Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 16. Mai 2002
Aktenzeichen: 18 U 11/02
(OLG Köln: Urteil v. 16.05.2002, Az.: 18 U 11/02)
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen die am 28.11.2001 verkünde-ten Urteile der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (91 O 18/01 sowie 91 O 20/01) werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Mit ihren Klagen, die im Berufungsverfahren gemäß § 246 Abs.3, Satz 3 AktG verbunden worden sind, begehren sie u. a. die Aufhebung des unter Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 18. Dezember 2000 gefassten Beschlusses. Mit diesem wurde bei einer Präsenz von 603.362 Stimmen mit 340.398 Nein-Stimmen zu 262.575 Ja-Stimmen und 398 Enthaltungen der Antrag auf Einsetzung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG abgelehnt.
Für die Abstimmungen war das Subtraktionsverfahren vorgesehen, das heißt von der Gesamtzahl der in der Hauptversammlung vertretenen Stimmen waren zunächst die Enthaltungen abzuziehen, um die Zahl der abgegebenen Stimmen zu ermitteln, sodann die Neinstimmen, um die Zahl der Ja-Stimmen zu ermitteln. Dementsprechend wurden bei der genannten Versammlung der Beklagten bei allen zur Abstimmung anstehenden Tagesordnungspunkten mit Ausnahme der zu Tagesordnungspunkt 9 jeweils getrennt nur die Enthaltungen und die Nein-Stimmen eingesammelt. Bei der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 9 wurden im Saal weder Nein-Stimmen noch Enthaltungen eingesammelt. Erst bei der Feststellung des Wahlergebnisses wurden 340.398 Nein-Stimmen festgestellt. Diese Nein-Stimmen hatte der mit der Eingabe der Stimmrechtskarten in die zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses bestimmte EDV-Anlage betraute Mitarbeiter V., den die Beklagte als ihren "externen Berater" bezeichnet, unmittelbar in den zur Ermittlung des Stimmergebnisses verwandten Computer eingegeben. Auf Befragen des zwecks Protokollierung anwesenden Notars erklärte dieser, dass ein Fax gekommen sei. Der Vorsitzende teilte mit, dass es sich bei dem Fax um eine Stimmrechtsvollmacht handele, die schon vor Beginn der Versammlung vorgelegen habe. Der Kläger und andere Versammlungsteilnehmer erklärten daraufhin Widerspruch zur Niederschrift des Notars zu allen gefassten Beschlüssen.
Die Kläger haben vorgetragen: Der unter Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 18. Dezember 2000 gefasste Beschluss sei entgegen der Feststellung durch den Versammlungsleiter und der Protokollierung antragsgemäß zustande gekommen. Das Vorstandsmitglied Dr. G. Ga. habe bezüglich der Bevollmächtigungen St. (Stimmkarte 43), 24.270 Stimmen, S. In. (Stimmkarten 204 und 242), 59.706 bzw. 21.281 Stimmen, H. (Stimmkarten 243 und 250), 17.144 bzw. 20.000 Stimmen, G. (Stimmkarten 249 und 341), 25.000 bzw. 13.859 Stimmen, Sal. O. (Stimmkarte 383), 20 Stimmen, gegen das Stimmrechtsverbot aus § 142 Abs.l Satz 2 und Abs.3 AktG verstoßen. Dies gelte auch, soweit nicht Dr. Ga. persönlich, sondern die Gesellschaft selbst ermächtigt worden sei. Die vom Beklagten-Mitarbeiter V. abgegebenen Stimmen, welche dieser nicht in die von der Beklagten während der Hauptversammlung verwandten Sammelbehälter eingeworfen, sondern unmittelbar in den zur Ermittlung des Stimmergebnisses verwandten Computer eingegeben habe, seien nicht wirksam abgegeben worden.
Der Kläger zu 1) hat beantragt,
den auf der Hauptversammlung der Beklagten am 18. Dezember 2000 zu Tagesordnungspunkt 9 festgestellten Beschluss über die Bestellung eines Sonderprüfers für nichtig zu erklären. festzustellen, dass auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung der Beklagten am 18. Dezember 2000 in K. zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossen wurde, die K. Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, A. B.hof ..., ... D., als Sonderprüfer einzusetzen, um folgende Vorgänge zu prüfen:
a) alle Vorgänge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der D. Industriebeteiligungsgesellschaft mbH, E. (jetzt firmierend unter W. Holding GmbH, "D. GmbH") durch die Beklagte stehen, insbesondere die Kaufpreiserhöhungen und zusätzliche Zahlungen in den Jahren 1996 bis 1998;
b) alle Vorgänge, die mit der Verwendung der Mittel aus der Kapitalerhöhung vom 29. Dezember 1995 bei der D. GmbH zusammenhängen;
c) alle Vorgänge, die mit dem Kauf - und Übertragungsvertrag vom 21. Dezember 1995 über den Erwerb aller Geschäftsanteile an der K. Gießereitechnik GmbH ("K."), D., durch die D. GmbH zusammenhängen;
d) alle Vorgänge, die mit der Gewährung einer Bürgschaft durch die Beklagte zugunsten des Pensionssicherungsvereins K. für Verbindlichkeiten der V. & S. AG, H. (jetzt firmierend unter W. Immobilien AG, "V&S AG") zusammenhängen sowie alle Vorgänge, die den Managment- und Beratungsvertrag zwischen der W. Gesellschaft für Maschinenbau mbH ("W. Maschinenbau GmbH") und die V&S AG vom April 1995 betreffen;
e) alle Vorgänge, die mit dem Erwerb des beweglichen Anlagevermögens der V&S AG durch die V. & S. GmbH, H. ("V&S GmbH") im Frühjahr 1996 zusammenhängen sowie den Erwerb der V&S AG durch die W. AG;
f) alle Vorgänge, die mit den Geschäftsbeziehungen der Beklagten und ihrer Beteiligungsgesellschaft mit der O. a.s. mit Sitz in P., T.("O.") zusammenhängen, insbesondere die Gewährung von Krediten seit Frühjahr 1996.
Die Klägerin zu 2) hat sinngemäß die gleichen Anträge gestellt. Sie hat darüber hinaus zu dem Antrag zu 1. jeweils
hilfsweise beantragt,
die Nichtigkeit bzw. die Unwirksamkeit bzw. die fehlende Rechtswirkungsentfaltung des Beschlusses festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Bereits vor Versammlungsbeginn habe eine Vollmacht der folgenden Aktionäre vorgelegen:
- St. (Stimmkarte 43), 24.270 Stimmen - Bl.124 AH -
- Be. (Stimmkarte 144), 18.425 Stimmen - Bl.121 AH -
- Be. (Stimmkarte 244), 5.000 Stimmen - Bl.122 AH-
- Be. (Stimmkarte 342), 15.925 Stimmen - Bl.121 AH -
- Be. (Stimmkarte 390), 3.598 Stimmen
- AB Tu. Hldg.(Stimmkarte 198), 20.000 Stimmen - Bl.123 - - AB Tu. Hldg.(Stimmkarte 203), 38.425 Stimmen
- AB Tu. Hldg. (Stimmkarte 247), 34.216 Stimmen
- S. In. (Stimmkarten 204), 59.706 - Bl.125 AH-
- S. In. (Stimmkarte 242), 21.281 Stimmen
- H. (Stimmkarte 243), 17.144 Stimmen - Bl.126 AH-
- H. (Stimmkarte 250), 20.000 Stimmen -
- Ho. (Stimmkarte 245), 25.000 Stimmen - Bl.65 AH
- G.(Stimmkarte 341), 13.859 Stimmen - Bl.132 AH
- G.(Stimmkarte 249), 25.000 Stimmen
- Sal. O. (Stimmkarte 383), 20 Stimmen
Die genannten, 341.869 Stimmen präsentierenden Aktionäre hätten ihre Stimmen in der Hauptversammlung nicht persönlich, sondern über den Beklagten-Mitarbeiter V. als Bevollmächtigen abgegeben. Von diesen Aktionären hätten die Aktionäre St. (Stimmkarte 43), S. In. (Stimmkarten 204 und 242), H. (Stimmkarten 243 und 250), G. (Stimmkarten 249 und 341), Sal. O. (Stimmkarte 383) die Gesellschaft selbst oder deren Vorstandsmitglied Dr. G. Ga. bevollmächtigt.
Das Landgericht hat den Klagen mit gleich lautenden Urteilen (in den Hauptanträgen) stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob die Stimmrechtsvollmachten wirksam erteilt worden seien; die auf den Vollmachten für den Vorstand Dr. Ga. bzw. für die Gesellschaft beruhenden Stimmen seien wegen des Stimmrechtsverbots aus § 142 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 AktG jedenfalls nicht zu berücksichtigen gewesen, so dass der Antrag zu Tagesordnungspunkt 9 mit Mehrheit angenommen worden sei.
Gegen diese jeweils am 30.11.2001 zugestellten Urteile hat die Beklagte mit bei Gericht jeweils am 21.12.2001 eingegangenen Schriftsätzen Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie beruft sich darauf, die etwaigen Unregelmäßigkeiten bzw. Besonderheiten bei der Abstimmung durch das Verhalten des Herrn V., Direkteingabe der Nein-Stimmen der Vollmachtgeber in die EDV-Anlage, protokollierte Äußerungen über eine vorliegende Faxvollmacht, seien jedenfalls nicht ursächlich für das Beschlussergebnis. Sie behauptet, Herr V. habe von Vollmachten gesprochen, was nicht richtig ins Protokoll übertragen worden sei. Ein Stimmrechtsverbot nach § 142 Abs. 1 S. 2 und 3 AktG könne für den Aktionär St. schon deshalb nicht angenommen werden, weil dieser selber neben Herrn Dr. Ga. zugleich auch Herrn V. bevollmächtigt habe. Im übrigen könne § 142 Abs. 1 S. 2 und 3 AktG grundsätzlich nicht angewandt werden, weil es um die Stimmrechte von Nichtorganmitgliedern gehe, die zudem den Bevollmächtigten eindeutige Weisungen ohne Entscheidungsspielraum für den Bevollmächtigten gegeben hätten.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Kläger, welche die angefochtenen Urteile verteidigen, beantragen jeweils,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
Die Berufungen sind zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht den Klagen stattgegeben und zur Begründung auf das Stimmrechtsverbot nach § 142 Abs.1 Satz 2 und 3 AktG abgestellt, wonach die Stimmen der Aktionäre, die dem Vorstand Dr. Ga. bzw. der Gesellschaft Vollmacht erteilt hatten, nicht zu werten sind, was zur Folge hat, dass der angefochtene Beschluss nicht nur nichtig ist, sondern ein Beschluss gemäß der Antragstellung wirksam zustande gekommen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Urteile verwiesen.
Die Berufung weist keine Aspekte auf, die eine andere Wertung rechtfertigen würden.
a) Der Auffassung der Beklagten, dass das Stimmrechtsverbot nach § 142 Abs.1 Satz 2 und 3 AktG nicht auf die Ausübung des Stimmrechts aus solchen Aktien auszudehnen ist, deren Inhaber nicht Organmitglieder sind, kann grundsätzlich gefolgt werden, wenn die "Ausdehnung" der Vorschrift dahin gehen sollte, die Nichtorgan-Aktionäre den Organ-Aktionären gleichstellen zu wollen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch um den in der Bestimmung ausdrücklich genannten Fall, dass ein Vorstandsmitglied "weder für sich noch für einen anderen" mitstimmen darf.
b) Der Umstand, dass die Vollmachten die Anweisung zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten enthalten, hat keine Auswirkung auf die Anwendbarkeit der Norm. Dass diese Variante vom Wortlaut der Bestimmung erfasst wird, gesteht auch die Berufung zu, die zudem einräumt, dass das bevollmächtigte Vorstandsmitglied nur intern an die Weisung gebunden ist. Damit entfällt aber bereits der grundsätzliche Ansatz zu einer unterschiedlichen Behandlung der uneingeschränkten und eingeschränkten Vollmachten.
Auch im Hinblick darauf, dass die Vollmachtgeber sich vorab mit ihren Weisungen festgelegt hatten, zu TOP 9 im Sinne der Verwaltung stimmen zu wollen, und die Bevollmächtigten sich daran gehalten haben, rechtfertigt sich nicht die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift. Bei deren präventiv ausgerichteter Bedeutung (Stimmverbot) kann es nicht auf eine expost-Betrachtung des Inhalts ankommen, die vertretenen Aktionäre hätten selber nicht anders abgestimmt. Davon abgesehen lässt sich das eben bei einer Teilnahme an der Versammlung oder Bevollmächtigung einer "neutraleren" Person ohnehin nicht unterstellen, da die Willensbildung aufgrund des Verlaufs der Hauptversammlung von einer vorher vorhandenen durchaus abweichen kann.
Der erneute Rückgriff der Berufung auf das nach neuerem Verständnis möglicherweise zulässige "Proxy-Stimmrecht" geht - worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - fehl, soweit der Tatbestand des § 142 Abs.1 Satz 2 und 3 AktG betroffen ist.
c) Soweit das Landgericht zu Recht keinen Unterschied zwischen der Bevollmächtigung der Gesellschaft und der des (als Organ für diese handelnden) Vorstandsmitglieds Dr. Ga. gemacht hat, wird dies von der Berufung nicht angegriffen.
d) Das nach § 142 Abs.1 Satz 2 AktG unzulässige Stimmrecht konnte auch nicht in Untervollmacht durch Herrn V. ausgeübt werden. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 142 Abs.1 Satz 3 AktG. Dieses Verbot hat nichts damit zu tun, dass Herr V. aufgrund unmittelbarer Bevollmächtigung stimmen durfte. Im letzteren Fall war er nicht etwaigen Weisungen des Vorstandsmitglieds ausgesetzt.
e) Der Einwand der Beklagten, der Aktionär St. hätte neben Dr. Ga. auch Herrn V. bevollmächtigt, seine Stimmen seien deshalb zu werten, ist unbegründet. Zum einen würde die für die Antragsstattgabe zu TOP 9 erforderliche Mehrheit auch ohne die Stimmen St. erreicht. Zum anderen kann angesichts der auf der Vollmachtsurkunde angebrachten Pfeile, die eher für eine Unterbevollmächtigung des Herrn V. sprechen, nicht von dessen selbständiger Bevollmächtigung neben der für Herrn Dr. Ga. ausgegangen werden. Aus der Vollmachtsurkunde ergibt sich zudem (auch wenn es nicht darauf ankommt), dass die Weisung zu TOP 9: "Nein zum Vorschlag der Verwaltung" eine Ja-Stimme zu dem Antrag bedeuten würde.
Nach alledem sind die Berufungen, ohne dass es noch eines Eingehens auf die Unregelmäßigkeiten bei der Abstimmung bedarf, mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, denn weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für die Beklagte. 60.000 EUR
OLG Köln:
Urteil v. 16.05.2002
Az: 18 U 11/02
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