Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2009
Aktenzeichen: 10 LA 316/08

(Niedersächsisches OVG: Beschluss v. 29.01.2009, Az.: 10 LA 316/08)

Zu den Anforderungen, die an das Neutralitätsgebot von Amtsträgern bei Wahlen zu stellen sind (hier: Schreiben des bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeisters an Erstwähler).Zu den Voraussetzungen, unter denen Einwirkungen von privater Seite als unzulässige Wahlbeeinflussung anzusehen sind.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie des Bestehens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind vom Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (Nds. OVG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 LA 413/03 -, NdsRpfl. 2005, 80). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander setzen. Hierbei ist als Mindestvoraussetzung für die Darlegung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist und dass die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Mit dem Abstellen auf die Ergebnisrichtigkeit ist gesagt, dass sich der Begriff der €ernstlichen Zweifel€ nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen ist.

Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger unter Aufhebung der Wahlprüfungsentscheidung vom 18. Dezember 2007 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die Stichwahl des Beigeladenen zum Bürgermeister für ungültig zu erklären, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der vom Kläger beanstandete Brief an Erstwähler sei keine unzulässige Wahlbeeinflussung. Der Beigeladene habe nicht sein Amt in den Vordergrund gestellt, sondern vielmehr eine Aufforderung zur Wahlbeteiligung ausgesprochen. Auch sein Wahlversprechen, er werde ein Jugendparlament einberufen, lasse eine derartige Verbindung zu seinem bisherigen Amt, die sich als Benachteiligung der Mitbewerber darstelle, nicht erkennen. Das Versprechen, ein Jugendparlament einzuberufen, stelle sich weder als Fortführung des bisherigen Amtes dar noch als in amtlicher Eigenschaft ausgesprochene Herabsetzung eines Mitbewerbers. Sein bisheriges ehrenamtliches Amt sei ohne Einfluss auf die vom Beigeladenen beabsichtigten Projekte. In der Wahlwerbung werde nicht das bisherige Amt als Instrument dargestellt, durch das der Beigeladene auch in Zukunft für die Gemeinde tätig werden könne. Auch sei das Wahlschreiben nicht durch seine Gestaltung unzulässige Wahlbeeinflussung. Ein Amtsinhaber brauche seine Tätigkeit und seine Amtsbezeichnung nicht zu verbergen. Kommunale Wahlbeamte dürften auch im Wahlkampf ihre Amtsbezeichnung verwenden. Dem Beigeladenen sei als Ehrenbeamter die Führung seiner Amtsbezeichnung im privaten Rechtsverkehr gestattet. Der Beigeladene habe sich deshalb nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern unter Hinweis auf sein bisheriges Amt am Wahlkampf beteiligt. Auch die Beiträge im Internet-Forum stellten keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar. Zwar könne das Wahlergebnis auch durch Personen, Vereinigungen oder Organisationen unzulässig beeinflusst werden. Allerdings liege eine unzulässige, einen Wahlfehler begründende Wahlbeeinflussung durch Dritte nur dann vor, wenn durch die beanstandete Einwirkung auf die Wählerwillensbildung in erheblichem Maße gegen die Grundsätze der Freiheit oder Gleichheit der Wahl verstoßen werde. Selbst gesetzwidriges Handeln Privater führe nicht in jedem Fall zu Wahlfehlern. Wahlbeeinflussungen mit Rechtsverstößen seien unzulässig, wenn der Wahlkampf so schwerwiegend und ohne Möglichkeit rechtlich zulässiger Gegenwehr behindert werde, dass das Wort €Wahlterror€ angemessen sei. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl schütze den Wähler nicht vor Beeinflussungen, die geeignet seien, seine Entscheidungsfreiheit trotz des bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen, wenn darüber eine öffentliche Diskussion stattfinde und der Wähler durch freie Entscheidung auf diese Beeinflussung reagieren könne. Selbst wenn die Darstellung im Internet-Forum über das Verhalten der unterlegenen Wahlbewerberin sachlich falsch gewesen sei, liege darin keine unzulässige Beeinflussung des Wählerwillens. So seien Behauptungen über den politischen Gegner, die wenn nicht offensichtlich unwahr, so doch jedenfalls klarstellungsbedürftig seien, im Wahlkampf nicht von vornherein Grund für die Ungültigkeit der Wahl. Das Internet-Forum der Unabhängigen Wählergemeinschaft J. (UWG) sei als Plattform für Tatsachenbehauptungen genutzt worden, die sich im Nachhinein als diskussionsbedürftig erwiesen hätten. Derartige Vorgänge seien im Wahlkampf nicht ungewöhnlich. Hier komme hinzu, dass eine Gegenreaktion nicht ausgeblieben sei. So habe im Internet-Forum eine Diskussion über Sinn und Zweck derartiger Anschuldigungen stattgefunden. Interessierte Wahlbeobachter hätten dort ein durchaus differenziertes Bild über das Verhalten der Mitbewerberin und über das Verhalten der UWG gewinnen können. Die Grenzen zulässigen Wahlkampfs seien hier nicht überschritten. Über die Grenzen des guten Geschmacks und politischen Anstands sei nicht zu entscheiden.

Hiergegen wendet der Kläger zunächst ein, mit dem Schreiben an die Erstwähler habe der Beigeladene inhaltlich nicht hinreichend zwischen amtlicher Erklärung und Wahlwerbung getrennt. Auf Grund des Inhalts des Schreibens und der mehrfachen Selbstbezeichnung als Bürgermeister habe der Beigeladene amtliche Autorität in Anspruch genommen. Diese dürfe er nicht dazu missbrauchen, am Ende des Schreibens Werbung für die eigene Wahl zu machen. Bei Handlungen, die den Anschein amtlichen Handelns erwecken könnten, bestehe die Pflicht, diese ausdrücklich als Wahlwerbung zu kennzeichnen. Es greife deshalb zu kurz, wenn das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass im vorliegenden Fall private und amtliche Äußerungen hinreichend unterscheidbar seien. Es komme neben einer Unterscheidbarkeit auch auf eine inhaltliche und funktionale Trennung von Wahlwerbung und amtlichen Anschreiben an. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die ersten Absätze des Anschreibens inhaltlich keine Wahlwerbung, sondern sachliche Information über das Wahlrecht seien. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung könne hier nicht mit dem Argument verneint werden, der Beigeladene sei nicht hauptamtlicher Bürgermeister gewesen; insoweit komme es auf den Empfängerhorizont der Erstwähler an. Im Übrigen gehörten die Einberufung eines Jugendparlaments sowie das Anschreiben an Erstwähler zum weiteren Kreis der Repräsentationsaufgaben eines ehrenamtlichen Bürgermeisters. Es könne im Hinblick auf den amtlichen Charakter einer Erklärung nicht darauf ankommen, dass das Wahlversprechen tatsächlich bereits zum Aufgabenkreis des Amtsträgers zählt. Unzutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass aus dem Anschreiben der Unterschied zwischen den Aufgaben eines ehrenamtlichen und denen eines hauptamtlichen Bürgermeisters ersichtlich sei.

6Aus diesem Vorbringen ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass ein Amtsträger sich als Kandidat an der Wahl in gleichem Umfang mit gleichen Mitteln beteiligen darf wie andere Bewerber, die diese amtliche Eigenschaft und die damit verbundenen Möglichkeiten nicht besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 5.96 -, BVerwGE 104, 323 mit weiteren Nachweisen; Hess. VGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - 8 UE 1851/07 -, juris; Urteil vom 22. September 2005 - 8 UE 609/05 -, NVwZ 2006, 610 [611]). Allerdings müssen private und amtliche Äußerungen des Amtsträgers hinreichend sicher unterscheidbar sein. Gegenteiliges kann dem angeführten Urteil des Senats vom 26. März 2008 (- 10 LC 203/07 - Nds. VBl. 2008, 207) nicht entnommen werden. Der Senat hat im Hinblick auf die Neutralitätspflicht von Amtsträgern maßgeblich darauf abgestellt, ob diese sich am Wahlkampf in amtlicher Funktion beteiligt oder in ihrer Eigenschaft als Bürger von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht haben. Ferner hat er eine Äußerung dann als amtlich angesehen, wenn sie ausdrücklich in einer amtlichen Eigenschaft abgegeben worden ist oder wenn sich aus anderen Umständen ergibt, dass die Äußerung im Wahlkampf amtlichen Charakter hat, insbesondere dann, wenn amtliche Autorität oder eine durch das Amt erworbene Beurteilungskompetenz in Anspruch genommen wird, um einer Wahlaussage oder -empfehlung Nachdruck zu verleihen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen amtlichen Charakter des Schreibens des Beigeladenen an Erstwähler verneint. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung ist nach Inhalt und Form nicht von einer amtlichen Erklärung auszugehen. Allein die zulässige Verwendung der Amtsbezeichnung des Beigeladenen gibt dem Anschreiben keinen amtlichen Charakter (vgl. Senatsurteil vom 26. März 2008 - 10 LC 203/07 -, NdsVBl. 2008, 207; Hess. VGH, Urteil vom 22. September 2005, a.a.O.; Oebbecke, Amtliche Äußerungen im Bürgermeisterwahlkampf, NVwZ 2007, 30 [31]) . Auch dass das Anschreiben sachlich gehalten ist und die Empfänger auffordert, ihr Wahlrecht auszuüben, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Inhalt des Schreibens amtlich und nicht privat wäre. Dem steht nicht entgegen, dass solche Informationen auch von Amts wegen an Erstwähler weitergegeben werden, um diese auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. Es kann einem Bewerber nicht zum Nachteil gereichen, dass er seine Wahlwerbung sachlich hält und die darin wiedergegebenen Informationen zutreffend sind. Im Übrigen macht jeder Bewerber im Wahlkampf von seiner Möglichkeit Gebrauch, zur Teilnahme an der Wahl aufzurufen. Ebenso wenig ist zur Vermeidung eines amtlichen Eindrucks zwingend erforderlich, dass der Amtsträger ausdrücklich hervorhebt, dass es sich um ein privates Schreiben zum Zwecke der Wahlwerbung handelt.

Auch vermittelt das an die Erstwähler gerichtete Schreiben nicht den Eindruck, dass der Beigeladene seine amtliche Autorität in Anspruch genommen hat, um seinen Wahlaussagen Nachdruck zu verleihen. Ein solcher Eindruck konnte zum Zeitpunkt der Wahl schon deshalb nicht entstehen, weil der Beigeladene - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - hoheitliche Befugnisse nicht hat ausüben können. Dass der Beigeladene als (ehrenamtlicher) Bürgermeister bis dahin nicht die Gemeindeverwaltung geleitet und insoweit über keine hoheitlichen Befugnisse verfügt hat, musste den Wählern im Allgemeinen bekannt sein. Denn in der Gemeinde J. ist im November 2007 erstmalig der hauptamtliche Bürgermeister gewählt worden, wobei der damalige Gemeindedirektor noch im Amt gewesen ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen amtlichen Bezug auch im Hinblick darauf verneint, dass das Wahlversprechen des Beigeladenen in seinem Anschreiben zur Beteiligung von Jugendlichen in keinem Zusammenhang mit seinem damaligen Amt gestanden hat. Entgegen der Ansicht des Klägers gehört diese Aufgabe nicht zum erweiterten Kreis der Repräsentationsaufgaben eines (ehrenamtlichen) Bürgermeisters im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 NGO in der bis 31. Oktober 1996 geltenden Fassung (NGO a.F.). Vielmehr soll nach § 22e NGO n.F. die Gemeinde Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Inwieweit hierbei ein konkreter Bezug zu den Aufgaben eines ehrenamtlichen Bürgermeisters besteht, hat der Kläger nicht dargelegt. Ebenso wenig hat es zu den Repräsentationsaufgaben nach § 31 Abs. 1 Satz 2 NGO a.F. gehört, Erstwähler über ihr Wahlrecht zu informieren; vielmehr handelt es sich um eine Angelegenheit der Gemeindeverwaltung, die bis zur ersten Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters vom Gemeindedirektor geleitet worden ist (§ 62 NGO a.F.).

Zudem kann aus der Form des Schreibens nicht auf einen amtlichen Inhalt geschlossen werden. Der Beigeladene hat gerade nicht den amtlichen Briefkopf der Gemeinde für sein Anschreiben verwandt. Er hat in diesem Schreiben auch amtliche Zeichen und Symbole wie Wappen oder Dienstsiegel der Gemeinde (§ 15 NGO) nicht verwendet.

Weiter sieht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die näher bezeichnete Rechtsprechung hinsichtlich der falschen Tatsachenbehauptungen in dem Internet-Forum nicht berücksichtigt habe.

11Hiermit legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dar. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt nicht schon dann vor, wenn von privater Seite unwahre Behauptungen über einen Bewerber verbreitet werden. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl setzt u.a. voraus, dass sich der Wähler über Ziele und Verhalten der Bewerber frei von Manipulationen informieren kann. Dieser Grundsatz schützt deshalb den Wähler vor Beeinflussungen, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz des bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen. Zu solchen Beeinflussungen zählen auch Täuschungen und Desinformationen, wenn keine Möglichkeiten der Abwehr oder des Ausgleichs - etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs - bestehen. Allerdings wird die Unverletzlichkeit der Willensbildung des Wählers im Wahlprüfungsverfahren nicht unbegrenzt geschützt. Im Hinblick hierauf ist zwischen privater Parteinahme und amtsseitiger Beeinflussung zu unterscheiden. Einwirkungen auf den Wähler wie Entlassungs- oder Ausschlussdrohungen privater Arbeitgeber oder von Vereinigungen sowie Wahlmanöver der im Wahlkampf stehenden Parteien oder einzelner Wahlbewerber, einschließlich von Täuschungen und Lügen, sind grundsätzlich auch dann nicht wahlrechtlich zu beanstanden, wenn sie sittlich zu missbilligen sind. Hingegen begründen amtliche Wahlbeeinflussungen für sich eine unzulässige Wahlbeeinflussung. Die grundsätzliche Anerkennung der amtlichen Wahlbeeinflussung als Wahlfehler bei gleichzeitiger Zurückhaltung, Einwirkung privater Dritter - einschließlich Parteien und ihrer Kandidaten - auf die Willensbildung des Wählers als Wahlungültigkeitsgrund anzusehen, beruht maßgeblich darauf, dass die vollziehende Gewalt dem Gebot der Freiheit der Wahl unterworfen ist (Art. 20 Abs. 3 GG), also zu ihrer Gewährleistung verpflichtet ist, während die Wahlbeeinflussung aus dem nichtstaatlichen Bereich bzw. nichtkommunalen Bereich unter den Bedingungen des Wahlwettbewerbs grundsätzlich hingenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003 - BVerwG 8 C 14.02 -, BVerwGE 118, 101 [106 ff.] mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 14. März 2005 - 3 Q 49/04 -, juris). Nach Maßgabe dessen kann eine ernstliche Beeinträchtigung der Wahlfreiheit und damit eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch Einwirkungen von privater Seite nur angenommen werden, wenn sie mit Mitteln des Zwangs oder des Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst hat oder wenn in ähnlich schwer wiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr oder des Ausgleichs bestanden hat (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 -, BVerfG 103, 111 [132 f.]).

Der Kläger legt mit seinem Zulassungsantrag schon nicht dar, dass durch die geltend gemachte Unwahrheit von Behauptungen über die Mitbewerberin in dem Internet-Forum auf die Wähler mit Mitteln des Zwangs, des Drucks oder in vergleichbarer Weise eingewirkt worden ist.

Diese qualifizierten Anforderungen für eine unzulässige Wahlbeeinflussung von privater Seite sind hier auch nicht erfüllt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass durch die behauptete Desinformation Zwang oder Druck auf die Wähler ausgeübt worden ist. Daneben hat für die Mitbewerberin die Möglichkeit der Abwehr und des Ausgleichs bestanden. Zum einen hat die Möglichkeit bestanden, den Betreiber des Forums aufzufordern, den Beitrag unverzüglich zu löschen oder eine Gegenäußerung zuzulassen. Zum anderen ist das behauptete Verhalten der Mitbewerberin in dem Forum nicht unstreitig geblieben. Vielmehr hat ein Teilnehmer die Behauptungen im Einzelnen bestritten, so dass der andere Teilnehmer sich von seinem Beitrag distanziert und sich hierfür entschuldigt hat. Der abschließende Beitrag des Administrators des Forums nimmt zwar den ursprünglichen Beitrag erneut auf, entgegen dem Vorbringen des Klägers werden aber nicht sämtliche Vorwürfe gegen die Mitbewerberin wiederholt. Abgesehen davon, dass es zu keiner lautstarken Unterhaltung gekommen sein soll, stellt der Administrator die Äußerung eines anderen Teilnehmers nicht in Frage, dass es an der Kasse zu keiner Diskussion mit der Mitbewerberin gekommen sei und es dort keine Schlange wartender Besucher gegeben habe, an der die Mitbewerberin habe vorbeigehen müssen. Vielmehr hat er im Hinblick hierauf erklärt, die Mitbewerberin habe sich direkt an den Veranstalter gewandt, um Einlass zu erhalten.

Allerdings hat der Administrator des Forums den Vorwurf wiederholt, die Mitbewerberin habe mit der Äußerung, ob er - der Veranstalter - nicht wisse, wer sie denn sei, ihrer Bitte um Einlass Nachdruck geben wollen. Jedoch kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass nach der Erklärung des Administrators diese Behauptung für einen interessierten Wähler nunmehr unstreitig wahr ist. Insoweit macht der Kläger geltend, die Leser des Forums hätten nicht ohne weiteres erkennen können, dass auch der abschließende Eintrag keinen besonderen Wahrheitsgehalt beanspruche und nicht ernst genommen werden könne, weil der Administrator besondere Autorität beanspruche, zumal er sich auf einen Zeugen berufen habe. Von einer besonderen Autorität des Administrators im Hinblick auf die Wahrheit seiner Behauptung kann aber nicht ausgegangen werden. Vielmehr handelt es sich bei dem als €Bürgerforum der UWG J.€ bezeichneten Internet-Forum um ein Informationsangebot der den Beigeladenen unterstützenden Partei UWG, so dass der Administrator erkennbar im Lager des Beigeladenen gestanden hat und ein eigenes Interesse an dem Ausgang der Wahl gehabt hat. Zudem ist davon auszugehen, dass derartige Aussagen von Parteien und anderen Unterstützern im Hinblick auf deren Wahrheitsgehalt im Allgemeinen zurückhaltend bewertet werden. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Administrator hinsichtlich seiner Aussage auf den genannten Veranstalter berufen hat. Auch hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf einen Ausgleich zu Recht darauf abgestellt, dass die Wähler sich zugleich ein differenziertes Bild über das Vorgehen der UWG haben machen können, indem die Wählergemeinschaft derartige persönliche Angriffe gegen die Mitbewerberin erhoben hat.

2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden.

Nach dieser Bestimmung ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte (Divergenzgerichte) abweicht und auf dieser Aufweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; die lediglich unrichtige Anwendung eines vom Divergenzgericht entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall ist ebenso wenig eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wie das Übersehen einer Rechtsfrage oder eines Rechtssatzes durch das Verwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 26 mit weiteren Nachweisen; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rdnr. 36 ff.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rdnr. 158 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 124 Rn. 11, § 132 Rn. 14 ff.). Eine die Zulassung der Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn der Antragsteller einen inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem es einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz ausdrücklich oder zumindest konkludent widersprochen hat. Daran fehlt es hier.

Diesbezüglich erhebt der Kläger in Bezug auf wahrheitswidrige Behauptungen im Forum der UWG den Einwand, das Verwaltungsgericht habe den insoweit geltenden Obersatz aus dem Senatsurteil vom 26. März 2008 - 10 LC 203/07 -, wonach Richtigstellungsmöglichkeiten bei unzulässiger Wahlbeeinflussung außer Betracht bleiben müssten, nicht angewandt, ohne den Obersatz ausdrücklich in Zweifel zu stellen.

Hiermit zeigt der Kläger nicht einen abstrakten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz auf, der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Vielmehr beruft sich der Kläger lediglich auf eine unrichtige Anwendung eines vom Divergenzgericht entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall, die aber die Zulassung der Berufung nach der genannten Bestimmung nicht ermöglicht.

Entsprechendes gilt hinsichtlich des Einwands des Klägers im Hinblick auf das an Erstwähler gerichtete Schreiben des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die vom Senat entwickelten Maßstäbe über eine hinreichende Trennung von amtlicher Erklärung und Wahlwerbung anzuwenden. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils reichten hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht zu kurz. Das Verwaltungsgericht sei nicht auf die Kennzeichnungspflicht von Wahlwerbung eingegangen. Ferner komme es auf eine inhaltliche und funktionale Trennung von Wahlwerbung und amtlichen Anschreiben an. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die ersten Absätze des Anschreibens an Erstwähler keinerlei Wahlwerbung, sondern nur sachliche Informationen über das Wahlrecht enthielten.

Auch hiermit zeigt der Kläger nicht einen abstrakten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz auf, der von einem der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Vielmehr beruft sich der Kläger auch hier allein auf eine unrichtige bzw. fehlende Anwendung eines bestimmten Rechtsgrundsatzes. Abgesehen davon hat der Senat in seinem Urteil vom 26. März 2008 - 10 LC 203/07 - nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass im Hinblick auf eine hinreichende Trennung von Wahlwerbung und amtlicher Erklärung eine Pflicht bestehe, die Wahlwerbung ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Vielmehr hat er maßgeblich darauf abgestellt, dass das Gebot der freien Wahlen es staatlichen und gemeindlichen Organen untersagt, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Sie dürfen in ihrer amtlichen Eigenschaft in keiner Weise Wahlempfehlungen aussprechen. Da sich Amtsträger nicht nur an Wahlen beteiligten dürfen, sondern in ihrer Eigenschaft als Bürger auch im Wahlkampf äußern und von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, a.a.O. mit weiteren Nachweisen), ist mit Blick auf die Beachtung ihrer Neutralitätspflicht entscheidend, ob es sich bei der anlässlich der bevorstehenden Wahl von ihnen abgegebene Erklärung um eine ausschließlich private Meinungsäußerung ohne Amtsbezug oder - zumindest in Teilen - um eine amtliche Äußerung handelt. Die Unzulässigkeit amtlicher Wahlwerbung wird deshalb nicht allein dadurch aufgehoben, dass sie als Wahlwerbung gekennzeichnet wird.

3. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden, weil der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vorliegt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs besteht nicht.

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, BVerfGE 69, 141 [143] und Beschluss vom 19. Juni 1985 - 1 BvR 933/84 -, BVerfGE 70, 215 [218]). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachkommt, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls deutlich machen, dass dies wider Erwarten nicht geschehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182, [187 f.]). Solche Umstände liegen hier nicht vor.

Bereits dem Tatbestand des angefochtenen Urteils lässt sich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Eintrags des Administrators vom 16. November 2007 zur Kenntnis genommen hat. Aus dem Umstand, dass die in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Kritik keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat, kann nicht geschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Darstellung des Verhaltens der Mitbewerberin vor einem Veranstaltungslokal im Internet-Forum der UWG sachlich falsch gewesen sein mag, aus der angenommenen Unwahrheit der Darstellung sich aber eine unzulässige Wahlbeeinflussung nicht herleiten lasse. Soweit das Verwaltungsgericht dabei der Bewertung des Klägers in Bezug auf das besondere Gewicht der für unwahr erachteten Behauptungen des Administrators des Forums nicht gefolgt ist, ist der vom Kläger angenommene Mangel in der Sachverhaltswürdigung nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2006 - BVerwG 9 B 22.05 -, juris und Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).

Daneben fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels. Wie bereits im Einzelnen dargelegt, lässt sich aus den vom Kläger kritisierten Behauptungen des Administrators und anderer Teilnehmer im Internet-Forum der UWG über die Mitbewerberin eine unzulässige Wahlbeeinflussung nicht herleiten. Deshalb stellt das Vorbringen des Klägers über unwahre Behauptungen in Bezug auf die Mitbewerberin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage; ein anderer Ausgang des Verfahrens ist daher ausgeschlossen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).






Niedersächsisches OVG:
Beschluss v. 29.01.2009
Az: 10 LA 316/08


Link zum Urteil:
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