Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 7. Oktober 1996
Aktenzeichen: 26 W 13/96
(OLG Köln: Beschluss v. 07.10.1996, Az.: 26 W 13/96)
Eine Zusammenrechnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG findet nicht statt, wenn die Klage hinsichtlich des Hauptanspruchs zurückgenommen wird, bevor es zu einer Entscheidung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG kommt.
Tenor
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. März 1996 - 13 O 40/96 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch
im übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne
Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das
Landgericht nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG befugt, die
Streitwertfestsetzung gemäß dem Beschluß des Amtsgerichts Rheinbach
vom 4. Januar 1996 zu ändern. Eine Einschränkung der
Abänderungsbefugnis in dem von dem Beschwerdeführer angenommenen
Sinne ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes zu
entnehmen.
2. Eine Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsantrag
gemäß § 19 Abs.1 Satz 2 GKG kam im vorliegenden Fall schon deshalb
nicht in Betracht, weil der Hauptantrag, bevor es zu einer
Entscheidung im Sinne des § 19 Abs.1 Satz 2 GKG kam,
zurückgenommen worden war. Der allein noch rechtshängige frühere
Hilfsantrag war damit im Zeitpunkt der Entscheidung zum Hauptantrag
geworden, womit es an einem Sachverhalt, der eine Zusammenrechnung
nach § 19 Abs.1 Satz 2 GKG rechtfertigen könnte, fehlt.
3. Schließlich hat das Landgericht zu Recht berücksichtigt, daß
es in dem vorliegenden Verfahren nicht um die Befriedigung, sondern
nur um die Sicherung eines Zahlungsanspruchs ging. Die Bewertung
des Sicherungsinteresses mit rd. 50% der Hauptforderung ist nicht
zu beanstanden. Anderweitige Angaben zum Streitwert in der
Antragsschrift, die auch von einer unzutreffenden Rechtsauffassung
beeinflußt gewesen sein mögen, waren weder für das Landgericht
bindend, noch boten sie einen sachlichen Anlaß, den Streitwert
abweichend von dem angefochtenen Beschluß festzusetzen.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 25 Abs. 4
GKG
OLG Köln:
Beschluss v. 07.10.1996
Az: 26 W 13/96
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