Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Oktober 2005
Aktenzeichen: 4 Ni 25/03
(BPatG: Beschluss v. 10.10.2005, Az.: 4 Ni 25/03)
Tenor
Das Urteil vom 2. August 2005 wird dahingehend berichtigt, dass Ziffer 3 des Tenors nunmehr lautet: "Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar."
Gründe
Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 95 Absatz 1 PatG zu berichtigen war. Insoweit liegt auf der Hand, dass der Ausspruch einer vorläufigen Vollstreckbarkeit "in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages" ohne gleichzeitige Anordnung einer Sicherheitsleistung keinen Sinn ergibt.
Winkler Kuhn Voit Pr
BPatG:
Beschluss v. 10.10.2005
Az: 4 Ni 25/03
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