Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Oktober 2007
Aktenzeichen: 8 W (pat) 343/05

(BPatG: Beschluss v. 18.10.2007, Az.: 8 W (pat) 343/05)

Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das Patent 10 2004 009 806, dessen Erteilung am 21. April 2005 veröffentlicht worden ist, ist am 21. Juli 2005 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 4. September 2007 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren Schriftsätze in den Akten verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 geltenden Fassung durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden (vgl. BGH Beschl. v. 17. April 2007 X ZB 9/06 und vom 27. Juni 2007 X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren I und II).

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Druckschriften hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03 - BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.

Dehne Dr. Huber Pagenberg Kuhn Hu






BPatG:
Beschluss v. 18.10.2007
Az: 8 W (pat) 343/05


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