Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 9. August 2004
Aktenzeichen: I-2 W 18/04

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 09.08.2004, Az.: I-2 W 18/04)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den am 24. Februar 2004 verkündeten Beschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.

3.. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 80 % der im ersten Rechts-zug entstandenen Kosten.

Gründe

Die sofortige Beschwerde, mit der die Beklagten sich dagegen wenden, daß ihnen das Landgericht, nachdem die Parteien hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsbegehrens übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, auch die auf den erledigten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten auferlegt hat, ist nicht begründet.

Die angegriffene Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht unter Berücksichtigung des bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung gegebenen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen (§ 91 a ZPO), weil die Beklagten ohne die Abgabe ihrer (zweiten) Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 19. Januar 2004 voraussichtlich auch hinsichtlich des Unterlassungsantrages unterlegen wären.

Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, konnte die Klägerin von den Beklagten die Unterlassung der im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Abnehmerverwarnungen verlangen, weil die Beklagten mit der Versendung derartiger Verwarnungen an Abnehmer der Klägerin, nämlich u.a. an die Hotels R. S. D. und H. B., gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verstoßen hatten. Denn die angegriffenen Verwarnungsschreiben waren nach ihrem Inhalt nicht geeignet, ihre Adressaten vollständig und zutreffend über den maßgeblichen Sachverhalt zu informieren, sie ließen vielmehr befürchten, dass die Adressaten verunsichert würden und bei der Entscheidung darüber, ob sie sich den Verwarnungen beugen und von der weiteren Benutzung der bei ihnen vorhandenen Minibars absehen sollten, die Rechtslage nicht richtig einschätzen könnten. Das beruhte nicht nur, wie bereits das Landgericht in seinem Versäumnisurteil vom 18. Dezember 2003 und noch einmal in dem jetzt angefochtenen Beschluss im einzelnen dargelegt hat, darauf, daß in den Verwarnungsschreiben nicht auf das damals schon seit weit über einem Jahr anhängige und kurz vor der erstinstanzlichen Entscheidung stehende Nichtigkeitsverfahren gegen den deutschen Teil des Verwarnungspatents hingewiesen wurde, sondern darüber hinaus auch darauf, daß sich den Verwarnungsschreiben weder entnehmen ließ, welchen genauen Typ von Minibars die Beklagten für patentverletzend hielten, noch, in welchen konkreten Merkmalen einer solchen Minibar die angenommene Patentverletzung liegen solle. Angesichts der zuletzt genannten, die Unlauterkeit der mit der Klage angegriffenen Verwarnungen ebenfalls begründenden Umstände bedarf es keiner Erörterungen darüber, ob auch bei Zugrundelegung der Grundsätze des Oberlandesgerichts Hamburg in dessen von den Beklagten hervorgehobener Entscheidung (OLG-Report Bremen, Hamburg, Schleswig 2001, 111 ff.) die Nichterwähnung des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens in den Verwarnungsschreiben rechtlich zu beanstanden gewesen wäre, und, wenn ja, ob einer solchen Ansicht gefolgt werden könnte.

Gegenüber dem bestehenden Unterlassungsverlangen der Klägerin hätten die Beklagten sich nicht mit Aussicht auf Erfolg auf Verjährung berufen können, wie das Landgericht auf den Seiten 11 bis 15 des angefochtenen Beschlusses vom 24. Februar 2004 zutreffend ausgeführt hat, so daß der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verweisen kann.

Die durch die geschehenen Verwarnungsschreiben der Beklagten begründete Wiederholungsgefahr ist erst durch die (zweite) Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 19. Januar 2004 weggefallen, die daher zur Erledigung der Hauptsache geführt hat; dem hat die Klägerin alsbald durch ihre Erledigungserklärung Rechnung getragen, welcher die Beklagten sich angeschlossen haben.

Die (erste) Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 3. Dezember 2003 hat die Wiederholungsgefahr noch nicht entfallen lassen, weil der ihr beigefügte einschränkende Zusatz ("Diese Unterlassungsverpflichtungsverpflichtung steht unter der auflösenden Bedingung, dass die zu unterlassende Handlung durch Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig als zulässig erachtet wird") Zweifel daran begründete, ob die Beklagten wirklich ernsthaft gewillt waren, ihr beanstandetes wettbewerbswidriges Verhalten zukünftig zu unterlassen.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa GRUR 1997, 125, 128 - Künstlerabbildung in CD-Einlegeblatt; GRUR 1993, 677, 679 - Bedingte Unterwerfung) ausnahmsweise auch eine unter die auflösende Bedingung einer das beanstandete Verhalten erlaubenden Änderung oder verbindlichen Klärung der Rechtslage gestellte Unterlassungsverpflichtung die Wiederholungsgefahr entfallen lassen, das gilt aber nur dann, wenn die Formulierung der auflösenden Bedingung so ist, daß unzweifelhaft nur der Fall einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig erfaßt wird (vgl. BGH, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügte das Schreiben der Beklagten vom 3. Dezember 2003 nicht. Dieses Schreiben ließ nämlich nicht erkennen, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen die Beklagten eine "eindeutige" Änderung oder Klärung der Rechtslage im Hinblick auf Abnehmerverwarnungen der mit der Klage im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Art annehmen wollten. Die Klägerin hätte daher bei Annahme dieser Unterlassungserklärung befürchten müssen, auch dann, wenn sich die Rechtslage nicht wirklich zugunsten der Beklagten geändert hätte, bei etwa erfolgenden späteren wesensgleichen Abnehmerverwarnungen durch die Beklagten zu Diskussionen darüber genötigt zu sein, ob z.B. in der Zwischenzeit ergangene höchstrichterliche Entscheidungen (denen mit Sicherheit Fälle zugrundeliegen würden, die jedenfalls gewisse Unterschiede zu dem im vorliegenden Rechtsstreit zur Entscheidung gestellten Sachverhalt aufweisen würden) "eindeutig" ergeben würden, das Verhalten der Beklagten, welches den Anlass zur Erhebung der den vorliegenden Rechtsstreit einleitenden Klage gegeben hatte, und also auch die damit wesensgleichen späteren Abnehmerverwarnungen seien nunmehr als rechtmäßig anzusehen und würden daher von der Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht (mehr) erfaßt. Diese Unsicherheit war mit dem berechtigten Interesse der Klägerin nicht zu vereinbaren, sich nur mit einer die Wiederholungsgefahr unzweifelhaft beseitigenden Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten zufrieden zu geben.

War daher der Unterlassungsantrag bis zur Abgabe der zweiten (unbedingten) Unterlassungsverpflichtungserklärung durch die Beklagten nicht nur zulässig, sondern auch begründet, so entspricht es der Billigkeit, daß die Beklagten die durch den Unterlassungsantrag verursachten Kosten zu tragen haben. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.






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Beschluss v. 09.08.2004
Az: I-2 W 18/04


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