Landgericht Hamburg:
Urteil vom 27. Juli 2006
Aktenzeichen: 327 O 329/06
(LG Hamburg: Urteil v. 27.07.2006, Az.: 327 O 329/06)
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 12. Mai 2006 wird bestätigt.
Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft der Fa. eBay Inc., San Jose, CA, USA, die seit 1995 den weltweit größten und bekanntesten Online-Marktplatz betreibt. Die Antragstellerin führt das Deutschland-Geschäft unter www.ebay.de. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin ist "eBay" zufolge einer aktuellen Marktstudie von Nielsen/ NetRatings die meist besuchte Einzelhandels-Webseite der Welt. Die deutsche Seite ebay.de lag im Dezember 2005 auf Platz drei der meist besuchten deutschen Internetseiten. Die Muttergesellschaft der Antragstellerin ist Inhaberin einer Reihe von beim DPMA und beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragener Wort- und Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil "ebay" in verschiedener Schreibweise in Alleinstellung sowie als Bestandteil einer zusammengesetzten Bezeichnung (Anl. Ast. 5). Die Antragstellerin ist ermächtigt, Markenrechte der Muttergesellschaft gegenüber Dritten geltend zu machen (Anl. Ast. 6).
Im März 2006 ist die Antragstellerin auf die vom Antragsgegner auf seinen Namen registrierte (Anl. Ast. 9) Domain " ebaybilder .de" aufmerksam geworden. Unter dieser Domain waren die als Anl. Ast. 10 im Ausdruck vorliegenden Internetseiten der "Fa. ..." abrufbar. Der Antragsgegner ist Inhaber dieses Unternehmens, das im mittelhessischen Raum Gaststätten und Spielhallen betreibt. Auf der genannten Internetseite wird der Unternehmensgegenstand mit den Begriffen "Unterhaltungsautomaten, Geldspielautomaten, Musikautomaten" umschrieben. Unter "Kontakt" werden neben der vollständigen Firmenbezeichnung deren Sitz, Telefon- und Telefaxnummer sowie Emailanschrift mitgeteilt. Außerdem sind sog. Buttons mit Aufschriften: "Über uns ..., Objekte ..., Mitarbeiter..., Kontakt ..., Gästebuch" eingerichtet. Der Inhalt war identisch mit dem Auftritt des Antragsgegners unter der Domain www.....de. Konkret war es so, dass die beiden Seiten in der Weise verlinkt waren, dass der Nutzer bei Zugriff auf die Domain ebaybilder .de automatisch ohne dass er dies merkte, auf die Seite ...automaten.de umgeleitet wurde.
Die Antragstellerin sieht in der Verwendung des Zeichens " ebaybilder " zur Bewerbung von Unterhaltungs-, Glücksspiel- und Musikautomaten sowie zur Benennung als Domain eine Verletzung ihrer Marken- und Namensrechte. Nach Abmahnung v. 12.4.06 (Anl. Ast. 11) und deren Zurückweisung mit Schreiben v. 24.4.06 (Anl. Ast. 12) erwirkte sie die einstweilige Verfügung der Kammer v. 12.5.2006, mit der dem Antragsgegner unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen " ebaybilder " a) zur Kennzeichnung der werblichen Darstellung des Vertriebs von Unterhalts-, Glücksspiel- und Musikautomaten im Internet zu nutzen und/oder nutzen zu lassen und b) als Internet-Domain-Namen zu nutzen und/oder zu reservieren und/oder nutzen und/oder reservieren zu lassen. Der Antragsgegner hat die beanstandete Domain im Anschluss an die Abmahnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gelöscht. Mit seinem vorliegenden Widerspruch beantragte er,
den Beschluss aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragte,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Sie verweist auf die überragende Berühmtheit und damit hohe Kennzeichnungskraft der Marke ebay, die vom Antragsgegner schlicht übernommen worden sei. Bei dem Zusatz "bilder" handele es sich um einen rein beschreibenden Begriff, der nicht geeignet sei, aus der Verwechslungsgefahr herauszuführen. Zumal der Verkehr "ebay" als Stammzeichen der Marke erkenne und wisse, dass der Markeninhaber davon abgeleitete Serienzeichen verwende. Dem Antragsgegner sei es schlicht darum gegangen, die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Marke ebay auszunutzen, indem er die Aufmerksamkeit der Nutzer für sein unternehmerisches Angebot ausbeute.
Der Antragsgegner trägt vor, dass die Domain ebaybilder .de bei ihm seit langem in Vergessenheit geraten sei. Als sein Angestellter B. vor Jahren die Internetseite ...automaten.de eingerichtet habe, sei noch eine weitere vom Provider im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellte Internetseite frei gewesen. Der Angestellte B. habe sich daraufhin entschlossen, zusätzlich die Seite ebaybilder .de einzurichten, um den Angestellten der Firma K. Automaten die Möglichkeit zu geben, für deren privaten Angebote bei ebay zusätzlich Fotos hinterlegen zu können. Damals sei es nämlich bei eBay-Angeboten nur möglich gewesen, ein einziges Foto unmittelbar zu hinterlegen. Im Ergebnis sei die Domain jedoch zu keinem Zeitpunkt dafür genutzt worden. Dies auch deshalb, weil die Beschränkung auf ein Foto bei eBay kurze Zeit später fallengelassen worden sei. Weil eine Nutzung nicht vorhanden gewesen sei, habe der Internetprovider die Seite ebaybilder mit der Seite K. Automaten eigenständig verlinkt. Die Sache sei dann in Vergessenheit geraten und erst mit der Abmahnung ins Bewusstsein gerückt worden.
Der Antragsgegner ist der Meinung, dass damit keine gewerbliche Nutzung der Domain ebaybilder vorgelegen habe, sondern eine private Nutzung durch seinen Angestellten B.. Er sehe auch keine Verwechslungsgefahr. Durch den Zusatz werde deutlich, dass es sich nicht um eBay selbst handele, sondern um Bilder, die für eBay hätten verwendet werden sollen. Die Domain habe seit Jahren bestanden, ohne dass es dadurch zu nachvollziehbaren Kontakten gekommen sei.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung vom 12.5.2006 ist zu bestätigen. Sie erweist sich auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien im Widerspruchsverfahren als gerechtfertigt. Zur Begründung ist - gem. § 313 Abs. 3 ZPO in kurzer Zusammenfassung - folgendes auszuführen:
Es ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die angegriffene Bezeichnung ebaybilder die von der Antragstellerin gelten gemachten Kennzeichenrechte an der Marke eBay und dem entsprechenden Unternehmenskennzeichen verletzt. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin folg zumindest aus den §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, 5, 15 Abs. 3 MarkenG.
Der Antragsgegner hat die Bezeichnung ebaybilder kennzeichenmäßig verwendet. Der Begriff hatte die Funktion, den Nutzer bei Eingabe auf die geschäftlich genutzte Internetseite des Antragsgegners zu lenken, auf der er den Geschäftsbereich seines Unternehmens darstellte - den Vertrieb der dort bezeichneten Automaten in der einen oder anderen Form - und um Kontaktaufnahme der Interessenten warb. Der auch bei Eingabe von www.....de erreichbare Unternehmensauftritt des Antragsgegners konnte auch mit der Bezeichnung " ebaybilder .de" adressiert und damit individualisiert werden. Aus dieser Adressierungsfunktion der Domain ergibt sich zugleich die herkunftshinweisende, markenmäßige Benutzung des Zeichens. Ein erheblicher Teil der Nutzer, der die vollständige Domainadresse www. ebaybilder .de eingab oder der über die Eingabe der Bezeichnung " ebaybilder " in die Suchmaschinenfunktion auf die Domain des Antragsgegners aufmerksam wurde, konnte den Eindruck gewinnen, er befände sich auf einer Seite, die von der Antragstellerin autorisiert sei. Letztlich nimmt der Antragsgegner auch gar nicht in Abrede, dass die Bezeichnung ebaybilder auf den Marktplatz der Antragstellerin hindeutete. Indem er nämlich vorträgt, die Bezeichnung ebaybilder weise darauf hin, dass es sich um Bilder handele, die für eBay verwendet werden sollten.
Zu Unrecht nimmt der Antragsgegner in Abrede, mit der beanstandeten Seite im geschäftlichen Verkehr aufgetreten zu sein. Das mag ursprünglich einmal die Absicht gewesen sein, als sein Mitarbeiter B. die Seite für private eBay-Versteigerungen der Angestellten eingerichtet hatte. Auf diese Historie kommt es jedoch nicht an. Maßgebend ist allein, dass die Seite im März 2006 automatisch mit dem unternehmerischen Internetauftritt des Beklagten verlinkt war, und zwar in einer Weise, dass der Nutzer - wie der Antragsgegner einräumt - die Umleitung auf diese Seite nicht bemerkte. Es kommt auch nicht darauf an, dass diese Verlinkung möglicherweise eigenständig durch den Provider erfolgt ist. Der Antragsgegner ist für seinen Internetauftritt verantwortlich; ihn trifft eine Überwachungspflicht.
Es kann dahinstehen, ob ein Unterlassungsanspruch auch wegen Verwechslungsgefahr nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 15 Abs. 2 MarkenG besteht. Allerdings hält es die Kammer nicht für zweifelhaft, dass zwischen der Marke "eBay" und der Bezeichnung " ebaybilder " zumindest eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen Inverbindungbringens durch die Vermutung einer Zeichenabwandlung desselben Unternehmens besteht. Es ist eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens gegeben. Dieser Aspekt greift regelmäßig dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht, und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2004, S. 907 - Sitting Bull). Aufgrund der überragenden Verkehrsbekanntheit der Marke und des Unternehmenskennzeichens eBay ist die Bezeichnung durchaus geeignet, als Stammzeichen zu dienen. Letztlich können diese Überlegungen auf sich beruhen. Auch sind nähere Erörterungen dazu entbehrlich, was genau Unternehmensgegenstand des Antragsgegners ist und ob insoweit die für einen Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr vorausgesetzte Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit zwischen den Parteien zu bejahen ist. Mit der zuletzt erfolgten Verlinkung auf seinen unternehmerischen Internetauftritt hat der Antragsgegner die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke und des Unternehmenskennzeichens "eBay" ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt (§§ 14 Abs. 2 Nr. 3; 15 Abs. 3 MarkenG). Der Antragsgegner nimmt nicht in Abrede, dass Marke und gleichlautendes Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin von überragender Bekanntheit sind. Auch nicht, dass die von der Antragstellerin unter diesem Zeichen bereitgestellte Verkaufsplattform ausweislich der Teilnehmerzahlen geschätzt wird. Mit der Verwendung des identischen Zeichens hat der Antragsgegner es unternommen, diesen Ruf mit den einhergehenden Qualitätsvorstellungen auf sein Unternehmen zu übertragen, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer, geschweige denn rechtfertigender Grund bestand. Zumindest hat der Antragsgegner die Unterscheidungskraft der fremden Marke ausgenutzt, um auf sein geschäftliches Angebot aufmerksam zu machen.
Die für ein Verbot im einstweiligen Verfügungsverfahren vorausgesetzte Dringlichkeit (§ 935, 940 ZPO) ist gegeben. Das Verbot im Wege der einstweiligen Verfügung war zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten. Es bestand die Gefahr, dass Marke und Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin anhaltend ausgenutzt und der Ruf weiter verwässert werden. Der Antragsgegner hatte sich trotz anwaltlicher Beratung geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Seine Ankündigung in der Reaktion auf die Abmahnung (Anl. Ast. 12), er habe sich entschlossen, die Domain zu löschen, ließ nicht zweifelsfrei erkennen, dass er diese Absicht auch tatsächlich unmittelbar in die Tat umsetzen würde. Vor allem wäre auch damit die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, weil er sich weiterhin erklärtermaßen für berechtigt hielt, auch zukünftig unter Verwendung der Domain ebaybilder auftreten zu dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 27.07.2006
Az: 327 O 329/06
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