Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 4. September 2003
Aktenzeichen: L 16 B 42/03 KR
(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 04.09.2003, Az.: L 16 B 42/03 KR)
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.06.2003 die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 05.03.2003 zu Recht zurückgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren ist der Gebührenrahmen des § 116 Abs. 1 BRAGO maßgebend. Eine Erhöhung des Höchstbetrages um 50 v.H., wie sie § 116 Abs. 3 BRAGO i.V.m. § 24 BRAGO vorsieht, wenn sich die Rechtssache nach Änderung der mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakte erledigt und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat, kommt hier nicht in Betracht. Der Rechtsstreit hat sich zwar durch die am 19.11.2002 bei Gericht eingegangene Annahme des Anerkenntnisses der Beklagten (Schriftsatz vom 30.10.2002) gemäß § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erledigt.
Auch zur Überzeugung des Senats reicht aber für die Erhöhung der Rahmengebühr die bloße Erklärung der Annahme des Anerkenntnisses nicht aus. Vielmehr wird von dem Rechtsanwalt ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits verlangt (BSG Beschluss vom 22.02.1993 - 14 b/4 REg 12/91 - SozR 3-1930 § 116 Nr. 4 - Breith. 1993, 700 bis 702 m.w.N.; Schleswig- Holsteinisches Landessozialgericht, Entscheidung vom 22.02.1995 - L 4 Vsb 103/94 -). Die Beklagte hat den streitigen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Gastric-Banding-Operation (Anlage eines justierbaren Silikon-Magenbandes) nach Auswertung des von Amts wegen eingeholten Gutachtens der Ärztin B ... vom 20.09.2002 anerkannt. Dass der Kläger-Bevollmächtigte zu diesem Gutachten schriftsätzlich Stellung genommen hat, ist ebensowenig wie der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.08.2001 gestellte Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG von Prof. Dr. H ... als ein "eigenständiges Bemühen zur Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung" zu qualifizieren. Diese Prozesshandlungen sind bereits durch die allgemeine Gebühr des § 116 Abs. 1 BRAGO abgegolten. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass letztlich der Antrag nach § 109 SGG und die dadurch erforderlich werdende Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen zu dem für die Klägerin positiven Prozessausgang geführt haben und insofern Kausalität besteht. Durch die Gebührenvorschrift des § 24 BRAGO soll nämlich nicht das Obsiegen eines Beteiligten gebührenmäßig honoriert werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO.
LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 04.09.2003
Az: L 16 B 42/03 KR
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