Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Januar 2008
Aktenzeichen: 24 W (pat) 73/05
(BPatG: Beschluss v. 08.01.2008, Az.: 24 W (pat) 73/05)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. März 2005 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Wortmarke O-Quickist für die Waren der Klasse 3
"Wasch- und Bleichmittel; Zahnputzmittel"
zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 10. März 2005 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der Wortzusammensetzung "O-Quick" handele es sich um eine werbemäßige Anpreisung und einen beschreibenden Hinweis dahingehend, dass es sich bei den angemeldeten Waren um Mittel handele, die Sauerstoff enthielten und schnell wirkten, bei denen also Sauerstoff schnell freigesetzt werde. Der Wortbestandteil "Quick" bedeute "schnell", was auch im Inland ohne weiteres verstanden werde. Der vorangestellte Wortbestandteil "O" stehe dagegen für "Oxygen", also für Sauerstoff. Andere mögliche Bedeutungen der Abkürzung "O", wie Osten, Ortsgespräch usw., könnten mit Rücksicht auf die hier konkret in Rede stehenden Waren als fern liegend außer Betracht bleiben. Nach dem heutigen Leitbild des mündigen und aufgeklärten Verbrauchers sei davon auszugehen, dass dieser über die einschlägigen Inhaltsstoffe von Wasch- und Bleichmitteln informiert sei. Da die Bezeichnung "O-Quick" hiernach unmittelbar im oben beschriebenen Sinne verstanden werde, gebe sie keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Ob die Wortzusammensetzung "O-Quick" auch als eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen sei, könne wegen der bereits festgestellten fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die als Marke angemeldete Bezeichnung "O-Quick" für schutzfähig. Die Markenstelle habe verkannt, dass einer Wortmarke nur dann die Eignung zur Unterscheidung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehle, wenn ihr ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werde oder wenn es sich bei der Bezeichnung um ein bekanntes Wort handele, das vom Verkehr stets nur zur Beschreibung eingesetzt werde. Dies treffe auf die Bezeichnung "O-Quick" nicht zu. Bei dieser handele es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Worterfindung. Die Bezeichnung "O-Quick" werde in der angemeldeten Form weder als beschreibender Hinweis benutzt noch eigne sie sich künftig hierzu. Der Buchstabe "O" sei nicht gleichbedeutend mit "Oxygen". Beachtliche Käuferkreise wüssten nicht, dass Sauerstoff als Bleichmittel verwendet werde, auch wenn man als Maßstab von einem mündigen und aufgeklärten Durchschnittsverbraucher auszugehen habe. Der Buchstabe "O" sei objektiv mehrdeutig und könne als Abkürzung beispielsweise auch für die Begriffe "Oberst", "ordentlich" oder "originell" stehen, die bezogen auf die vorliegend beanspruchten Waren allesamt nicht beschreibend seien. Letztlich sei die Kombination des Buchstabens "O" mit dem Bindestrich und dem Wort "Quick" so ungewöhnlich, dass ihr eine hinreichende Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. Auch ein Freihaltebedürfnis sei zu verneinen.
Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 vom 10. März 2005 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Überzeugung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Insbesondere handelt es sich bei der Bezeichnung "O-Quick" weder um eine beschreibende freihaltebedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch kann ihr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken nicht eintragungsfähig, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. u. a. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) "Chiemsee"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35, 36) "BIOMILD"). Das Schutzhindernis erfordert hierbei nicht, dass das fragliche Zeichen bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet wird, vielmehr genügt, dass es zu diesen Zwecken verwendet werden kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. (Nr. 32) "DOUBLEMINT"; a. a. O. (Nr. 38) "BIOMILD"). Bei einem Wortzeichen ist dieses Eintragungshindernis bereits dann anzunehmen, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 32) "DOUBLEMINT"; a. a. O. (Nr. 38, 39) "BIOMILD") und die beteiligten inländischen Verkehrskreise im Stande sind, die beschreibende Bedeutung des Wortes zu erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26) "Matratzen Concord/Hukla"). Diese Voraussetzungen können jedoch bei der vorliegend in Rede stehenden Bezeichnung "O-Quick" nicht festgestellt werden.
Die Markenstelle ist in der angegriffenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Wortbestandteil "Quick" ursprünglich aus der englischen Sprache stammt, "schnell" oder "rasch" bedeutet und mit diesem Sinngehalt den inländischen Verkehrskreisen auch hinreichend geläufig ist. Zweifelhaft erscheint dagegen, ob - wie die Markenstelle meint - der vorangestellte Markenbestandteil "O" im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Waren, nämlich "Wasch- und Bleichmittel; Zahnputzmittel" ohne weiteres als Abkürzung für "Oxygen" und damit als Hinweis auf Sauerstoff verstanden wird. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Bezeichnung Merkmale einer Ware beschreibt, ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise abzustellen, also zum einen auf den Handel und zum anderen auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) "Matratzen Concord/Hukla"). Entscheidungserheblich ist deshalb, dass zwar der Buchstabe "O" sowohl im Deutschen als auch im Englischen für eine Vielzahl von Bedeutungen einschließlich für "Sauerstoff" stehen kann, dass er jedoch in Verbindung mit anderen Wörtern nicht als entsprechende Abkürzung naheliegend und verständlich ist (vgl. WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl., Gütersloh/München 2006; Duden, Deutsches Universalwörterbuch [CD-ROM], 6. Aufl., Mannheim 2006). Damit erweist sich die streitgegenständliche Wortkombination "O-Quick" - worauf die Anmelderin zu Recht hinweist - als eine sprachregelwidrige, ungewöhnliche Konstruktion, die den Verkehrskreisen keinen unmittelbar verstehbaren Sinngehalt vermittelt. Dies gilt selbst für den Fall, dass auf Seiten des Handels und der Verbraucher das von der Markenstelle postulierte generelle Interesse an den Wirksubstanzen von Wasch- und Bleichmitteln bestehen sollte und insoweit etwa ein Begriff "Sauerstoff-Quick" als angedeutet erschiene. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr Kennzeichen von Waren regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, und erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, sie begrifflich zu analysieren (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 196). Wird eine beschreibende Aussage nur vage angedeutet und ist diese - wie vorliegend - allenfalls aufgrund besonderer gedanklicher Schlussfolgerungen erkennbar, so steht die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Markeneintragung nicht entgegen.
Bezogen auf die hier in Rede stehenden Waren "Wasch- und Bleichmittel; Zahnputzmittel" steht der angemeldeten Marke "O-Quick" auch nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Wege. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Regelung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, von den beteiligten Verkehrskreisen als Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006"). Nicht unterscheidungskräftig sind demnach solche Wortzeichen, denen die maßgeblichen Verkehrskreise einen in Bezug auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ohne weiters und ohne Unklarheiten fassbaren beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen bestehen, welche etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien nur als solche oder nur als Anpreisung und Werbeaussage allgemeiner Art verstanden werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2001, 1043, 1044 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006"). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken regelmäßig noch eine hinreichende Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen keinen ohne weiteres und ohne Unklarheiten fassbaren beschreibenden Begriffsinhalt und auch keinen im Vordergrund stehenden anpreisenden Sinngehalt zuordnen können (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2001, 1153 "antiKALK"; GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006"). Wie der Senat bereits oben im Zusammenhang mit der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeführt hat, trifft dies auf die vorliegend als Marke angemeldete Bezeichnung "O-Quick" ohne Zweifel zu.
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Beschluss v. 08.01.2008
Az: 24 W (pat) 73/05
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