Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Mai 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 188/99

(BPatG: Beschluss v. 02.05.2001, Az.: 28 W (pat) 188/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 - vom 16. Juli 1999 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 877 424 wird die Löschung der Marke 397 09 947 angeordnet, ausgenommen die Waren "Fahrräder, Fahrzeugreifen".

Gründe

I.

Gegen die am 20. März 1997 für die Waren Kraftfahrzeuge, Sportwagen, Großraum-Kraftfahrzeuge, Elektrofahrzeuge, Krankenwagen, Autobusse, Lastkraftwagen, Fahrräder, Fahrzeugreifen, Motorrädereingetragene Wortmarke 397 09 947 RECREO ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke 877 424 RECARO, die seit dem 29. Januar 1971 für die Waren

"Sitze, Armlehnen, Sicherheitsgurte, Kopfstützen sowie Schrauben, Ösen, Haken, Klemmen, Schienen, Stangen und Stäbe zum Befestigen dieser Teile untereinander und/oder mit dem Fahrzeug; Stoßdämpfer für Sicherheitsgurte, Sitze und Kopfstützen; plastisch verformbare und/oder elastische Sitzteile und Armaturenbretter, plastisch verformbare Kopfstützen; Beschläge für die oben genannten Waren; sämtliche vorgenannten Waren für die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen bestimmt"

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 12 hat mit Beschluß vom 16. Juli 1999 den Widerspruch zurückgewiesen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Verwendungszwecke von Fahrzeugen und Fahrzeugsitzen und deren Teile und Zubehör, die im wesentlichen von der Widerspruchsmarke geschützt seien, sei von einer deutlichen Warenferne auszugehen, weshalb kein strenger Maßstab an den Markenabstand zu stellen sei. RE-CA-RO und RE-CRE-O wiesen noch hinreichende akustische Abweichungen im Konsonantengefüge und Silbenaufbau auf, so daß eine klangliche Verwechslungsgefahr ausscheide. Auch schriftbildlich seien die Streitmarken nicht verwechselbar ähnlich.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie behauptet eine erhöhte Kennzeichnungskraft und entsprechend erweiterten Schutzumfang ihrer Marke und überreicht dazu eine Vielzahl von Unterlagen. Sie ist der Ansicht, daß ausgehend von der erhöhten Kennzeichnungskraft die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand nicht einhalte, so daß eine Verwechselungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Dafür spreche schon der Umstand, daß fünf der sechs Buchstaben der Widerspruchsmarke identisch und in der angegriffenen Marke enthalten seien.

In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ihren Widerspruch dahingehend beschränkt, daß er sich nicht gegen Fahrräder und Fahrzeugreifen richtet.

Die Markeninhaberin hat keinen Antrag gestellt und zur Sache auch nicht vorgetragen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist auf der Grundlage des beschränkten Widerspruchs begründet. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000; 506, 508 - ATTACHE/TISSERAND).

Bei der Prüfung der Warenähnlichkeit ist vorliegend von der Registerlage auszugehen. Danach besteht zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren sind zur Gewährleistung der Herkunftsfunktion der Marke alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen. Dabei kann auch auf Umstände zurückgegriffen werden, die bislang für die Bestimmung des Warengleichartigkeitsbereichs Geltung hatten, wie Herstellung von demselben Unternehmen, Übereinstimmungen in der stofflichen Beschaffenheit, gleicher Verwendungszweck oder Berührungspunkte beim Vertrieb, weil die Waren beispielsweise in denselben Verkaufsstätten angeboten werden. Darüber hinaus sind jedoch die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als Miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren zu berücksichtigen (EuGH GRUR 1998, 992, 923 Tz.23 - Canon; BGH BlPMZ 1999, 314, 315 - Canon II; aaO - LIBERO). Eine Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, daß die betreffenden Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann, dh aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Die angegriffene Marke umfaßt vorliegend Waren im wesentlichen "Kraftfahrzeuge", die eine Sachgesamtheit bilden. Ähnlichkeit mit den darin eingebauten Einzelteilen besteht nur dann, wenn diese einzelnen Bestandteile nach der Verkehrsauffassung bestimmend für das Wesen der Sachgesamtheit sind und vom Verkehr als selbständige Ware des Herstellers der Sachgesamtheit gewertet werden (BPatG PAVIS PROMA, 28 W (pat) 188/97 - Varga/Targa; 30 W (pat) 54/99 - BOXSTER/Boxster).

Bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen weiß der Verkehr, daß nicht alle Teile vom jeweiligen Hersteller selbst gefertigt werden. Dies trifft insbesondere für Fahrzeugsitze zu. Der Verkehr geht jedoch davon aus, daß der Hersteller die Kontrolle über die konstruktiv wie sicherheitstechnisch wesensbestimmenden Teile ausübt. Fahrzeugsitze bilden nicht mehr nur einen optischen Blickfang für den Käufer. Dieser erwartet vielmehr heutzutage vor allem höchste Qualität im Hinblick auf orthopädische und vor allem sicherheitsrelevante Belange. Gerade im Hinblick auf die Sicherheit vertraut der Verkehr auf entsprechende Kontrollen des Fahrzeugherstellers. Gleiche Erwägungen treffen für die nach Registerlage von der Widerspruchsmarke im wesentlichen auch umfaßten Armlehnen, Sicherheitsgurte und Kopfstützen zu, wobei gerade bei letzteren allein die Sicherheit und Zuverlässigkeit zum Schutz der Kraftfahrer beim Fahrzeugaufprall im Vordergrund steht. Deshalb ist vorliegend von einer entscheidungsrelevanten durchschnittlichen Ähnlichkeit der sich hier gegenüberstehenden Waren - Sachgesamtheit Kraftfahrzeug einerseits und die genannten Einzelteile andererseits - auszugehen.

Die Widerspruchsmarke genießt eine erhöhte Kennzeichnungskraft, so daß ein entsprechend erweiterter Schutzumfang zugrunde zu legen ist.

Die Widersprechende hat im einzelnen substantiiert zur langjährigen und intensiven Benutzung ihrer Marke, zur Marktstellung, zum Umsatz in der Bundesrepublik Deutschland und zum Marketing-Budget vorgetragen. Danach ist die Widerspruchsmarke fast weltweit registriert. Für die Waren "Kraftfahrzeugsitze" betrug der Umsatz seit 1994 bis 2000 konstant über ... Mio DM im Jahr, bei einem Budget für das Marketing von ... Mio bis ... Mio DM jährlich. Der Marktanteil bei Nachrüstsitzen und Rennschalen lag zB 1995 bei knapp 60 %. Diesem detaillierten und durch Belege untermauerten Vortrag ist die Markeninhaberin nicht entgegengetreten, so daß alle für die Tatsache der behaupteten Benutzung und der durch sie bewirkten Verkehrsbekanntheit maßgeblichen Umstände als unstreitig zu behandeln sind.

Die Kennzeichnungsstärke ist zwar nur für Fahrzeugsitze vorgetragen und belegt. Jedoch strahlt diese auf die nach Registerlage auch im übrigen geschützten weiteren Waren aus, da auch diese einen wesentlichen sicherheitsrelevanten Teil - ebenso wie die Fahrzeugsitze - der Innenausstattung eines Kraftfahrzeuges betreffen.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle, die von Warenferne und lediglich durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen ist, ist deshalb vorliegend ein strenger Maßstab an den Markenabstand anzulegen, zumal sich die Waren nicht nur an den Fachverkehr, sondern auch in entscheidungserheblichem Umfang auch Endverbraucher richten. Vor diesem Hintergrund kommen sich die Zeichen zu nahe.

Die Streitmarken umfassen jeweils sechs Buchstaben, von denen fünf identisch sind. Die Zeichen gleichen sich in der Anfangssilbe "REC" und in dem Endbuchstaben "O". Sie unterscheiden sich lediglich beim vierten und fünften Buchstaben, wobei das "R" an vertauschter Position steht. Diese geringfügige Verschiedenheit tritt jedoch angesichts des identischen Wortanfangs und des Endbuchstabens bei der mündlichen Benennung derart in den Hintergrund, daß bei dem erweiterten Schutzumfang der Widerspruchsmarke eine klangliche Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann.

Danach hatte die Beschwerde der Widersprechenden im Umfang des beschränkten Widerspruchs Erfolg.

Anlaß, einem der Beteiligten die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG), bestand nicht.

Stoppel Grabrucker Kunzebr/prö






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Az: 28 W (pat) 188/99


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