Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Februar 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 15/09

(BGH: Beschluss v. 08.02.2010, Az.: AnwZ (B) 15/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwältin zugelassen. Bereits mit Verfügungen vom 5. November 2004 und vom 19. Dezember 2005 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Diese Verfügungen wurden in der Folge jeweils von der Antragsgegnerin widerrufen, nachdem die Antragstellerin die Erfüllung der bekannt gewordenen Forderungen nachgewiesen hatte. Mit Bescheid vom 16. April 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin erneut wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).

So verhält es sich hier. Gegen die Antragstellerin waren die in der Anlage zur Widerrufsverfügung angeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, zum Teil wegen Kleinbeträgen, durchgeführt worden. Auch wenn es ihr gelungen war, einzelne der zugrunde liegenden Forderungen zumindest teilweise zu erfüllen bzw. Ratenzahlungen zu erbringen, machen diese Vollstreckungsmaßnahmen deutlich, dass es die Antragstellerin nicht geschafft hat, ihre Vermögensverhältnisse nachhaltig zu ordnen. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, umfassend zu ihren Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, war die Antragstellerin nicht nachgekommen. Dies geht zu ihren Lasten.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht gegeben.

Eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen (zu der insoweit bestehenden Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts vgl. nur Senat, Beschl. vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60). Gegen sie sind nach Erlass der Widerrufsverfügung und auch noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens immer wieder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - teilweise wegen Kleinbeträgen - durchgeführt worden. Nach Mitteilungen des zuständigen Gerichtsvollziehers sind bei ihm allein im Zeitraum Dezember 2009/Januar 2010 drei neue Vollstreckungsaufträge gegen die Antragstellerin eingegangen, unter anderem ein solcher des Versorgungswerks für Rechtsanwälte wegen Beitragsrückständen in Höhe von 541,02 €. Das Finanzamt E. hat am 9. November 2009 wegen einer Steuerschuld in Höhe von insgesamt 5.056,07 € die Eintragung einer Sicherungshypothek für das im Miteigentum der Antragstellerin stehende Grundstück in E. , D. , beantragt. Nach der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2010 beliefen sich die bis dahin bekannt gewordenen Verbindlichkeiten, die bereits in die Zwangsvollstreckung gegangen waren, auf insgesamt 6.470, 36 € (Nrn. 28, 36, 39, 41, 42, 43 und 44 der Forderungsaufstellung).

Zwar ist es der Antragstellerin im Vorfeld zum Senatstermin gelungen, diese Forderungen im Wesentlichen zu begleichen. Nicht nachgewiesen ist lediglich die Erfüllung einer Kleinforderung in Höhe von 74,04 € (Nr. 28 der Forderungsaufstellung). Bezüglich der Forderung des Versorgungswerks hat sie eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, die bisher eingehalten worden ist. Dies genügt jedoch unter den hier gegebenen Umständen, namentlich vor dem Hintergrund der beiden vorausgegangenen Widerrufsverfahren, nicht zum Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse.

Zum Nachweis einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse reicht es nicht aus, dass der betroffene Rechtsanwalt bezüglich der bekannt gewordenen Forderungen eine Schuldtilgung oder Teilzahlungsvereinbarungen nachweist. Vielmehr muss er - worauf die Antragstellerin wiederholt hingewiesen worden ist - eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob und in welcher Höhe diese inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie in Zukunft zu erfüllen gedenkt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 105/06; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60 m.w.N.). Dem hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht entsprochen. Bei der Prüfung, ob ihre Vermögensverhältnisse konsolidiert sind, können im Übrigen die Umstände der Schuldtilgung nicht unberücksichtigt bleiben. Die Zahlungen sind nicht von der Antragstellerin selbst, sondern von einem Dritten erbracht worden. Die Antragstellerin erzielt nach ihren eigenen Angaben aus ihrer Rechtsanwaltstätigkeit monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 550 € sowie weitere 200 € aus einer Nebentätigkeit. Mit diesen Einnahmen ist sie nicht einmal in der Lage, die laufenden Beiträge für das Versorgungswerk und ihre Berufshaftpflichtversicherung zu bezahlen. Auch diese werden - wie sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ergibt - derzeit von einem Dritten erbracht. Ob dies auch in Zukunft weiterhin der Fall sein wird, bleibt ungewiss.

3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind.

Tolksdorf Ernemann Roggenbuck Wüllrich Braeuer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 05.09.2008 - 1 AGH 61/08 -






BGH:
Beschluss v. 08.02.2010
Az: AnwZ (B) 15/09


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