Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juli 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 229/00

(BPatG: Beschluss v. 25.07.2001, Az.: 32 W (pat) 229/00)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. November 1997 und vom 31. Mai 2000 abgeändert.

Der IR-Marke 659 688 wird der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland für die Waren "pain croustillant; biscottes, p‰tisserie et confiserie" versagt.

Gründe

I.

Um Schutz für die Bundesrepublik Deutschland für 30 Cafe, the, cacao, sucre, riz, tapioca, sagou, succedanes du cafe; farines et preparations faites de cereales, pain croustillant, biscottes, p‰tisserie et confiserie, glaces comestibles; miel, sirop de melasse; levure, poudre pour faire lever; sel, moutarde; vinaigre, sauces (condiments); epices, glace à rafraîchir.

ersucht die am 30. August 1996 mit Priorität vom 25. Juni 1996 eingetragene IR-Marke LANDKRONE Es ist Widerspruch erhoben aus der seit 11. Juni 1993 für Back- und Konditorwaren, insbesondere Brot und Kuchen, einschließlich Diätbrot und anderer diätetischer Backwaren, auch für medizinische Zwecke; backfertige Brot- und Kuchenmischungen; Paniermehl; Backhefe; Zucker- und Schokoladewareneingetragenen Wortmarke 2 038 107 KRONE.

Die Markenstelle für Klasse 30 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich zwar teilweise identische und teilweise wirtschaftlich nahestehende Waren gegenüber stünden, der Markenabstand jedoch ausreichend sei. Die Marken seien sich insgesamt nicht unmittelbar ähnlich. Auch ein gedankliches Inverbindungbringen der Marken liege wegen der Kennzeichnungsschwäche von "Krone" (beschreibend für krönende Eigenschaften) nicht vor.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die Verwendung der Widerspruchsmarke als Serienzeichen eine assoziative Verwechslungsgefahr mit ihren Marken "BAUERNKRONE", "DOPPELKRONE", "ELBKRONE", "ERNTEKRONE", "FRÜCHTEKRONE", "FÜRSTENKRONE", "KAISERKRONE", "KÖNIGSKRONE", "KONDITORKRONE", "KORNKRONE", "KUCHENKRONE", "MALZKRONE", "MÜRBEKRONE", "ROGGENKRONE", "SACHSENKRONE" und "WAPPENKRONE" bestehe. Durch diese intensive Benutzung der Widerspruchsmarke in den verschiedensten Varianten käme trotz ursprünglich schwächerer Kennzeichnungskraft des Stammbestandteils "KRONE" der Gesamtmarke ein Hinweis auf die Widersprechende zu.

Die Widersprechende beantragt, die Beschlüsse vom 17. November 1997 und vom 31. Mai 2000 aufzuheben und der IR-Marke für "pain croustillant, biscottes, p‰tisserie et confiserie" den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu versagen.

Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet die Benutzung der Widerspruchsmarke und ist der Auffassung, dass wenn überhaupt, eine Benutzung nur für die Waren Mehrkornbrot, Roggenmischbrot und Butterstuten gegeben sei. Zudem sei die Benutzung der Marke "KRONE" in Alleinstellung nicht nachgewiesen. Die Waren Mehrkornbrot, Roggenmischbrot und Butterstuten der Widerspruchsmarke seien mit denen der jüngeren Marke nicht ähnlich. Eine Verkürzung der IR-Marke auf "KRONE" nehme der Verkehr nicht vor, da "KRONE" infolge vieler Drittmarken verbraucht sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach §§ 107, 122 MarkenG iVm § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist einer international registrierten Marke der Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versagen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Beyer/BeiChem).

Die sich gegenüber stehenden Waren sind hochgradig ähnlich. Die Benutzung der Widerspruchsmarke ist durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und Etikettkopien glaubhaft gemacht für Brot (KRONE Mehrkornbrot, ROGGEN KRONE) und für Kuchen (KRONE Butterweck - Butterstuten mit Mandeln). Das durch die Widerspruchsmarke geschützte Brot ist bei der Ähnlichkeitsbetrachtung der Waren "pain croustillant" (Knäckebrot) und "biscottes" (= Zwieback), Kuchen den Waren "p‰tisserie" (= feine Backwaren) und "confiserie" (= Süßwaren) gegenüberzustellen.

Waren sind als ähnlich anzusehen, wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte vorhanden sind, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus dem selben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind. Dabei ist die höchste Kennzeichnungskraft und damit der größte Schutzbereich der älteren Marke zu unterstellen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 41). Bei Brot und Knäckebrot und Zwieback sowie bei Kuchen, feinen Backwaren und Süßwaren decken sich die regelmäßigen Herstellungsstätten. Es sind nach der Anschauung des Verkehrs Bäckereien bzw Konditoreien oder - auch bei industrieller Fertigung - die entsprechenden Lebensmittelbetriebe. Dies allein sind im Bereich der Backwaren schon so enge Bezüge, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen müssen, dass die jeweiligen Produkte zumindest unter Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder vertrieben werden, wenn sie ein identisches Zeichen an den jeweiligen Waren angebracht sehen.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Die von der IR-Markeninhaberin behauptete Kennzeichnungsschwäche von "KRONE" wegen einer Vielzahl anderer, nicht zum Unternehmen der Widersprechenden gehörender "Krone"-Marken kann nicht festgestellt werden. Eine Schwächung einer Marke kann nur durch benutzte Drittmarken erfolgen; hierzu hat die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung - unwidersprochen - vorgetragen, dass es nur noch zwei "Krone"-Marken im Bereich der Backwaren gebe. Eine davon werde für Mehl benutzt; über die Benutzung der anderen sei nichts bekannt. Somit ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.

Die Marken sind nicht unmittelbar ähnlich. Schon wegen der unterschiedlichen Wortlänge besteht kein Grund zum Verhören oder Verschreiben. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Beide Marken stimmen in dem Bestandteil "KRONE" überein. Das Vorhandensein eines übereinstimmenden Bestandteils in beiden Marken reicht noch nicht zu einem gedanklichen Inverbindungbringen durch mittelbare Verwechslungsgefahr aus. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass diesem Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt. Dies ist hier dadurch der Fall, dass der Markeninhaber den Verkehr bereits durch die Benutzung mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken an den Stammbestandteil "KRONE" gewöhnt hat. Die Widersprechende verfügt über eine Vielzahl von "KRONE"-Marken. Diese können nach ihrer Systematik in verschiedene Kategorien eingeteilt werden. "LANDKRONE" fügt sich in die Serie der Widersprechenden "ERNTEKRONE" und "BAUERNKRONE" ein, weil "LAND-" zu "ERNTE-" und "BAUERN-" als ebenfalls dem ländlichen Bereich zuzuordnende Begriffe paßt.

Dies wird dadurch verstärkt, dass "KRONE" auch im Firmennamen der Widersprechenden "K... KG M..." vorkommt. Die Widersprechende hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie der drittgrößte Brothersteller Deutschlands sei. In einem solchen Fall, wenn also einer der bedeutendsten Brothersteller Deutschlands am Beginn seiner Firma "Kronenbrot" verwendet und eine Vielzahl von "KRONE"-Marken besitzt, ist davon auszugehen, dass der Stammbestandteil "KRONE" im Backwarenbereich auf ihn hinweist. Eine Fehlzuordnung der schutzsuchenden IR-Marke "LANDKRONE" zum Betrieb der Widersprechenden ist damit nicht auszuschließen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 25.07.2001
Az: 32 W (pat) 229/00


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