werden, wenn sie mit dem Schwerpunkt der Gesellschaft nicht zusammenfallen. Weder das Berufsrecht der Ingenieure noch das Berufsrecht der Architekten verbietet den gesetzeskonform gebildeten Gesellschaften die Beschäftigung anderer Berufsangehöriger und die Offenlegung oder auch Werbung mit deren Qualifikationen. Gerade in den benachbarten Disziplinen der Ingenieure und der Architekten, die im Baubereich zusammenwirken, kann dies zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information über das Leistungsspektrum einer GmbH unentbehrlich sein. Denn die vom Normgeber verfolgten Ziele rechtfertigen es nicht, korrekte Bezeichnungen, die eine konkrete Tätigkeit zutreffend charakterisieren, ohne Rücksicht auf ihren Informationswert für Dritte zu verbieten (vgl. BVerfGE 106, 181 <192 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3057). Ohne eine einschränkende Auslegung von § 3 a ArchG könnte dies aber nicht erreicht werden. Das Architektenrecht würde anderenfalls das Recht auf berufliche Selbstdarstellung für Ingenieure oder Beratende Ingenieure blockieren.
3. Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts genügen im vorliegenden Fall verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
a) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht - außer im Fall der Willkür - entzogen. Nur bei der Nichtbeachtung von Grundrechten kann das Bundesverfassungsgericht eingreifen. Dabei darf ein Gericht nach den durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zum Grundrecht der Meinungsfreiheit im Rahmen von Wirtschaftswerbung bei mehrdeutigen Äußerungen nicht die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legen, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 <52>; 93, 266 <295>). Anderenfalls verstößt es gegen die Berufsausübungsfreiheit.
b) So liegt es hier. Die angegriffenen Entscheidungen werden dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.
Die Firmenbezeichnung der Beschwerdeführerin lässt keinen Zweifel an ihrer berufsrechtlichen Zuordnung aufkommen. Sie firmiert ausdrücklich als Ingenieur- und nicht als Architektengesellschaft, was allerdings im Abmahnschreiben der Architektenkammer durch Auslassung übergangen wurde. In Verbindung mit der kompletten im Handelsregister eingetragenen Firmenbezeichnung kann sich der Zusatz "Beratende Ingenieure und Architekten" schon angesichts des verwendeten Plurals nicht auf die Beschwerdeführerin als solche beziehen.
Der unrichtigen Bezeichnung durch die Architektenkammer ist das Landgericht in seinem Urteil im Rubrum gefolgt. Im Tatbestand des Urteils hat es die Firmenbezeichnung Ingenieurgesellschaft im Bauwesen mbH korrekt wiedergegeben, ihr aber keine besondere Bedeutung beigemessen und deshalb nur architektenrechtliche Bestimmungen geprüft, obwohl die Heranziehung des Ingenieurrechts nahe gelegen hätte. Das Oberlandesgericht hat zunächst in seinem Hinweisbeschluss vor der Zurückweisung der Berufung zwar die Beschwerdeführerin zutreffend als Ingenieurgesellschaft bezeichnet, hingegen im Rubrum des angegriffenen Beschlusses wiederum nicht zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin eine Ingenieurgesellschaft ist. Dort wird die Beschwerdeführerin wie im Urteil des Landgerichts als "Beratende Ingenieure, vertreten durch die Geschäftsführer ...", bezeichnet.
Angesichts dieser Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsfeststellung konnte in den angegriffenen Entscheidungen nicht schlüssig begründet werden, weshalb die angesprochenen Verkehrskreise, also das einen geeigneten Architekten suchende Publikum, durch das Auftreten der Beschwerdeführerin im Geschäftsverkehr irregeführt wird. Die Gerichte haben nicht zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin als Ingenieurgesellschaft mbH auftritt und dass ihre Außendarstellung in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen steht. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine GmbH, deren Geschäftsführer T. & K., die im Firmennamen in Erscheinung treten, Diplom-Ingenieure sind. Die Firmierung Ingenieurgesellschaft im Bauwesen mbH T. & K. Consult lässt keine Irreführung aufkommen, auch wenn durch den Zusatz, "Beratende Ingenieure und Architekten" klargestellt wird, dass innerhalb der Ingenieurgesellschaft auch Architektenleistungen angeboten werden.
4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Unter Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite der Berufsausübungsfreiheit bleibt kein Raum für ein Verbot der von der Beschwerdeführerin gewählten Selbstdarstellung im Briefkopf oder in Inseraten.
5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
BVerfG:
Beschluss v. 14.08.2004
Az: 1 BvR 2338/03
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