Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 23. Mai 2001
Aktenzeichen: 2a O 130/00
(LG Düsseldorf: Urteil v. 23.05.2001, Az.: 2a O 130/00)
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg von Duftwässern und/oder Kosmetika der Marke A seit dem 13.06.1998 und der Marken B und C seit dem 07.07.1998 zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Lieferanten und anderer Vor-besitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände - soweit die vorgenannten Waren nicht von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
II. Die Beklagte zu 2. wird darüberhinaus verurteilt, die entspre-chende Auskunft auch hinsichtlich Duftwässern und/oder Kosmetika der Marke D seit dem 26.06.1996 zu erteilen.
III. Die Beklagten werden weiter verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vorstehend bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, insbesondere unter Angabe des mit den vorgenannten Waren erzielten Umsatzes.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der da-raus entstanden ist oder künftig entsteht, dass die Beklagten oh-ne Zustimmung der Klägerin das Zeichen C und/oder A und/oder B und/oder D im geschäftlichen Verkehr in Zusammenhang mit Duftwässern und/oder Kosmetika benutzt haben oder benutzen - insbesondere unter den vorgenannten Zeichen die vorgenannten Waren angeboten haben oder anbieten, in den Verkehr gebracht haben oder bringen oder zu den genannten Zwecken besessen haben oder besitzen -, soweit die so gekennzeichneten Waren nicht unter dieser Bezeichnung von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
V. Die Beklagten zu 1. wird verurteilt, alle noch in ihrem
Besitz oder Eigentum befindlichen Waren - wie in Ziffer IV. be-schrieben - zu vernichten und der Klägerin die vollständige Ver-nichtung durch schriftliche Erklärung binnen 3 Wochen nach entsprechender Aufforderung anzuzeigen.
VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 7/10 und die Klägerin zu 3/10.
VIII. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,00 DM und für die Beklagten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 3.500,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche wegen markenrechtsverletzenden Reimports von Markenparfums und -kosmetika geltend.
Die Klägerin ist ausschließlich Lizenznehmerin der Marken A, B, C und D. Sie ist berechtigt, Verstöße Dritter gegen diese Marken im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen. Auf ihren Produkten sind Kontrollnummern aufgebracht. Anhand dieser Nummern ist es der Klägerin möglich, das Land zu ermitteln, in dem die Produkte erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.
Die Beklagte zu 1. ist ein Parfumgroßhandelsunternehmen. Die Beklagte ist dessen Geschäftsführerin. Die Beklagten wurden von der Klägerin nie beliefert.
Durch einstweilige Verfügung vom 27.08.1997 des Landgerichts Düsseldorf - 4 O 315/97 - wurde der Beklagten zu 1. untersagt, das Zeichen D für Duftwässer zu benutzen, hinsichtlich derer die Markenrechte der Klägerin nicht gemäß § 24 MarkenG erschöpft sind. Des Weiteren wurde sie zur Auskunftserteilung gemäß § 19 MarkenG verurteilt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.1997 gab die Beklagte zu 1. diesbezüglich eine Abschlusserklärung ab.
Anfang 1999 erfuhr die Klägerin von dem Vertrieb markenrechtsverletzender Reimporte von Duftwässern und Kosmetika durch einen Herrn E, handelnd unter den Firmen "F" und "G" in Dallas, USA. Auf Lager gehalten und ausgeliefert wurden die Produkte durch eine Spedition I. Nach entsprechender Verurteilung erstattete die Spedition I Auskunft über die Abnehmer des Herrn J durch Übersendung einer Liste über die Warenausgänge der F und deren Empfänger (Anlage K 10). Aus dieser Liste geht die Beklagte zu 1. Als Abnehmerin hervor. Danach bezog die Beklagte zu 1. Von Herrn J erstmals am 13.06.1998 mit der Marke A und am 07.07.1998 mit den Marken B und C gekennzeichnete Duftwässer und Kosmetika. Insgesamt bezog die Beklagte zu 1. Danach 16.570 Stück Duftwässer und Kosmetika zu einem Gesamtpreis in Höhe von mehr als 589.884,00 DM. Auf den Rechnungen der F an die Beklagte zu 1. (Anlagen K 11) findet sich der Hinweis "Produced in the EU, free circulation".
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.1999 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1. wegen Markenrechtsverletzung ab. Sie bot der Beklagten zu 1. an, die von dieser über die Spedition I bei Herrn J bezogenen Waren auf ihre Herkunft zu überprüfen und damit die Frage einer etwaigen Erschöpfung der Markenrechte der Klägerin zwischen den Parteien endgültig und sicher zu klären. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.05.1999 übermittelte die Beklagte zu 1. der Klägerin eine Liste mit 24 Produkten und bat um Überprüfung, ob es sich um markenrechtsverletzende Ware handele. Nach Darstellung der Klägerin ergab die Überprüfung, dass es sich bei den Produkten der Marken A und B um markenrechtsverletzende Ware handelte, nicht aber bei den Produkten der Marke C.
Daraufhin gab die Beklagte zu 1. bezüglich der Marken A und JILL SANDER eine Unterlassungserklärung ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2000 (Anlage K 20) gaben die Beklagten auch eine Unterlassungserklärung bezüglich der Marke C ab. Gleichzeitig erklärte die Beklagte zu 2., dass die von ihr abgegebene Unterlassungsverpflichtung sich auch auf die Zeichen A, B und D erstrecke. Weitergehende Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz lehnten die Beklagten ab. Diese Ansprüche sind Gegenstand der vorliegenden Klage.
Die Klägerin behauptet, über ihre Tochtergesellschaften Duftwässer und Kosmetika im Rahmen eines sogenannten selektiven Vertriebssystems im In- und Ausland zu vertreiben. Ihre Abnehmer in Singapur und USA seien nicht berechtigt, die von ihnen bezogenen Produkte in der EU oder dem jeweiligen Vertragsgebiet des EWR in Verkehr zu bringen. Sie behauptet weiter, die Beklagten hätten mit den im Klageantrag aufgeführten Marken versehene, markenrechtswidrig reimportierte Ware bezogen und vertrieben. Bei den im Rahmen von Testkäufen erworbenen Produkten handele es sich um solche, die die Beklagte zu 1. an die jeweiligen Geschäftsbetriebe geliefert habe.
Insoweit behauptet sie im einzelnen, die ihr von der Firma KGmbH gemäß Anlage K 27 mit Ausnahme der Produkte D Wish und Q Nightflight zur Verfügung gestellten Produkte sowie die von der T Großhandelsgesellschaft mbH an sie verkauften Produkte B No. 4 und C Cool Water Woman seien von der Beklagten an die jweiligen Testkaufhäuser geliefert worden. Hinsichtlich des Vortrags der Klägerin zu den Testkäufen im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift S. 12 - 15 (Bl. 13 - 16) sowie im Schriftsatz vom 03.11.2000 S. 6 - 8 (Bl. 176 - 178) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg von Duftwässern und/oder Kosmetika der Marke
A seit dem 13. Juni 1998
Und der Marken
B und C seit dem 7. Juli 1998
- die Beklagten zu 2. darüber hinaus Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg von Duftwässern und/oder Kosmetika der Marke
D seit dem 26. Juni 1996 -
Zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände - soweit die vorgenannten Waren nicht von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind
sowie
der Klägerin die jeweiligen Einkaufsbelege im Umfang der zu erteilenden Auskunft in Kopie vorzulegen, wobei Angaben über sonstige Einkäufe sowie Preise auf diesen Belegen geschwärzt sein können;
2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der vorstehend bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, insbesondere unter Angabe des mit den vorgenannten Waren erzielten Umsatzes;
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der daraus entstanden ist oder künftig entsteht, dass die Beklagten
ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen C und/oder A und/oder B und/oder D im geschäftlichen Verkehr in Zusammenhang mit Duftwässern und/oder Kosmetika benutzt haben oder benutzen - insbesondere unter den vorgenannten Zeichen die vorgenannten Waren angeboten haben oder anbieten, in den Verkehr gebracht haben oder bringen oder zu den genannten Zwecken besessen haben oder besitzen -; soweit die so gekennzeichneten Waren nicht unter dieser Bezeichnung von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;
Hilfsweise:
festzustellen, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene und übliche Lizenzgebühr, als Wertersatz zu erstatten, die daraus entstanden ist oder künftig entstehen wird, daß die Beklagten
ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen C und/oder A und/oder B und/oder D im geschäftlichen Verkehr in Zusammenhang mit Duftwässern und/oder Kosmetika benutzt haben oder benutzen -insbesondere unter den vorgenannten Zeichen die vorgenannten Waren angeboten haben oder anbieten, in den Verkehr gebracht haben oder bringen oder zu den genannten Zwecken \ besessen haben oder besitzen -; soweit die so gekennzeichneten Waren nicht unter dieser Bezeichnung von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht Worden sind;
4. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, der Klägerin alle noch in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren -wie in Ziff. 3. beschrieben -zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben;
hilfsweise:
die Beklagte zu 1 zu verurteilen, alle noch in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren -wie in Ziff. 3. beschrieben -zu vernichten und der Klägerin die vollständige Vernichtung durch schriftliche Erklärung binnen drei Wochen nach entsprechender Aufforderung anzuzeigen. ....
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, ein Auskunftsanspruch sei schon
deshalb nicht geqeben, weil ihnen eine Auskunftserteilung
im Hinblick darauf, dass sie markenrechtsverletzende
Reimporte von den mit Zustimmung der Klägerin erstmalig
in der EU/EWR in Verkehr gebrachten Produkten gar nicht
unterscheiden könnten, gar nicht möglich sei.
Sie behaupten, die Beklagte zu 1) habe sich durch den Vermerk auf den Rechnungen von der F stets zusichern lassen, dass es sich bei dem bestellten Produkten um EG-Ware handele und die Waren verkehrsfähig seien. Eine andere Möglichkeit der Absicherung habe für s im Hinblick auf die gleiche Aufmachung der Produkte für den europäischen und außereuropäischen Markt nicht bestanden. Die im Verhältnis günstigen Einkaufspreise habe sie auf die Gewährung von Mengenrabatten wegen Abnahme überdurchschnittlich großer Mengen durch das amerikanische Unternehmen zurückgeführt. Sie ist daher der Ansicht, für einen Schadensersatzanspruch fehle es jedenfalls an einem Verschulden. Im übrigen fehle es insoweit auch an der Möglichkeit eines Schadenseintritts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sit zungsniederschriften des Amtsgerichts Rosenheim, ,_ Zweigstelle Wasserburg, vom 22.1.2001 und der Kammer vom 21.3.2001 verwiesen.
Gründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin stehen gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Auskunfts-; Rechnungslegungs- Schadensersatzfeststellungs- und Vernichtungsansprüche zu. Nicht begründet sind demgegenüber die Ansprüche auf Herausgabe von Kopien der Einkaufsbelege sowie auf Herausgabe der markenrechtsverletzenden Produkte zum Zwecke der Vernichtung.
I.
1. Der Auskunftsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) bezüglich der Marke D sowie gegenüber beiden Beklagten bezüglich der Marken Q, B und C ergibt sich aus §§ 19, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Bezüglich sämtlicher Marken hat die Klägerin das Vorliegen einer seitens der Beklagten begangenen Markenrechtsverletzung bewiesen, so dass es auf die
Frage, wem die Beweislast obliegt, nicht mehr ankommt. Demgemäß kommt auch eine Aussetzung des ·Verfahrens nicht in Betracht.
Bei den von der Klägerin von der Firma K gemäß Rechnung vom 29.7.1999 und von der T Großhandelsgesellschaft mbH am 17.9.1999 im Rahmen von Testkäufen erworbenen Produkten von A, D, B und C handelt es sich um
markenrechtsverletzende Produkte, die mit Ausnahme der Produkte D und A auch von der Beklagten an die jeweiligen Verkäufer der Klägerin
geliefert worden sind.
Die Lieferung von Produkten der Marken A, D und B, seitens der Beklagten an die K GmbH ist von dem Zeugen Walke, einem Mitarbeiter der K GmbH, bestätigt worden. Dieser hat bekundet, dies durch Überprüfung sämtlicher Rechnungen in der Zeit von Anfang 1997 bis zum Sommer 1999 überprüft zu haben.
Die Lieferung von Produkten der Marken B und C seitens der Beklagten an die T Großhandelsgesellschaft mbH ist seitens der Zeugin Y, -der Zentraleinkäuferin der T u. a. für den Bereich Parfümeriewaren, ebenfalls bestätigt worden. Diese Zeugin hat ausgesagt, die B Produkte stammten schon deshalb von der Beklagten zu 1), da die T insoweit gar nicht von anderen Lieferanten beliefert worden sei. Hinsichtlich des an die Klägerin veräußerten C-Produktes sei anhand der auf dem Kassenbon aufgedruckten Artikelnummern der Produkte· nachzuvollziehen, dass dieses von der Beklagten zu 1) geliefert worden sei. Bei Anlieferung werde nämlich auf alle Waren eine entsprechende .Artikelnummer geklebt, aus der u.a. der Lieferant ersichtlich sei. Der Umstand, dass
die Zeugin nicht hat ausschließen können, dass Verwechslungen dadurch denkbar sind, dass auf die Waren bei deren Anlieferung falsche Artikelnummern aufgeklebt werden, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, auch wenn ein solcher Fall in einem anderen T-Markt bereits einmal vorgekommen ist. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Beklagten auch markenrechtsverletzende Produkte anderer Marken in den Verkehr gebracht haben, reicht allein die Möglichkeit, dass falsche Auszeichnungen nicht gänzlich ausgeschlDssen werden können, nicht aus, die Überzeugung der Kammer von der Tatsache der Lieferung von C-Produkten durch die Beklagten zu erschüttern.
Die Markenrechte der Klägerin an den Produkten, die die Beklagte an die K und die T Großhandelsgesellschaft mbH geliefert hat, waren auch nicht erschöpft, § 24 Abs. 1 MarkenG. Insoweit haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass die von der Klägerin im Rahmen der Testkäufe erworbenen Produkte zunächst von deren Tochter- bzw; Schwestergesellschaften an Abnehmer in Singapur, USA, Russland und Dubai geliefert worden sind. Die Klägerin hat auch hinreichende Tatsachen dafür vorgetragen, dass ihre Abnehmer in den genannten Ländern nicht berechtigt seien, die von ihren Tochtergesellschaft bezogenen Produkte in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr zu bringen. So hat sie die Vertriebsverträge ihrer Tochtergesellschaften mit den Firma U (Anlage K 33, BI. 102 ff.), V (Anlage K 34, BI. 121.), und X
(Anlage K 36, BI. 1183 .), an die bzw. deren Unterkunden die reimportierten Produkte zunächst geliefert worden waren, vorgelegt, aus denen dies so hervorgeht (Anlage K 33 Ziff. 7.2.; Anlage K 34 Ziff. 2(b), 3(a), Anlage K 36, Ziff.1.3, 7.5).
Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist angesichts der von der Klägerin vorgelegten Vertragsunterlagen unsubstantiiert und damit prozessual unbeachtlich. Bei dem weiter belieferten Unternehmen Y handelt es sich um eip Schwesterunternehmen der Klägerin, welches aufgrund der Konzernzugehörigkeit ebenfalls ausschließlich zum Vertrieb im jeweils entsprechenden Gebiet des Sitzes berechtigt ist. Auch dies ist nach dem ergänzenden Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 3.11.2000 von den Beklagten nicht mehr bestritten worden.
2. Der Auskunftsanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die-Beklagten darauf berufen, die Auskunft faktisch nicht erteilen zu können, weil ihnen eine Unterscheidung zwischen markenrechtsverletzenden Produkten und Produkten, die mit Zustimmung der Klägerin innerhalb der EU und des EWR in Verkehr gebracht worden sind, nicht möglich sei. Denn die Beklagten sind verpflichtet, der Klägerin ihr Wissen zu offenbaren. Soweit sie die Produkte tatsächlich nicht unterscheiden können sollten, sind sie daher verpflichtet, der Klägerin sämtliche Lieferanten zu benennen.
Der Auskunftsanspruch ist auch nicht bereits durch Erfüllung erloschen, weil die Beklagten sich darauf berufen, der Klägerin sei ihr -der Beklagten -Lie rant bereits bekannt. Denn die Beklagten haben noch keine ausdrückliche Auskunft dahingehend erteilt, keinerlei sonstige Lieferanten zu haben.
3. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf die Liefermengen. Denn diese Angaben benötigt die Klägerin zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, er dem Grunde nach gegeben ist (vgl. dazu unten unter Ziffer IV).
II.
Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe von Kopien der Einkaufsbelege, bei denen die sich auf andere Produkte beziehenden Angaben sowie die Preisangaben geschwärzt sein können, besteht dagegen nicht.
Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus § 19 MarkenG noch aus § 242 BGB. In § 19 MarkenG ist ein derartiger Anspruch gar nicht vorgesehen. Bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 2 MarkenG, wonach der Verletzer Angaben zu machen hat, schließt einen Anspruch auf Vorlage von Belegen au& (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 19 Rdn. 16).
Auch der auf § 242 BGB gestützte Hilfsanspruch ist grundsätzlich nur auf Auskunft, das heißt ebenso wie bei § 19 MarkenG auf Abgabe einer Wissenserklärung gerichtet, nicht aber auf Vorlage von Belegen (Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor §§ 14-19, Rdn. 82). Aus § 242 BGB kann ein Anspruch auf Belegherausgabe nur ausnahmsweise dann
hergeleitet werden, wenn allein die Auskunft nicht geeignet ist, dem Berechtigten die erforderliche Klarheit zu verschaffen. Allein die Besorgnis, dass der zur Auskunft Verpflichtete unzutreffende oder unvollständige Angaben machen könnte, stellt einen solchen Ausnahmefall allerdings nicht dar, zumal dann gleichermaßen die Besorgnis bestehen dürfte, dass die Belege ebenfalls nicht vollständig herausgegeben werden. Als Mittel, den Auskunftsschuldner dazu anzuhalten, richtige und vollständige Angaben zu machen, dient allein die eidesstattliche Versicherung, die auch nur dann verlangt werden kann, wenn nach erteilter Auskunft ein begründeter Verdacht besteht, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 19 Rdn. 40). Hiermit steht es nicht im Einklang, den Verletzten von vornherein zur Vorlage von Geschäftsunterlagen zu verpflichten.
III.
Demgegenüber steht der Klägerin der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch zu. Der Anspruch besteht, da die Klägerin nicht gehalten ist, sich zum jetzigen Zeitpunkt bereits auf eine bestimmte Berechnungsart ihres Schadens festzulegen und die Angaben auch jedenfalls zur Berechnung des abstrakten Schadens erforderlich sind.
Die Beklagten können sich insoweit nicht darauf berufen, eine Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie komme vorliegend deshalb nicht in Betracht, weil der bloße Vertrieb keine Nutzung oder Verwertung einer Marke darstelle, die die Erteilung einer Lizenz erforderlich machte. Denn es handelt sich dabei nur um eine Methode zur Berechnung des Schadens, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Abschluss eines Lizenzvertrages zwischen den Parteien tatsächlich in Betracht gekommen wäre (vgl.Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor §§ 14-19, Rdn. 66; Fezer, Markenrecht, § 14 Rdn. 522).
IV.
Des weiteren steht der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu.
1. Die Entstehung eines Schadens kann generell nicht mehr mit der Begründung, ein lückenloses Vertriebsbindungssystem nicht vor, verneint werden, so dass es nicht darauf ankommt, ob das Vertriebssystem der Klägerin vollständig lückenlos ist oder nicht. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.71999 (WRP 1999, 1026 -Entfernung der Herstellungsnummer) ist Vertriebsbindungssystem, das praktische Lücken aufweist, nicht allein deshalb rechtlich zu missbilligen.
Im übrigen besteht ein Schaden der Klägerin auch darin, dass sie im Rahmen ihres Vertriebssystems von ihren Depositären überden Kaufpreis ihre Produkte hinaus auch Leistungen erhält, die der Markenpflege dienen, wie gute Lage der Geschäfte, luxuriöse Ausstattung sowie qualifiziertes Personal, während diesen Wert bei Veräußerung der Produkte durch die Beklagten an einen nicht gebundenen Händler nicht erhält. Damit eng verbunden ist ein sich für die Kläge n ergebender Marktverwirrungsschaden (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor §§ 14-19, Rdn. 70). Eine Rufschädigung ist vorliegend schon deshalb festzustellen, wenn teure Luxusprodukte in anderen Geschäften zu erheblich billigeren Preisen angeboten werden.
2. Die Beklagten haben hinsichtlich der Markenverletzungen auch schuldhaft gehandelt. Sie können sich nicht darauf berufen, auf eine Zusicherung ihres Lieferanten hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit der Produkte im europäischen Wirtschaftsraum vertraut zu haben. Insoweit kann dahinstehen, 'ob es sich bei dem bloßen Vermerk auf den Rechungen, "Produced in the EU, free circulation" überhaupt um eine dahingehende Zusicherung handelt. Jedenfalls haben die Beklagten nichts dafür vorgetragen, warum sie darauf hätten vertrauen können und dürfen. Denn sie wussten, dass s die Ware von einem außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes residierenden Lieferanten bezogen. Sie wussten auch, dass die Ware von einem Ort außerhalb dieses Gebietes angel fert wurde. Aufgrund der zwischen den Parteien geführten Vorprozess€ war den Beklagten darüberhinaus bekannt, dass die Klägerin über ein Vert ebsbindungssystem verfügt, das diese aus ihrer Sicht für lückenlos hält. Angesichts dieser ihnen bekannten Umstände hätten die Beklagten sich nicht auf qen formularmäßigen Aufdruck auf den Rechnungen verlassen dürfen. Vielmehr hätten sie sich über die Bezugsquelle~ ihres Lieferanten informieren müssen, so dass sich ihr diesbezügliches Untätigbleiben zumindest als grob fahrlässiges Verhalten darstellt.
V.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten allerdings ein Anspruch auf Herausgabe von noch in deren Besitz oder Eigentum stehenden markenrechtsverletzenden Waren zum Zwecke der Vernichtung nicht zu. Demgegenüber ist der hilfsweise geltend gemachte Vernichtungsanspruch hinsichtlich dieser Waren begründet.
1. Aus dem Wortlaut des § 18 MarkenG lässt sich ein derartiger Herausgabeanspruch nicht herleiten. Auch eine generelle Umdeutung in einen Herausgabeanspruch ist nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 18 Rdn. 25). Insbesondere kann die generell bestehende latente Gefahr, dass der Verletzer d.ie Vernichtung letztlich nicht durchführt, dadurch gemindert werden, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren der entsprechende Vernichtungsnachweis vorzulegen ist. Bei einer Herausgabe an die Klägerin als Verletzte bestünde im übrigen, andererseits die Gefahr, dass die Waren erneut verwertet würden (vgl. Fezer, a.a.O., § 18 Rdn. 28 f.).
Auch eine ausnahmsweise Zulassung eines Herausgabeanspruchs zum Zwecke der Vernichtung kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 135, 183 ff., auf die sich die Klägerin beruft, lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Denn in dem von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war die markenrechtsverletzende Ware vom Gerichtsvollzieher bereits beschlagnahmt worden, so dass die erneute Herausgabe an die Verletzerin für die Markenrechtsinhaberin als unzumutbar angesehen wurde. Auch die Gefahr, dass die Produkte durch die Markenrechtsinhaberin erneut verwertet werden könnten, war in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall aufgrund der dort gegebenen Markenpiraterie nicht gegeben.
2. Der hilfsweise geltend gemachte Vernichtungsanspruch steht der Klägerin gegenüber den Beklagten zu. Ein für die Beklagten milderes Mittel kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1, 2. Halbsatz MarkenG sind nicht gegeben. Zum einen kann die einmal eingetretene Rechtsverletzung nicht dadurch beseitigt werden, dass die Beklagten die Ware in ein Land außerhalb der EU/EWR exportieren. Zum andere ist die Vernichtung für die Beklagten im Hinblick auf deren grobe Fahrlässigkeit auch nicht unverhältnismäßig.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 250.000,00 DM, dabei entfallen auf die einzelnen Anträge:
Antrag zu 1 bzgl. Auskunft: 50.000,00 DM
Antrag zu 1 bzgl. Belegherausgabe: 25.000,00 DM
Antrag zu 2 : 25.000,00 DM
Antrag zu 3: 50.000,00 DM
Antrag zu 4 bzgl. Hauptantrag: 50.000,00 DM
Antrag zu 4 bzgl. Hilfsantrag: 50.000,00 DM
LG Düsseldorf:
Urteil v. 23.05.2001
Az: 2a O 130/00
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