Landgericht Rostock:
Urteil vom 31. Juli 2009
Aktenzeichen: 3 O 166/09

(LG Rostock: Urteil v. 31.07.2009, Az.: 3 O 166/09)

Tenor

1. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft € letztere zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden €, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) verboten, im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei Rahmenvereinbarungen für freie Mitarbeiter folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen im Wortlaut oder inhaltsgleich zu verwenden:

"...

4.5. Die Gesellschaft behält sich vor, Leistungen aus inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht vollständig abzunehmen, insoweit entsteht kein Honoraranspruch. Bei einem vereinbarten Zeilenhonorar ist allein der Umfang der tatsächlich veröffentlichten Zeilen für die Berechnung des Honorars maßgeblich.

4.6. Die Bezahlung eines über die vereinbarten Honorare hinausgehenden Honorars für die Erstellung außergewöhnlicher Leistungen mit erheblich über dem Normalfall liegenden (Recherche-)Aufwand setzt voraus, dass sich die Vertragsparteien über die besondere Honorierung und deren Höhe vor Erstellung der Leistung in Schrift- oder Textform (z. B. per Fax/Email) geeinigt haben.

...

§ 6 Urheberrecht

6.1 Der freie Mitarbeiter überträgt der Gesellschaft ein im Rahmen des Vertragsgegenstandes nach § 1 nutzbares ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Leistungen (Text, Fotos oder Illustrationen) und den damit zusammenhängenden Urheber- und Leistungsschutzrechten für alle Nutzungsarten. Die Einräumung umfasst die Befugnis, die Rechte im In- und Ausland in körperlicher Form zu nutzen oder in unkörperlicher Form wiederzugeben, und zwar insbesondere

- in Printmedien (z. B. Tageszeitungen, Beilagen, Sonderveröffentlichungen, Zeitschriften, Bücher),

- in Kommunikations- und Informationsdiensten (z. B. Radio, Internet, SMS, MMS, UMTS, Archive, Datenbanken),

- für Offline-Medien (z. B. CD-Rom, DVD),

- in der Werbung und für Werbemittel (z. B. Plakate, Werbefilme, POS-Werbeformen),

- für Merchandising-Produkte (z. B. T-Shirts, Tassen),

- (entgeltlichen) Leserfoto-Service,

ungeachtet der jeweiligen Übertragungs- und Trägertechniken.

6.2 Das Eigentum an Manuskripten, Illustrationen und Bildern, einschließlich der Negative geht mit Ablieferung an die Gesellschaft über.

6.3 Die Gesellschaft hat das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung.

6.4 Der Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, diese Rechte im In- und Ausland auch durch Dritte unter Übertragung der entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte nutzen zu lassen und/oder Dritten diese Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen.

6.5 Die Urheberpersönlichkeitsrechte des freien Mitarbeiters an seinen Beiträgen bleiben ansonsten unberührt. Der freie Mitarbeiter wird seine Urheberpersönlichkeitsrechte nicht in einer Weise geltend machen, die einen Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnissen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann.

6.6 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit dem vereinbarten Honorar gemäß § 3 die Übertragung der zuvor aufgeführten Nutzungs- und Verwertungsrechte abgegolten ist.

6.7 Der freie Mitarbeiter garantiert der Gesellschaft den Bestand der zuvor bezeichneten Rechte, er versichert, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Soweit Dritten irgendwelche Rechte zustehen, verpflichtet sich der freie Mitarbeiter, die Gesellschaft von Ansprüchen hieraus freizustellen.

6.8 Die Gesellschaft ist zur Auswertung der übertragenen Rechte nicht verpflichtet.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von der Verfügungsbeklagten genutzter Allgemeiner Geschäftsbedingungen für freie Journalisten.

Die Verfügungskläger tragen vor:

Der Verfügungskläger zu 1. verfüge mit seinem Bundesverband, dem Verfügungskläger zu 2. als Verein über 40.000 Mitglieder und sei damit sowohl ein Berufsverband nach § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG als auch nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG.

Die inkriminierten Geschäftsbedingungen seien grob gesetzwidrig und würden gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen. Die Verfügungsbeklagte erbringe für verschiedene Gesellschaften der Verlagsgruppe ... Dienstleistungen; insbesondere schließe sie mit freien Journalisten und freien Fotografen Verträge ab und führe so die Abwicklung von Rechtserwerben und Zahlungen durch. Die Kurierverlag ... GmbH & Co. KG vertreibe die Zeitung ... Hierzu gehöre auch der ... Kurier" und der ... Kurier". Der Kurierverlag ... habe am 11.03.2009 an verschiedene freie Journalisten ein Schreiben versandt, in dem u. a. mitgeteilt worden sei, dass nunmehr ein neues Online-Tool eingerichtet worden sei; dem Schreiben seien Allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt gewesen. Es erfolge danach quasi eine Art "Versteigerung" der jeweiligen Berichterstattungsaufträge.

Erst Anfang Mai hätten sie € die Verfügungskläger € von ihren Mitgliedern Kenntnis über die inkriminierten Honorarregeln erlangt.

Die Verfügungskläger beantragen,

der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft € letztere zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden € bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, eine Rahmenvereinbarung über die freie Mitarbeit mit freien Mitarbeitern die nachfolgend wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder verwenden zu lassen:

Rahmenvereinbarung über die freie Mitarbeit

zwischen der

...

Vertreten durch den Geschäftsführer ...

€ nachfolgend "Gesellschaft" genannt €

und

...

€ nachfolgend "freier Mitarbeiter" genannt €

wird folgender Vertrag über eine freie Mitarbeit geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 Der freie Mitarbeiter wird für die Gesellschaft als selbstständiger und freier Mitarbeiter auf eigene Rechnung tätig. Der freie Mitarbeiter ist keinen Weisungen der Gesellschaft oder Unternehmen im Sinne von § 2 unterworfen.

1.2 Vorliegende Rahmenvereinbarung regelt die Basis der grundsätzlichen Rechte und Pflichten der Parteien für die gesamte Dauer der Vertragslaufzeit. Die Vereinbarung gibt dem freien Mitarbeiter keinen Anspruch auf Erteilung eines konkreten Auftrags bzw. auf Abnahme eines bestimmtes Auftragvolumens oder bestimmter Umfänge. Vertragsabschlüsse über konkrete Einzelaufträge und deren Honorar erfolgen für jeden Auftrag gesondert unter Bezugnahme dieser Rahmenvereinbarung.

1.3 Der freie Mitarbeiter erbringt gemäß der getroffenen Vertragsabschlüsse Einzelaufträge für die von der Gesellschaft € bzw. von Unternehmen, die mit der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich verbunden sind oder mit ihr oder solchen Unternehmen in Kooperation oder unter Beteiligung tätig werden € herausgegebenen oder vertragsgemäß für Dritte erstellten Objekte und Dienste.

1.4 Der freie Mitarbeiter muss, um an der Auftragsverteilung teilnehmen zu können, sich über die Internetplattform ".... Die Plattform für freie Mitarbeiter" ... zwingend anmelden. Hierzu ist eine aktuelle e-Mail Adresse notwendig. Diese lautete:

Seite 2 des Rahmenvertrages für Freie Mitarbeiter

§ 2 Zeit und Ort der Tätigkeit

2. Der freie Mitarbeiter bestimmt seine Tätigkeit, seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort nach freiem aber pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Einhaltung der redaktionsspezifischen Veröffentlichungstermine. Der freie Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Nutzung eines Arbeitsplatzes bei der Gesellschaft oder den Unternehmen Frist nicht in den Arbeitsablauf der Gesellschaft eingebunden und nicht verpflichtet; sich in Dienstbereitschaft zu halten.

§ 3 Pressekodex/Rechtsschutz

3.1 Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, seine Leistungen unter Beachtung des Pressekodex des Deutsche Presserates zu erstellen und alles in seiner Kraft stehende zu tun, seine Beiträge so abzufassen, daß sie Tatsachen und Vorgänge wahrheitsgemäß wiedergeben. Er wird darauf achten, daß Rechte Dritter nicht verletzt werden und daß der Inhalt seiner Beiträge nicht gegen Gesetze verstößt.

3.2 Der freie Mitarbeiter darf von Seiten dritter Personen oder von Organisationen oder Firmen weder Entgelte noch sonstige Vorteile für die Veröffentlichung oder Bearbeitung von Beiträgen oder Bildern entgegennehmen. Werden ihm derartige Vorteile angeboten, so wird der freie Mitarbeiter dies der Geschäftsführung der Gesellschaft unverzüglich melden.

3.3 Wird eine Rechtsverletzung, die aus der Tätigkeit des freien Mitarbeiters für die Gesellschaft resultiert, gegen die Gesellschaft, einen Dritten oder den freien Mitarbeiter geltend gemacht, so wird der freie Mitarbeiter die Gesellschaft unverzüglich und umfassend informieren. Die Gesellschaft gewährt dem freien Mitarbeiter nach eigenem Ermessen Rechtsschutz für Rechtsstreitigkeiten, die aus seiner Tätigkeit für den Verlag entstehen.

3.4 Diese Verpflichtungen beider Parteien gelten auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages.

§ 4 Honorar

4.1 Das Honorar für einen konkreten Einzelauftrag ergibt sich aus der jeweiligen Beauftragung durch die Fachabteilungen oder durch Tochterfirmen des Kurierverlages. Es gilt grundsätzlich die Honorarrichtlinie der ... GmbH & Co. KG, die diesem Vertrag als Anlage beigefügt ist.

4.2 Die vereinbarten Honorare schließen jeweils die Abgeltung für die Übertragung der Nutzungsrechte (vgl. § 6) und aller im Rahmen der Durchführung der Tätigkeit anfallenden Auslagen des freien Mitarbeiters (insbesondere Telekommunikationskosten, Einsatz von Privat-KFZ, Fotoausrüstung) ein.

4.3 Der freie Mitarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass die Gesellschaft monatlich im Gutschriftverfahren eine Rechnung zur Abrechnung der Honorare für die vom freien Mitarbeiter geleisteten Tätigkeiten generiert. Der freie Mitarbeiter hat das Honorar selbst zu versteuern, sich selbst zu versichern und stellt die Gesellschaft vorsorglich von Ansprüchen hieraus frei.

Der freie Mitarbeiter versichert wahrheitsgemäß, dass er steuerlich

beim Finanzamt _____________________________________________________

unter Steuernummer ______________________________________________ geführt wird.

Der freie Mitarbeiter (Alternative ist zwingend anzukreuzen 1)

€ optiert zur Umsatzsteuer und ermächtigt die Gesellschaft zum Ausweis der jeweils gültigen Umsatzsteuer € zurzeit 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nummer 7 c UStG € im Namen und für Rechnung des freien Mitarbeiters auf den Honorarabrechnungen gemäß 4.3.

€ optiert nicht zur Umsatzsteuer (Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG)

Änderungen der steuerlichen Verhältnisse müssen vom freien Mitarbeiter der Gesellschaft unverzüglich schriftlich zur Kenntnis gebracht worden.

4.4 Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, die Gutschriftrechnung unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwände hiergegen spätestens innerhalb von 3 Monaten schriftlich gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen. Bei verspäteter Geltendmachung ist die Gesellschaft dazu berechtigt, die Erfüllung zu verweigern.

4.5 Die Gesellschaft behält sich vor, Leistungen aus inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht vollständig abzunehmen, insoweit entsteht kein Honoraranspruch. Bei einem vereinbarten Zeilenhonorar ist allein der Umfang der tatsächlich veröffentlichten Zeilen für die Berechnung des Honorars maßgeblich.

4.6 Die Bezahlung eines über die vereinbarten Honorare hinausgehenden Honorars für die Erstellung außergewöhnlicher Leistungen mit erheblich über dem Normalfall liegenden (Recherche-) Aufwand setzt voraus, dass sich die Vertragsparteien über die besondere Honorierung und deren Höhe vor Erstellung der Leistung in Schrift- oder Textform (z. B. per Fax/Email) geeinigt haben.

§ 5 Verschwiegenheit

Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, über alle ihm bekannt gewordenen oder bekanntwerden den geschäftlichen und redaktionellen Angelegenheiten, auch über das Ende der freien Mitarbeit hinaus, Stillschweigen zu bewahren. Er wird die ihm übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und auf Verlangen nach Ende des Vertragsverhältnisses zurückgeben.

§ 6 Urheberrecht

6.1 Der freie Mitarbeiter überträgt der Gesellschaft ein im Rahmen des Vertragsgegenstandes nach § 1 nutzbares ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Leistungen (Text, Fotos oder Illustrationen) und den damit zusammenhängenden Urheber- und Leistungsschutzrechten für alle Nutzungsarten. Die Einräumung umfasst die Befugnis, die Rechte im In- und Ausland in körperlicher Form zu nutzen oder in unkörperlicher Form wiederzugeben, und zwar insbesondere

- in Printmedien (z. B. Tageszeitungen, Beilagen, Sonderveröffentlichungen, Zeitschriften, Bücher),

- in Kommunikations- und Informationsdiensten (z. B. Radio, Internet, SMS, MMS, UMTS, Archive, Datenbanken),

- für Offline-Medien (z. B. CD-Rom, DVD),

- in der Werbung und für Werbemittel (z. B. Plakate, Werbefilme, POS-Werbeformen),

- für Merchandising-Produkte (z. B. T-Shirts, Tassen),

- (entgeltlichen) Leserfoto-Service,

ungeachtet der jeweiligen Übertragungs- und Trägertechniken.

6.2 Das Eigentum an Manuskripten, Illustrationen und Bildern, einschließlich der Negative geht mit Ablieferung an die Gesellschaft über.

6.3 Die Gesellschaft hat das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung.

6.4 Der Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, diese Rechte im In- und Ausland auch durch Dritte unter Übertragung der entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte nutzen zu lassen und/oder Dritten diese Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen.

6.5 Die Urheberpersönlichkeitsrechte des freien Mitarbeiters an seinen Beiträgen bleiben ansonsten unberührt. Der freie Mitarbeiter wird seine Urheberpersönlichkeitsrechte nicht in einer Weise geltend machen, die einen Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnissen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann.

6.6 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit dem vereinbarten Honorar gemäß § 3 die Übertragung der zuvor aufgeführten Nutzungs- und Verwertungsrechte abgegolten ist.

6.7 Der freie Mitarbeiter garantiert der Gesellschaft den Bestand der zuvor bezeichneten Rechte, er versichert, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Soweit Dritten irgendwelche Rechte zustehen, verpflichtet sich der freie Mitarbeiter, die Gesellschaft von Ansprüchen hieraus freizustellen.

6.8 Die Gesellschaft ist zur Auswertung der übertragenen Rechte nicht verpflichtet.

§ 7 Beendigung des Vertragsverhältnisses

Der Vertrag ist von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Ersatz vorheriger Vereinbarungen/Schriftform-, Salvatorische Klausel

8.1 Diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen zwischen dem freien Mitarbeiter und der Gesellschaft € bzw. mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen € bestehenden Vereinbarungen.

8.2 Andere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine etwaige Änderung der vorstehend vereinbarten Schriftformklausel.

8.3 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so gilt die Vereinbarung im Übrigen gleichwohl.

8.4 Erfüllungsort und Gerichtstand ist Neubrandenburg. Es gilt deutsches Recht.

N, den ______________________

... GmbH & Co. KG Name Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte trägt vor:

Sie € die Verfügungsbeklagte € sei eine (Tochter-)Gesellschaft des ... GmbH & Co. KG, die die Zeitschrift ... "verlegt. Sie sei für die Zusammenarbeit mit den freien Mitarbeitern zuständig. Seit dem 01.04.2009 erfolge dies über die Internetplattform "..." € Die Plattform für freie Mitarbeiter (http://.....de). Mitarbeiter könnten sich hieran nur beteiligen, wenn sie zuvor eine Rahmenvereinbarung mit der Verfügungsbeklagten geschlossen hätten.

Diesem Verfahren vorausgegangen seien einstweilige Verfügungsverfahren über die Berechtigung der Verfügungsklägerin, zu behaupten, dass das Verfahren so gestaltet sei, dass unter den freien Mitarbeitern eine Art Honorarwettbewerb stattfinde.

Die Verfügungskläger seien nicht aktivlegitimiert. Diesen fehlten die Eigenschaft nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, dass sie die Interessen einer erheblichen Anzahl von Unternehmern wahrnehmen, die auf demselben Markt tätig sind wie derjenige, gegen den sich der Anspruch richte. Dazu, wieviele Mitglieder von den Bedingungen des inkriminierten Rahmenvertrages betroffen seien, hätten die Verfügungskläger nämlich nichts vorgetragen. Schon der Umstand, dass die Verfügungskläger erst zweieinhalb Monate später von den Vertragsbedingungen erfahren haben wollen, widerlege ihre Antragsbefugnis. Die Verfügungskläger seien schon nicht Tarifpartner der hiesigen Zeitungsverlage.

Sie € die Verfügungsbeklagte € sei auch nicht passivlegitimiert. Sie wende nämlich die Honorarrichtlinie nur an, sei aber nicht deren Urheberin.

Die verwendeten Vertragsbedingungen seien nicht rechtswidrig. Weil die streitigen Vertragsbedingungen für Freiberufler gelten würden, seien diese Unternehmer i. S. § 14 BGB, sodass der AGB-Schutz ihnen gegenüber nur eingeschränkt gelte.

Es fehle an der Eilbedürftigkeit. Hier sei aufgrund des Zeitablaufs von nunmehr fast 4 Monaten die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt. Zudem würde die Hauptsache unzulässig vorweggenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der eingereichten Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Der Antrag der Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

1.

Die Verfügungskläger sind klagebefugt.

Die Klagebefugnis folgt aus §§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG. Es kann damit dahinstehen, ob die Verfügungsklägerinnen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 UWG klagebefugt sind, insbesondere ob ihnen tatsächlich eine ausreichende Zahl von Mitgliedern angehört, deren Interessen von der Zuwiderhandlung berührt sind und die aus diesem Grund als Mitbewerber anspruchsberechtigt sind.

Voraussetzung für die Klagebefugnis aus § 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG ist nur, dass es sich € wie vorliegend € bei den Klägern um rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen handelt, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Insoweit kann auch dahinstehen, ob den Klägerinnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen. Zum einen gilt diese Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG nur für Klagen € wie hier nicht € nach § 2 UKlaG. Zum anderen ist auf die Anspruchsberechtigung rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen für Klagen gegen unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG) das Erfordernis "die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben" nicht anzuwenden (BGH NJW 2003, 290 f; zusammenfassend zum Streitstand: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 3 UKlaG Rz. 4 ff.).

2.

Die inkriminierten Klauseln sind unwirksam, weil sie von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, insbesondere denen des Urhebergesetzes, abweichen (§ 307 Abs. 2 S. 1 BGB).

a) Prüfungsmaßstab für die Prüfung kann gemäß § 310 BGB hier nur § 307 BGB sein. Die betroffenen Klauseln sollen nämlich nur für freie Mitarbeiter gelten. Diese sind Unternehmer im Sinne von §§ 310, 14 BGB.

b) Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist u. a. im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB). Bei der Beurteilung ist der gesamte Vertragsinhalt einschließlich der Individualvereinbarung bei der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen. Die Anwendung von § 307 BGB setzt voraus, dass die Abweichung vom dispositiven Recht Nachteile von einigem Gewicht begründet (vgl.: Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 307 Rz 8 f.). So liegen die Dinge hier.

c) Zu den einzelnen Klauseln:

Ziffer 4.5.

Es ist intransparent, wann die dort genannten "inhaltlichen, qualitativen" Gründe, die es der Verfügungsbeklagten gestatten, die Leistungen nicht oder nicht vollständig abzunehmen € und damit zum Entfallen der Vergütung führen können € vorliegen.

Ziffer 4.6.

Die Schriftformklausel in Ziffer 4.6. widerspricht § 315 b BGB. Dies ist gleichzeitig ein Verstoß gegen § 307 BGB (vgl. Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 307 Rz. 146).

Klausel 6.1.

Die Klausel 6.1. mit zeitlich unbefristeter Übertragung des Nutzungsrechtes weicht erheblich von der Regelung in § 38 Abs. 3 UrhG ab, wonach bei an Zeitschriften überlassenen Beiträgen der Verleger in der Regel nur ein einfaches Nutzungsrecht, und dieses auch nur für ein Jahr (§ 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG) erwirbt.

Klausel 6.2.

Die Klausel 6.2. weicht erheblich vom § 38 Abs. 3 UrhG ab. So ist z. B. bei Dias mit der Übereignung dem freien Mitarbeiter die weitere Nutzung nicht mehr möglich.

Klausel 6.3.

Die Klausel 6.3. weicht erheblich von § 37 UrhG ab, indem es dem Urheber das Recht zur Einwilligung in Veröffentlichungen von Bearbeitungen seines Werkes nimmt.

Klausel 6.4.

Die Klausel 6.4. weicht erheblich vom § 35 UrhG ab, wonach der Urheber der (Weiter-) Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte zustimmen muss.

Klausel 6.5.

Die Klausel 6.5. nimmt dem Urheber das Recht, sein Persönlichkeitsrecht entgegen wirtschaftlichen Interessen des Verlages auszuüben.

Klausel 6.6.

Die Klausel 6.6. verstößt gegen § 11 UrhG, indem es eine "angemessene Vergütung" versagt. Von der Pauschalvergütung sind auch Fälle erfasst, in denen mit der ersten gezahlten Vergütung auch dann alle weiteren Nutzungen abgegolten sind, wenn diese vielfach und ggfs. auch vielfach durch Dritte erfolgen.

Klausel 6.7.

Die Klausel ist im Hinblick auf die uneingeschränkte Rechteinräumung in Klausel 6.1. zu beanstanden. Denn der jeweilige Journalist übernimmt die Gewährleistung für sämtliche Nutzungsformen, auch werbliche Nutzung, weil in Klausel 6.1. auch die Rechte für "werbliche Nutzung" eingeräumt wird.

Klausel 6.8.

Die Klausel 6.8. weicht erheblich von § 41 UrhG ab, wonach dem Urheber ein Rückrufsrecht für den Fall der Nichtausübung des eingeräumten Nutzungsrechts zusteht.

d) Es kann dahinstehen, ob sich ein Unterlassungsanspruch auch aus § 12 Abs. 2 UWG ergibt und sich dieser gegebenenfalls nicht nur auf Unterlassung der Verwendung einzelner Klauseln, sondern auf Unterlassung der Verwendung der gesamten AGB erstreckt. Die Verfügungskläger haben mit der Antragsschrift klargestellt, dass es sich bei der Antragsstellung insoweit lediglich um eine "redaktionell andere Fassung" handele und "die AGB insgesamt zum Gegenstand des Antrages gemacht" worden sind, "um die konkret benutzte Verletzungsform anzugreifen", materiell allerdings nur die im Einzelnen benannten Klauseln angegriffen werden sollten.

3.

Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Zwar muss grundsätzlich der Antragsteller die Dringlichkeit darlegen und glaubhaft machen. Die widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit des § 12 Abs. 2 UWG wird aber auch auf § 5 UKlaG € wenn auch nicht auf das Urheberrecht € angewandt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 Rz. 3.14). Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es ihm nicht "eilig" ist. Das ist dann der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er vom Wettbewerbsverstoß und von der Person des Verantwortlichen Kenntnis hat, wobei der Kenntnis die grobfahrlässige Unkenntnis gleichsteht (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rz. 3.15). Bloß fahrlässige Unkenntnis reicht nicht, allerdings liegt grobfahrlässige Unkenntnis vor, wenn der Wettbewerbsverstoß nicht verborgen geblieben sein kann (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rz. 3.15).

Hier ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Verfügungskläger erst Anfang Mai von dem Verstoß erfahren haben. Sie haben damit bis zur Antragseinreichung am 27.05.2009 im o. a. Sinne nicht "zu lange" abgewartet.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 91 ZPO.

III.

Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 50.000,00 EUR festgesetzt.






LG Rostock:
Urteil v. 31.07.2009
Az: 3 O 166/09


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