Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. November 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 87/02
(BPatG: Beschluss v. 26.11.2002, Az.: 33 W (pat) 87/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 21. Dezember 1999 der Wortmarke Microgradefür die Waren- und Dienstleistungen
"Filter für gasförmige oder flüssige Stoffe, insbesondere Luft, Gase, Kraftstoff oder Öl, Filtereinsätze ganz oder teilweise aus porösen Stoffen oder auch als Gewebe, Gewirke und Gestricke, nämlich aus Papier, Pappe, Filz, Kieselgur, keramischen sowie synthetischen Stoffen, aus Metallen sowie aus natürlichen oder künstlichen Fasern: Aktivkohlefilter, Trockenmittelbehälter; Teile der vorgenannten Waren als Ersatzteile; sämtliche Waren als Teile von gewerblichen Anlagen, sowie von Motoren, Maschinen und Fahrzeugen.
Reparaturwesen, nämlich Reparaturen von Motoren, Maschinen und Fahrzeugen"
durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 vom 28. Dezember 2001 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der angemeldeten Marke die Bedeutung "Mikrobereich" zukomme. Der Begriff werde als beschreibende Angabe im Bereich der Filtertechnik verwendet und weise lediglich auf eine kaufentscheidende Eigenschaft von Filtern hin. Der Bedeutungsgehalt erschließe sich darüber hinaus aus dem sprachüblich gebildeten Begriff selbst.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Sie räumt zwar ein, daß die Begriffe "Micro" und "grade" jeweils für sich beschreibender Natur seien. Der zusammengesetzte Begriff "Micrograde" sei in der englischen Sprache jedoch unbekannt und für den Bereich der beanspruchten Filtertechnik nicht beschreibend. In ihrer Gesamtheit enthalte die Anmeldung nur eine vage Idee hinsichtlich der Funktionsweisen der beanspruchten Waren- bzw Dienstleistungen.
Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 18. Oktober 2002 auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die angemeldete Bezeichnung für freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG), so daß die Markenstelle für Klasse 7 die Anmeldung zutreffend gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
Die Wortzusammensetzung "Micrograde" ist sprachüblich gebildet, wobei jeder einzelne der verwendeten Begriffe - was auch die Anmelderin einräumt - für sich allein bereits beschreibend ist. Der Bestandteil "Micro" ist in die deutsche Sprache mit der Bedeutung "klein" (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2000, S 870 f) eingegangen und als Präfix vor Substantiven auf verschiedenen Gebieten sehr gebräuchlich, zB "Microchip", "Microcomputer", "Microelektronik", "Microgramm" oder auch "Microklima" (vgl. auch HABM R0101/98-3 - MICRO PARTICLE ARREST; BPatG 33 W (pat) 347/01 - MicroFlor; BPatG 30 W (pat) 303/93 - MICROLEASE; HABM R0951/00-1 - MICROMAP; HABM R0469/99-1 - MICROSEAL; BPatG 24 W (pat) 119/98 - MicroStation; BPatG 30 W (pat) 150/00 - MICROTEST; BPatG 30 W (pat) 143/97 - MicroTOOLS; HABM R0353/99-1, - MICROTUNE).
Das aus dem Englischen stammende Wort "grade" wird mit "Grad", "Stufe" übersetzt (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 1999, S 285). Auf dem hier einschlägigen Warengebiet der Filtertechnik wird der Begriff - wie auch die Anmelderin zugesteht - in beschreibender Art und Weise verwendet. So wird beispielsweise auf der Internetseite "www.horbachgiesstechnik.de" bei der Beschreibung der Eigenschaften eines Filtergerätes von einem "high cleaning grade" gesprochen, unter www.bollfilter.com wird die gewünschte Filterfeinheit als "grade of filtration" bezeichnet, unter www.laukhuff.de wird für "highgrade filter technology" geworben.
Grundsätzlich ist zwar - wie die Anmelderin zutreffend geltend macht - zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Aber auch ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich, daß das angemeldete Gesamtzeichen - bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen - einen rein beschreibenden Begriffsinhalt hat. Den angesprochenen Verkehrskreisen - hier im wesentlichen einem Fachpublikum - wird vermittelt, daß die so bezeichneten Filtergeräte zu einer besonders feinen Filterung geeignet sind. Dies gilt unabhängig davon, daß das Wort in seiner Gesamtheit nach den Recherchen des Senats auch markenmäßig verwendet wird. Die angemeldeten Dienstleistungen können sich mit der Reparatur derartiger Filter beschäftigen.
Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Ko
BPatG:
Beschluss v. 26.11.2002
Az: 33 W (pat) 87/02
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