Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 23. August 1994
Aktenzeichen: 6 U 128/94

(OLG Köln: Beschluss v. 23.08.1994, Az.: 6 U 128/94)

Tenor

Das Oberlandesgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Antrag der Klägerin - mit ausdrücklicher Zustimmung des Beklagten - an das sachlich und örtlich ausschließlich zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf - Kartellsenat -.

Gründe

Dem Antrag der Klägerin war gemäß § 281

ZPO zu entsprechen, nachdem das Landgericht in der angefochtenen

Entscheidung zulässigerweise zu einer kartellrechtlichen Vorfrage

(als Kartellgericht) Stellung bezogen hat, von deren Beantwortung

auch nach Auffassung des Senats die Entscheidung über die geltend

gemachten (wettbewerbsrechtlichen) Ansprü-che abhängt.

Da das Landgericht seinerseits

Kartellgericht i.S.v. § 87 GWB ist (vgl. § 89 GWB i.V.m. § 2 der

Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte vom

2.10.1990 - Gesetz- und Verordnungsblatt NW Nr. 61 vom 14.11.1990,

S. 579), war das Landgericht nicht gehalten, seine Entscheidung

über die kartellrechtliche (Vor-) Frage separat von der

wettbewerbsrechtlichen (und unter Aussetzung des bei ihm

rechtshängigen Verfahrens) zu treffen (vgl. hierzu Karsten Schmidt

in Imenga/Mestmaecker § 96 Rdnr. 8 WuW/E BGH 354, 355 f. -

Gährungsgetränke). Ein Verfahrensmangel, der eine Zurückverweisung

gemäß § 539 ZPO rechtfertigen könnte, liegt daher nicht vor.

Nach Ansicht des Senats hat das

Landgericht zu Recht die Klage für zulässig erachtet und in der

Sache zutreffend erkannt, daß der Beklagten ein Wettbewerbsverstoß

i.S.v. § 1 UwG mit daraus resultierenden Unterlassungs- und

weitergehenden Folgeansprüchen nur angelastet werden kann, wenn

dieser durch seine Remailing-Aktivitäten gegen den in § 2 PostG

festgeschriebenen Beförderungsvorbehalt zugunsten der Klägerin

verstoßen hätte. Stellte sich jedoch die Berufung der Klägerin auf

§ 2 PostG unter gemeinschaftsrechtlichem Blickwinkel (Art. 90 Abs.

1 i.V.m. Artikel 86 Abs. 1 EWG-Vertrag) als rechtsmißbräuchliche

Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt

oder auf einem wesentlichen Teil desselben dar und könnte sich die

Klägerin aus diesem Grunde gegenüber der Beklagten und seiner

Remailingtätigkeit nicht auf § 2 PostG stützen, entfielen

zwangsläufig alle aus § 1 UWG hergeleiteten Ansprüche der Klägerin

gegen den Beklagten auf Unterlassung dieser Tätigkeit, der Werbung

hierfür, auf Schadensersatz und auf Erteilung von Auskünften.

Streitet hingegen § 2 PostG auch unter gemeinschaftsrechtlichem

Blickwinkel zugunsten der Klägerin, läge in einem Verstoß

hiergegen zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten i.S.v. § 1

UWG, wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat.

Die Entscheidung über diese

kartellrechtlichen Vorfragen ist für den vorliegenden Fall

ausschließlich dem Landgericht Köln (I. Instanz) und dem

Oberlandesgericht Düsseldorf (II. Instanz) zugewiesen (§§ 97, 89,

87, 92, 93, 94 i.V.m. der Verordnung NW 1990 a.a.O.).

Die Entscheidung des zuständigen

Spezialsenats ist nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht

deshalb entbehrlich, weil etwa bereits aus nicht kartellrechtlichen

Gründen der Klage der Erfolg zu versagen wäre.

Eine solche Annahme wäre allerdings

gerechtfertigt, wenn die Klägerin gegenüber dem Beklagten

vertraglich - gerade auch - für die hier streitigen

Remailing-Aktivitäten auf ihr Beförderungsmonopol verzichtet

hätte (§ 2 Abs. 4 PostG). Entgegen der von der Beklagten hierzu in

erster Instanz vertretenen Rechtsauffassung läßt sich aber ein

derartiger Verzicht, der die Tätigkeit des Beklagten rechtfertigen

könnte, nach Ansicht des Senats nicht feststellen.

Zwar hat der Bundesminister für Post-

und Fernmeldewesen mit dem Bundesverband der internationalen

Kurierdienste im Jahre 1984 eine Óbereinkunft erzielt, in der die

Deutsche Bundespost hinsichtlich der Kurierdienste auf ihren

Beförderungsvorbehalt verzichtet hat; dieser Verzicht bezog sich

jedoch nicht auf das hier streitgegenständliche Remailing, sondern

- als Ausnahmeregelung - nur auf besonders schnelle und

zuverlässige Beförderung von Tür zu Tür, wobei die Kuriere die

einzeln nachgewiesene Sendung ständig zu begleiten hatten. Für alle

anderen Arten der Beförderung hat sich der Bundesminister

ausdrücklich vorbehalten, sich auf den Beförderungsvorbehalt zu

berufen.

Auch eine ergänzende Vertragsauslegung

würde dem Beklagten hier nicht zum Erfolg verhelfen. Aus dem

eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung läßt sich auf die hierbei

erforderliche Vertragslücke nichts schließen. Zwar ist richtig, daß

sich - ausnahmsweise - eine solche "Lücke" auch erst nachträglich

als Folge spezifischer Fortentwicklung der Dinge ergeben kann.

Indessen verbietet sich eine Schlie-ßung einer derartigen späteren

"Lücke" im vorliegenden Falle bereits deshalb, weil im Jahre 1984

Ausnahmen von § 2 PostG nur in ganz engen Grenzen zugelassen und

die Beförderung gerade von Massensendungen, also von Sendungen,

die beim Remailing die entscheidende Rolle spielen, ausdrücklich

verboten worden sind.

Da sich nach alledem aufgrund des

innerstaatlichen Normensystems unter wettbewerbsrechtlichen

Aspekten das von der Beklagten betriebene Remailing nicht

rechtfertigen läßt, kann seine Rechtsverteidigung nur Erfolg haben,

wenn aufgrund des supranationalen Kartellrechts der Europäischen

Union den deutschen Behörden und Gerichten eine Anwendung des § 2

PostG (Beförderungsvorbehalt für die Klägerin) versagt ist. Eine

Entscheidung hierüber ist aber ausschließlich den Kartellgerichten

und im Falle der Vorlage nach Art. 177 EWG - Vertrag durch diese -

dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten.

Ob im Einzelfall auch ein

Nichtkartellgericht berufen sein kann, kartellrechtliche Fragen zu

bescheiden, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, da die

hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die

entscheidungserhebliche Vorfrage zu § 2 PostG ist weder

höchstrichterlich entschieden noch läßt sich aus der

Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und/oder des Europäischen

Gerichtshofs die aufgeworfene kartellrechtliche Frage ohne

weiteres und zweifelsfrei beantworten ("Acte clair"-Doktrin, vgl.

Berthold, GWB, § 96 Rdnr. 3; Karsten Schmidt a.a.O. § 96 Rdnr.

22).

Der Senat verkennt nicht, daß das

Landgericht nicht insgesamt - formal - als Kartellgericht

entschieden hat und daß der vorliegende Rechtsstreit - objektiv -

nicht insgesamt als "Kartellsache" i.S.d. §§ 87, 92 GWB

qualifiziert werden kann, da der Hauptanspruch aus dem UWG

hergeleitet wird (a.A. allerdings Karsten Schmidt, § 92 Rdnr. 13).

Zur Vermeidung "widersinniger Ergebnisse" (BGHZ 31, 162, 166) sieht

sich der Senat aber gleichwohl gehalten, dem Verweisungsantrag der

Klägerin zu entsprechen. Ließe er nämlich eine Verweisung nicht zu,

müßte er gemäß § 96 Abs. 2 GWB das vorliegende Verfahren aussetzen

und die Entscheidung der für Kartellsachen zuständigen Gerichte

abwarten, obwohl in erster Instanz das zuständige Gericht (LG Köln)

bereits entschieden hat (und nunmehr neuerlich im Wege des

Feststellungsverfahrens mit der Sache befaßt werden müßte). Eine

solche Konsequenz entspricht nicht der Intention des Gesetzes;

vielmehr gebührt in der Rechtsmittelinstanz bei einer derartigen

Konstellation dem Kartellrechtsspruchkörper

der Entscheidungsvorrang (BGHZ a.a.O.;

siehe ferner BGHZ 49, 33, 37; 71, 367 ff., 377; Karsten Schmidt,

Betriebs-Berater 1976, 1285 f.; ders. Betriebs-Berater 1976, 1051

ff.; ders. NJW 1977, 10 ff.; Karsten Schmidt in Imenga-Mestmacker,

§ 87 Rdnr. 11; § 92 Rdnr. 13; § 96 Rdnr. 8, 9).






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Beschluss v. 23.08.1994
Az: 6 U 128/94


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