Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Juni 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 250/03

(BPatG: Beschluss v. 21.06.2005, Az.: 24 W (pat) 250/03)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 301 04 777 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 741 215 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 19. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 04 777 wegen des Widerspruchs aus der Marke 741 215 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 "PUMA"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb






BPatG:
Beschluss v. 21.06.2005
Az: 24 W (pat) 250/03


Link zum Urteil:
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