Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 20. Dezember 2004
Aktenzeichen: I-2 W 46/04
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 20.12.2004, Az.: I-2 W 46/04)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kos-tenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf (Rechts-pflegerin) vom 11. Juni 2004 wird kostenpflichtig zurückgewie-sen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 85,69 fest-
gesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist sachlich nicht gerechfertigt. Zutreffend hat das Landgericht Düsseldorf mit dem angefochtenen Beschluss der Rechtspflegerin vom 11. Juni 2004, wie von der Antragsgegnerin auf Grund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 22. April 2004 beantragt (vgl. Bl. 176,177 GA), Auslagen gemäß § 26 BRAGO nicht nur in Höhe von EUR 20,00, sondern in Höhe von EUR 26,59 und Kosten für 79 Farbkopien in Höhe von EUR 79,00 als erstattungsfähig festgesetzt. Die von der Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluss vom 11. Juni 2004 und im Nichtabhilfeabschluss vom 19. Oktober 2004 (Bl. 223 GA) insoweit gegebene Begründung macht sich der Senat als zutreffend zu eigen und verweist darauf.
Gemäß § 91 ZPO kann eine Partei im Umfang ihres Obsiegens von dem Gegner Erstattung der ihr erwachsenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten verlangen, zu denen nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gehören.
Die Erstellung der 79 Farbdrucke, die als Anlagen den eidesstattlichen Versicherungen gemäß Anlagen Ag 3 und Ag 8 beigefügt waren, war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Die insoweit entstandenen Kosten, die von der Antragsgegnerin mit EUR 79,00 beziffert werden, waren entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht bereits durch das von der Antragsgegnerin ihren Verfahrensbevollmächtigten geschuldete Anwaltshonorar abgedeckt. Die Erstellung von derartigen Farbdrucken mittels eines Farb- laserdruckers kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin nicht als zur üblichen ordentlichen Geschäftstätigkeit eines Anwaltes gehörend und damit als von dessen Honorar umfasst angesehen werden. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem in NJW 2003, 1127 - 1129 veröffentlichten Beschluss des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 5. Dezember 2002.
Nach § 26 BRAGO sind Auslagen eines Rechtsanwaltes nicht stets nur bis zur Höhe der Auslagenpauschale von EUR 20,00 erstattungsfähig, sondern darüber hinaus auch, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig entstanden sind. Dass hier erhöhte Auslagen in Höhe von EUR 26,69 entstanden sind, haben die Verfahrensbevollmächtigten hinreichend substantiiert mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 (vgl. Bl. 204 - 208 GA) dargetan und überdies anwaltlich versichert (vgl. Bl. 177 GA), was nach § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO zur Berücksichtigung ihres Ansatzes ausreicht. Angesichts des Umfangs und der Bedeutung des vorliegenden Verfahrens mit einem Streitwert von EUR 750.000,00 sind die insoweit entstandenen leicht erhöhten Auslagen, die für verschiedene Telefax-Sendungen angefallen sind, durchaus auch als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand kein Anlass, das Verfahren gemäß § 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 20.12.2004
Az: I-2 W 46/04
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