Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 2. Dezember 1999
Aktenzeichen: 10A D 7/99.NE
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 02.12.1999, Az.: 10A D 7/99.NE)
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Erinnerungsverfahren auf 471,25 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller stellten als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet zusammen mit dem Eigentümer eines anderen Grundstücks im Plangebiet einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin war im Normenkontrollverfahren durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten. Der Eigentümer des anderen Grundstücks nahm seinen Normenkontrollantrag durch Erklärung vom 7. Januar 1999 zurück. Durch Beschluß vom 18. Januar 1999 trennte der Senat die Verfahren des Eigentümers jenes anderen Grundstücks und der Antragsteller. In dem Verfahren der Antragsteller hörte der Senat durch prozeßleitende Verfügung des Berichterstatters vom 28. Januar 1999 die Beteiligten zu seiner Absicht an, über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden. Die Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin teilten unter dem 10. Februar 1999 mit, die Antragsgegnerin sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß einverstanden. Die Antragsteller nahmen ihren Normenkontrollantrag zurück. Der Berichterstatter als Einzelrichter stellte das Verfahren ein, legte den Antragstellern die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 20.000,- DM fest.
Die Antragsgegnerin hat die Festsetzung der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten beantragt und dabei eine Prozeßgebühr ihrer Prozeßbevollmächtigten nach einem Gegenstandswert von 20.000,- DM zugrundegelegt.
Insoweit antragsgemäß hat der Urkundsbeamte des Gerichts die von den Antragstellern an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 1.471,46 DM festgesetzt.
Hiergegen haben die Antragsteller die Entscheidung des Gerichts beantragt. Unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme im Kostenfestsetzungsverfahren machen sie geltend: In kostenmäßiger Hinsicht sei von einer Verdoppelung des Streitwerts auszugehen. Von ihnen sei jedoch lediglich die Hälfte der ansatzfähigen Kosten zu tragen. Aus der Trennung der Verfahren dürften ihnen keine Kostennachteile erwachsen.
Die Antragsgegnerin hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Über den Antrag der Antragsteller auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) hat gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Die Entscheidung über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren ist eine solche über Kosten im Verständnis von § 87 a Abs. 1 Nr. 5 (vgl. BVerwG NJW 1995, 2179; OVG Hamburg NVwZ-RR 1998, 462). Die Entscheidung ergeht (noch) im vorbereitenden Verfahren. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag vor einer Befassung des Senats mit der Sache zurückgenommen. Grundlage der Festsetzung ist die Kostenentscheidung in dem Einstellungsbeschluß des Berichterstatters als Einzelrichters (vgl. BVerwG NVwZ 1996, 786; OVG Hamburg NVwZ-RR 1998, 462).
Die Erinnerung ist gemäß § 165, § 151 Satz 1 VwGO zulässig. Die Antragsteller haben zwar keinen Anfechtungsantrag ausdrücklich formuliert, insbesondere nicht den Umfang der Anfechtung dem Betrage nach beziffert (zu diesem Erfordernis vgl. BFHE 156, 401). Sie haben jedoch in ihrer Erinnerungsschrift konkret angegeben, in welchem Punkt, insbesondere hinsichtlich welchen Kostenansatzes, sie den Kostenfestsetzungsbeschluß angreifen. Damit haben sie den Umfang der Anfechtung hinreichend bestimmbar festgelegt.
Die Erinnerung ist unbegründet. Der Urkundsbeamte des Gerichts hat die Kosten, welche die Antragsteller der Antragsgegnerin zu erstatten haben, zu Recht auf 1.471,46 DM festgesetzt. Die Antragsgegnerin schuldet ihrem Prozeßbevollmächtigten eine Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nach einem Streitwert von 20.000,- DM. Eine Prozeßgebühr in dieser Höhe gehört deshalb zu den Kosten, welche die Antragsteller der Antragsgegnerin als Aufwendungen zu erstatten haben, die zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Die Trennung der Verfahren hat kostenrechtlich zwar zur Folge, daß die bis dahin entstandenen Gebühren in dem Umfang bestehen bleiben, in dem sie erwachsen sind. Nach der Trennung beider Verfahren sind aber für diese Verfahren die Gebühren jeweils neu zu berechnen. Aus der Regelung des § 13 Abs. 2 BRAGO kann nichts anderes hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. In gerichtlichen Verfahren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern. Diese Vorschrift besagt nichts über die Höhe der zu berechnenden Gebühr. Sie verbietet lediglich, in einer Angelegenheit etwa zwei Prozeßgebühren kumulativ geltend zu machen. Daraus folgt nur, daß bei einer Trennung von zwei Verfahren nicht mehr Gebühren geltend gemacht werden können, als es möglich wäre, wenn die Prozesse von Anfang an getrennt gewesen wären.
Die Gebühren der Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin wären hier nur dann aus einem Gesamtstreitwert vor der Trennung der Verfahren, nicht aber aus dem Einzelstreitwert zu ermitteln, der sich nach der Abtrennung des Verfahrens der Antragsteller für dieses ergibt, wenn in dem abgetrennten Verfahren der Antragsteller nach der Trennung die Gebührentatbestände nicht erneut durch Tätigkeiten der Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin erfüllt worden wären. Jedoch ist hier - anders als in dem anderen abgetrennten Verfahren - der Tatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für eine Prozeßgebühr nach der Trennung des Verfahrens erneut erfüllt worden und deshalb eine Prozeßgebühr nach der Trennung des Verfahrens nochmals entstanden. Die Prozeßgebühr entsteht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben die Prozeßgebühr nach Trennung der Verfahren durch die Vertretung der Antragsgegnerin in der Anhörung zu der Absicht des Senats verdient, über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden. Zu dieser Absicht des Senats haben sie schriftsätzlich zustimmend Stellung genommen. Damit haben sie das Geschäft im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO betrieben. Diese Tätigkeit war nicht durch eine andere Gebühr, etwa eine Verhandlungsgebühr abgegolten. Hört das Normenkontrollgericht die Beteiligten zu seiner Absicht an, über einen Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden, so fällt für die Vertretung der Beteiligten in dieser Anhörung weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der §§ 114 Abs. 1, 35 BRAGO eine Verhandlungsgebühr an (OVG NRW NVwZ-RR 1997, 137). Die Vertretung in dieser Anhörung erfüllt vielmehr den Tatbestand der Prozeßgebühr.
Die Antragsteller können nicht verlangen, kostenrechtlich so gestellt zu werden, als habe eine Trennung der Verfahren nicht stattgefunden. Sie können zwar gemeinsam mit anderen Betroffenen in einem Verfahren einen Normenkontrollantrag stellen, auch um das Kostenrisiko zu vermindern. Jedoch steht es allein im Ermessen des Gerichts, die Verfahren zu trennen, wenn es eine solche Trennung für sachdienlich hält. Das Gericht braucht nicht mit Blick auf ein dann erhöhtes Kostenrisiko der einzelnen Antragsteller von einer solchen Trennung abzusehen (BVerwG Buchholz 310 VwGO § 93 Nr. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 02.12.1999
Az: 10A D 7/99.NE
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