Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 21. November 2013
Aktenzeichen: I-20 W 54/12

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 21.11.2013, Az.: I-20 W 54/12)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung des Angebots bestimmter orthopädischer Bandagen in Anspruch genommen und sich dabei auf ihre einschlägigen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützt. Mit Beschluss vom 14. Mai 2010 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Auf den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. September 2010 die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt abgeändert und die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 93 ZPO der Antragstellerin auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin zur Einleitung gerichtlicher Maßnahmen keine Veranlassung gegeben, eine Abmahnung sei nicht erfolgt und auch nicht entbehrlich gewesen. Eine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg.

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. März 2012 hat das Landgericht - Rechtspflegerin - die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten festgesetzt und dabei auch eine 1,3 Verfahrensgebühr auf der Basis des Kostenwerts für die Mitwirkung der Patentanwälte der Antragsgegnerin am Verfahren über den Kostenwiderspruch und eine 0,5 Verfahrensgebühr für ihre Mitwirkung am Beschwerdeverfahren berücksichtigt.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie trägt vor, das Verfahren über den Kostenwiderspruch sei keine geschmacksmusterrechtliche Streitigkeit. Durch die Einlegung des Kostenwiderspruchs beschränke der Antragsgegner das nachfolgende Verfahren auf die Entscheidung über die Kosten. Eine Mitwirkung von Patentanwälten bei der Klärung dieser allein kostenrechtlichen Frage sei nicht erforderlich.

Das Beschwerdeverfahren ist vom Einzelrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf den Senat übertragen worden, § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG, § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 16. April 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 52 Abs. 4 GeschmMG sind von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsache entstehen, die Gebühren nach § 13 RVG und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. Die Erstattungsfähigkeit besteht unabhängig von der Notwendigkeit einer Mitwirkung des Patentanwalts und unabhängig davon, ob im konkreten Fall tatsächlich geschmacksmusterrechtliche Probleme zu behandeln waren (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2001, 199, zum Markenrecht). Eine solche Prüfung kommt angesichts der formalisierten Regelung nicht in Betracht (BGH, GRUR 2003, 639, 640 - Kosten des Patentanwalts). Die Mitwirkung des Patentanwalts hat die Antragsgegnerin vorliegend durch anwaltliche Versicherung ihres Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft gemacht.

Es handelt sich auch um eine Geschmacksmusterstreitsache. Nach der Legaldefinition in § 52 Abs. 1 GeschmMG sind Geschmacksmusterstreitsachen alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Die Vorschrift ist im Hinblick auf ihren Zweck weit auszulegen (BGH; GRUR 2004, 622 - ritter.de, zum Kennzeichenrecht; Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 4. Aufl., § 52 Rn. 10). Ausreichend ist ein Bezug zum Gesetz dergestalt, dass das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt (BGH, a. a. O.). Es muss kein Anspruch aus dem Geschmacksmustergesetz betroffen sein, erfasst werden vielmehr sämtliche Ansprüche aus einem in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnis (Eichmann/ von Falckenstein, a. a. O. Rn. 9).

Diesen Voraussetzungen genügt das Verfahren auch noch nach der Beschränkung des Widerspruchs auf den Kostenpunkt. Zwar ist Gegenstand des Verfahrens nicht mehr der ursprüngliche Streitgegenstand, sondern allein die Kostenentscheidung gewesen (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1293). Der Einordnung als Geschmacksmusterstreitsache steht dies aber nicht entgegen. So ist für das Verfahren nach Eintritt der Erledigung, § 91a ZPO, die ebenfalls zur Beschränkung auf die Kosten führt (BGH, NJW 1989, 2885, 2886), anerkannt, dass es sich weiterhin um eine Schutzrechtsstreitsache handelt (OLG Düsseldorf, Mitt 1982, 175, zum Patentrecht; OLG Frankfurt, JurBüro 1993, 293, zum Kennzeichenrecht). Für das vorliegende Verfahren gilt nichts anderes.

Bei der Entscheidung über den Kostenwiderspruch können sich im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 93 ZPO gleichfalls geschmacksmusterrechtliche Fragen stellen. Die Mitwirkungsbefugnis des Patentanwalts erstreckt sich auf die Frage, ob und wie in einer Geschmacksmusterstreitsache abzumahnen ist, unabhängig davon, dass auch dies mit materiellrechtlichen Fragen verknüpft sein kann, wie beispielweise, ob Sequestration verlangt werden kann (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140 Rn. 10, zum Kennzeichenrecht). Geschmacksmusterrechtliche Probleme können sich sowohl im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer vorherigen Abmahnung, als auch hinsichtlich der Wirksamkeit der erfolgten Abmahnung stellen. Ob die Abmahnung das konkrete beanstandete Verhalten so hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen konnte (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.15; Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl. Kap. 2 Rn. 20), kann Gegenstand einer intensiven geschmacksmusterrechtlichen Erörterung sein. Dass im vorliegenden Fall geschmacksmusterrechtliche Fragen tatsächlich keine Rolle gespielt haben, ist nicht entscheidend (vgl. BGH, GRUR 1968, 307, 310 - Haftbinde, zum Patentrecht).

Von daher folgt der Senat der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken in GRUR-RR 2009, 327, (zum Kennzeichenrecht) nicht. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2002, 17 W 131/02, ist nicht einschlägig. Diese Entscheidung befasst sich mit der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Mitwirkung des Patentanwalts bei der Prüfung, ob vollumfänglich Widerspruch eingelegt werden soll, die am erforderlichen Verfahrensbezug scheitert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da eine höchstrichterliche Entscheidung im Hinblick auf die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (GRUR-RR 2009, 327) als zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Umstand, dass dem angefochtenen Beschluss eine im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangene Entscheidung zu Grunde liegt, steht der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Die Begrenzung des Instanzenzugs nach § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbstständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, ZUM-RD 2013, 61).

Beschwerdewert: 531,40 Euro






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 21.11.2013
Az: I-20 W 54/12


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