Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. Juli 2007
Aktenzeichen: X ZB 23/06
(BGH: Beschluss v. 31.07.2007, Az.: X ZB 23/06)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 5. Juli 2006 verkündeten Beschluss des 19. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Patentinhabers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 75.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist das ein Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage sowie eine Windenergieanlage betreffende deutsche Patent 100 22 974 (Streitpatent) erteilt worden. Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage mit einem Generator zum Abgeben elektrischer Leistung an ein elektrisches Netz, wobei die Windenergieanlage einen Rotor mit pitchgeregelten Rotorblättern aufweist, mittels deren Verstellung die Leistung der Windenergieanlage eingestellt wird und wobei die von dem Generator an das Netz abgegebene Leistung in Abhängigkeit der Netzfrequenz des elektrischen Netzes eingestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die von dem Generator abgegebene, in das Netz eingespeiste Leistung verringert wird, wenn die Netzfrequenz des elektrischen Netzes einen vorbestimmten Netzfrequenzwert von mehr als 3 ä über ihrem Sollwert übersteigt."
Patentanspruch 3 lautet:
"Windenergieanlage mit einem Rotor mit Rotorblättern mit Pitchregelung und einem mit dem Rotor gekoppelten elektrischen Generator zum Abgeben elektrischer Leistung an ein elektrisches Netz, mit einer Regelungseinrichtung mit einem Frequenzaufnehmer zum Messen oder Ermitteln der Frequenz der am Netz anliegenden elektrischen Spannung (Strom), wobei die von dem Generator an das Netz abgegebene elektrische Leistung in Abhängigkeit der Netzfrequenz des elektrischen Netzes einstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die von dem Generator abgegebene, in das Netz eingespeiste Leistung verringerbar ist, wenn die Netzfrequenz des elektrischen Netzes einen vorbestimmten Netzfrequenzwert von mehr als 3 ä über ihrem Sollwert übersteigt."
Die Verfahrensbeteiligten haben gegen das Patent Einspruch eingelegt. Der Patentinhaber hat das Patent in seiner erteilten Fassung sowie mit zwei Hilfsanträgen, wegen deren Wortlauts auf den angefochtenen Beschluss verwiesen wird, verteidigt.
Das Bundespatentgericht hat das Patent widerrufen, weil sich dessen Gegenstand für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben habe. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Patentinhabers, mit der er geltend macht, das Bundespatentgericht habe ihm das rechtliche Gehör versagt. Die Einsprechenden sind der Rechtsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die zulässige und allein auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) gestützte Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG trägt der Bedeutung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) für ein rechtsstaatliches Verfahren Rechnung, in dem jeder Verfahrensbeteiligte seine Rechte wirksam wahrnehmen können soll. Dies setzt voraus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlichrechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine Erkenntnisse verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten. Beachtet das Gericht diese Anforderungen nicht, versagt es den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör (Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur, m.w.N.). Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs dient der Wahrung dieses Verfahrensgrundrechts der am Verfahren Beteiligten und nicht der inhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. Sen.Beschl. v. 23.1.2007 - X ZB 3/06, Umdr. S. 6 m.w.N.).
2. Der angefochtene Beschluss weist die von der Rechtsbeschwerde gerügten Mängel nicht auf.
a) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, aus den entgegengehaltenen Seiten 310 bis 343 des Buches Heier, Windkraftanlagen in Netzbetrieben (1996), sei - wie von allen Verfahrensbeteiligten zugestanden - sowohl ein Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage mit einem Generator zum Abgeben elektrischer Leistung an ein elektrisches Netz nach Patentanspruch 1 als auch eine entsprechende Windenergieanlage nach Patentanspruch 3 bekannt. Diese Windenergieanlage weise einen Rotor mit pitchgeregelten Rotorblättern auf, mittels deren Verstellung die Leistung der Windenergieanlage eingestellt werde, wobei die von dem Generator an das Netz abgegebene Leistung in Abhängigkeit der Netzfrequenz des elektrischen Netzes eingestellt werde. Beispielsweise würden der Regelung in Bild 5.3.3 die Istwerte für Drehzahl und Frequenz zugeführt und in Abhängigkeit davon der Blattverstellwinkel und damit die Leistung eingestellt. Zur Erfassung dieses Frequenzwertes müsse die Regelung einen Frequenzaufnehmer zum Messen oder Ermitteln der Frequenz aufweisen. Damit seien alle Merkmale aus dem Oberbegriff der Patentansprüche 1 und 3 bekannt.
Diese Ausführungen entsprechen den Angaben in Absatz 4 der Beschreibung des Streitpatents und dem Vorbringen der Einsprechenden zu 1 in der Einspruchsschrift (GA I, 9). Der Patentinhaber hat, worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist, zu dieser Frage Stellung genommen und ausgeführt, das Dokument offenbare möglicherweise die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1, lehre aber bezüglich des kennzeichnenden Teils genau das Gegenteil (Schriftsatz vom 30. Juni 2006, GA II, 148).
Daraus folgt, dass der Patentinhaber nicht nur Gelegenheit hatte, zum Ausgangspunkt des angefochtenen Beschlusses Stellung zu nehmen, sondern auch tatsächlich Stellung genommen hat. Diese Stellungnahme hat das Bundespatentgericht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen. Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Patentinhabers liegt insoweit ersichtlich nicht vor. Soweit sich das Bundespatentgericht zur näheren Begründung seiner Auffassung auf Seite 327 sowie das Bild 5.3.3 der genannten Schrift bezogen hat, rügt die Rechtsbeschwerde lediglich die inhaltliche Richtigkeit der Darlegungen des angefochtenen Beschlusses zum Offenbarungsgehalt dieser Schrift, die mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht zur Überprüfung gestellt werden kann. Nichts anderes gilt für die weiteren Darlegungen der Rechtsbeschwerde zu der von ihr behaupteten Fehlinterpretation des Offenbarungsgehalts dieser Schrift sowie des Dokuments "PreußenElektra" (RB 13) durch den angefochtenen Beschluss.
b) Das Bundespatentgericht hat den Ausführungen in der genannten Schrift von Heier nicht nur Hinweise darauf entnommen, wie in Zukunft der Wert der Windenergie zu einer netzstützenden Größe gesteigert werden könne (Beschluss S. 13), sondern auch auf eine Regelung und Betriebsführung der eingesetzten Windkraftanlagen, die dem konventionellen Kraftwerkscharakter nahe kommen (Beschluss S. 14). Es hat daraus abgeleitet, dass der Fachwelt am Prioritätstag das Problem, Windenenergieanlagen so auszubilden und einzusetzen, dass sie einerseits netzstützend wirken und andererseits eine große Energieausbeute ermöglichen, bekannt war, so dass der Fachmann gehalten war, sich über einen netzstützenden und gleichzeitig effektiven Betrieb dieser Anlagen Gedanken zu machen.
Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe in diesem Zusammenhang eine politische Aussage gemacht, indem es darauf hingewiesen habe, der Fachmann sei im Übrigen gehalten gewesen, derartige Überlegungen auch angesichts der staatlichen und internationalen Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien anzustellen (RB 9). Hierbei handle es sich um eine expost Betrachtung ohne technischen Gehalt.
Die Rüge betrifft die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, die, wie bereits ausgeführt, mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht zur Überprüfung gestellt werden kann. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Rechtsbeschwerde gerügten Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zur Dauer der Entwicklungs- und Planungsarbeiten für Windkraftanlagen, zu den Eltra-Dokumenten und zu den auf Seite 15 des angefochtenen Beschlusses genannten Schriften, aus denen das Bundespatentgericht hergeleitet hat, dass Überlegungen zum Auffinden eines technisch und wirtschaftlich vertretbaren Kompromisses zwischen einander entgegen gesetzten Anforderungen an Kraftwerksanlagen schon lange vor dem Anmeldetag des Streitpatents zum Fachwissen der einschlägig tätigen Fachwelt gehörten.
c) Die Rechtsbeschwerde macht schließlich eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör bezüglich der hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents geltend (RB 14 f.).
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, auf Seite 19 des angefochtenen Beschlusses heiße es allein, das "Merkmal B" sei dem Fachmann durch den aus der deutschen Offenlegungsschrift 197 56 777 bekannten Stand der Technik nahe gelegt, das Bundespatentgericht habe - ohne dem Patentinhaber die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen - nur das Naheliegen eines einzelnen Merkmals geprüft, und kritisiert, dass sich das angesprochene Dokument entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts nicht mit der Netzfrequenz, sondern mit der Netzspannung befasst, macht sie keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern das Vorliegen eines Rechtsfehlers und inhaltliche Mängel des angefochtenen Beschlusses geltend, auf die hin eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht stattfindet.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 PatG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
Melullis Ambrosius Mühlens Asendorf Gröning Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.07.2006 - 19 W(pat) 313/04 -
BGH:
Beschluss v. 31.07.2007
Az: X ZB 23/06
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