Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 6. März 2001
Aktenzeichen: 9 U 17/00
(OLG Köln: Urteil v. 06.03.2001, Az.: 9 U 17/00)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Dezember 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 256/98 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.748,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Juni 1999 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in Höhe weiterer 2.298,75 DM erledigt ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 10/11, der Beklagten 1/11 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
Der Klägerin stand gegen die Beklagte über die gezahlten 100.000 DM hinaus ein Anspruch auf weitere 5.046,77 DM für den Rechtsstreit A. ./. S. Lebensversicherung (23 O 274/96 LG Köln = 5 W 65/97 OLG Köln) zu. In Höhe von 2.298,75 DM ist hinsichtlich dieses Anspruchs Erledigung eingetreten.
I.
Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, für den fraglichen Rechtsstreit keine Zahlungen mehr zu schulden, weil mit der erfolgten Zahlung von insgesamt 100.000 DM die Versicherungssumme erschöpft sei, § 2 Abs. 4 ARB 75. Ihre Auffassung beruht auf der Annahme, die Prozesse, die die Klägerin vor dem Landgericht Köln gegen Frau G. (28 O 6/96, 23 O 153/97, 23 O 152/97) und gegen drei verschiedene Lebensversicherer führte (23 O 274/96, 23 O 286/96, 23 O 305/96) seien, soweit es sich überhaupt um verschiedene Versicherungsfälle handeln sollte, solche, "die zeitlich und ursächlich zusammenhängen", vgl. § 2 Abs. 4 ARB 75. Dem kann jedoch nicht uneingeschränkt gefolgt werden, denn im Rechtsstreit 28 O 6/96 wurden von beiden Parteien im Wege der Widerklage und der Aufrechnung auch solche Ansprüche geltend gemacht, die als gesonderte Versicherungsfälle zu werten sind und bei denen ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zu den übrigen Versicherungsfällen zu verneinen ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 ARB 75 vorliegen oder nicht, sind die Kriterien zu beachten, die der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 8. November 1989 zusammengestellt hat (r+s 1990, 54 = VersR 1990, 301). Danach gilt folgendes: Zunächst ist zu prüfen, was jeweils als Versicherungsfall anzusehen ist. So gilt gemäß § 14 Abs. 1 ARB z.B. bei Schadensersatzansprüchen nicht die Einleitung des Schadensersatzprozesses als Versicherungsfall, sondern schon der Eintritt des dem Schadensersatzanspruch zugrunde liegenden Schadensereignisses (BGH a.a.O.). In den übrigen Fällen, die hier in Betracht kommen könnten, "gilt gem. § 14 Abs. 3 ARB der Versicherungsfall als eingetreten in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den wegen solcher Ereignisse oder Verhaltensweisen eingeleiteten Prozessen ist demnach nicht entscheidungserheblich" (so BGH a.a.O.).
Die dargestellten Kriterien sind in den älteren Entscheidungen der Instanzgerichte nicht mit gleicher Schärfe herausgestellt worden, so daß es problematisch ist, diese Entscheidungen heranzuziehen (z.B. OLG Hamm VersR 1975, 654 f, LG Düsseldorf ZfS 1988, 211; LG Köln ZfS 1988, 79).
Dem Rechtsstreit, den die Klägerin nach dem Tod ihres Mannes an dessen Stelle gegen Frau G. fortführte (LG Köln 28 O 6/96), lagen mehrere Versicherungsfälle zugrunde, zwischen denen ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang nicht uneingeschränkt bejaht werden kann und von denen einige auch nicht in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang zu den Versicherungsfällen stehen, die Gegenstand der weiteren Prozesse waren.
Im Rechtsstreit 28 O 6/96 erging zunächst zu dem umstrittenen Eigentum an einem Flugzeug am 10.7.1996 ein Teilurteil, gegen das die Klägerin Berufung einlegte (15 U 153/96). Die gegen das Berufungsurteil vom 6.5.1997 gerichtete Revision der Klägerin (X ZR 96/97) wurde nicht durchgeführt. Durch Schlußurteil vom 26.8.1998 (GA 58) wurde die weitergehende Klage, bei der es um die Herausgabe eines Porsche und um Geldbeträge ging, über die Frau G. unberechtigt verfügt haben sollte, abgewiesen. Die Widerklage, mit der die Rückzahlung von Darlehen verlangt wurde, die Frau G. und ihre Mutter dem Erblasser in den Jahren 1988, 1992 und 1994 in Höhe von insgesamt 120.000 DM gewährt hatten, war hingegen in Höhe von 115.000 DM erfolgreich. Im Rahmen des Urteils wurde ausgeführt, eine Hilfsaufrechnung der Klägerin wegen eines von der Beklagten in Höhe von 5.000 DM am 17. März 1986 erklärten Schuldanerkenntnisses führe zur teilweisen Abweisung der Widerklage, während die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf ebenfalls 5.000 DM keinen Erfolg habe, weil nicht hinreichend dargetan sei, daß Zahlungen, die in dieser Höhe an den Erblasser erfolgt seien, auf einem Darlehensvertrag beruhten. Das Landgericht setzte den Streitwert für den Rechtsstreit auf insgesamt 291.708,25 DM fest. Gegen das Schlußurteil legte die Klägerin wiederum Berufung ein (15 U 137/98). Mit dem Rechtsmittel machte sie weiterhin den Anspruch auf Herausgabe des Porsche geltend, außerdem vertrat sie die Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung von 141.007,92 DM (richtig wohl: 141.007,42 DM) zu, der daraus resultiere, daß die Beklagte aus der Veräußerung des Flugzeuges einen Erlös von 63.144,42 DM erzielt und von der P. Lebensversicherung einen Betrag von 77.863,00 DM erhalten habe. Mit Forderungen in entsprechender Höhe erklärte sie gegenüber der Widerklageforderung der Beklagten zuzüglich Zinsen die Aufrechnung. Sie beantragte dementsprechend Abweisung der Widerklage und errechnete zu ihren Gunsten eine Restforderung von 12.972,56 DM, die sie zusätzlich zu weiteren 20.000 DM, die die Beklagte unberechtigt aus Geldern des Erblassers im September 1995 entnommen habe, im Wege der Zahlungsklage einforderte. Der Rechtsstreit endete am 15. Juni 1999 mit einem Vergleich (GA 198), in dem die Parteien sich verpflichteten, jeweils die Hälfte der erstinstanzlichen Kosten zu tragen.
Bei den Ansprüchen, die die Klägerin wegen des Porsche, des Flugzeugs und der Geldbeträge geltend machte, handelte es sich jeweils um Ansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht (§ 823 BGB). Es lagen unterschiedliche Handlungen vor, die jeweils zu selbständigen Ansprüchen führten. Wären die Vorwürfe gegenüber Frau G. berechtigt gewesen, so hätten auch jeweils unterschiedliche Taten im strafrechtlichen Sinne vorgelegen. Soweit im Berufungsverfahren Bereicherungsansprüche hinsichtlich des für das Flugzeug erzielten Erlöses sowie hinsichtlich der von der P. Lebensversicherung ausgezahlten Beträge geltend gemacht wurden, handelte es sich um Folgeansprüche. Hinsichtlich des Flugzeugs beruhten sie auf der Übertragung des Miteigentums an Frau G. und hinsichtlich der Lebensversicherung auf der im Mai 1995 vorgenommenen Änderung der Bezugsberechtigung, die Gegenstand eines erfolglos gegen die P. geführten Rechtsstreits war (23 O 305/96). Den Ansprüchen liegen unterschiedliche Versicherungsfälle im Sinne des § 14 Abs. 1 ARB 75 zugrunde. Einzige Ausnahme ist der Zahlungsantrag zum Flugzeug, der dem zunächst verfolgten Feststellungsantrag zum Eigentum folgte. Beiden Ansprüchen liegt ein einziger Versicherungsfall zugrunde.
Entsprechendes gilt für die übrigen Prozesse (23 O 274/96, 23 O 286/96, 23 O 305/96, 23 O 152/97, 23 O 153/97), die die Klägerin führte. Soweit sie gegen die drei Lebensversicherer klagte (23 O 274/96, 23 O 286/96, 23 O 305/96), ging es um Änderungen der Bezugsberechtigungen, die der Erblasser im Mai 1995 vorgenommen hatte, und die beiden Prozesse gegen Frau G. (23 O 153/97, 23 O 152/97) schlossen sich an, nachdem die S. Rentenanstalt und die A. die Summen aus den Lebensversicherungen hinterlegt hatten. Die Klägerin und Frau G. nahmen die Beträge mit Klage und Widerklage jeweils für sich in Anspruch. Aus den Ausführungen zum Berufungsverfahren im Rechtsstreit 28 O 6/96 (= 15 U 137/98), in dem die Klägerin Frau G. auf Zahlung der von der P. im Anschluß an den Rechtsstreit 23 O 305/96 ausgezahlten Versicherungssumme in Anspruch nahm, ergibt sich bereits, daß der Streit mit Frau G. als "Fortsetzung" des gegen den Versicherer geführten Rechtsstreits zu sehen ist und daß letztlich beide auf demselben Versicherungsfall beruhen, der hier in der von der Klägerin angezweifelten bzw. angegriffenen Änderung der Bezugsberechtigung zu sehen ist.
Hinsichtlich aller erwähnten Ansprüche (zu Flugzeug, Porsche, Geldentnahmen, Lebensversicherungen) gilt, daß sie, soweit sie nicht auf einem einzigen Versicherungsfall beruhen, jedenfalls in ursächlichem und zeitlichem Zusammenhang zueinander stehen, was nach § 2 Abs. 4 ARB dazu führt, daß die Leistungen für alle Fälle zu addieren sind, so daß nur Leistungen bis zur vereinbarten Höchstsumme von der Beklagten geschuldet werden.
Der ursächliche und zeitliche Zusammenhang ist nach der eigenen Darstellung der Klägerin im Rechtsstreit 28 O 6/96 (Berufungsbegründung Seite 8, GA 393) hergestellt, weil sämtliche Vorgänge in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit einer Beratung standen, die Frau G. und der schwer erkrankte Erblasser Ende April 1995 bei einem Notar suchten. Sie ließen sich darüber beraten, welche Möglichkeiten bestanden, trotz des zwischen dem Erblasser und der Klägerin geschlossenen Erbvertrages Frau G. für den Todesfall zu bedenken. In den folgenden fünf Monaten kam es - statt der beabsichtigten erbrechtlichen Verfügung, die offensichtlich nicht möglich war - zu den Änderungen der Bezugsberechtigung bei drei Lebensversicherungen, der Miteigentumsübertragung am Flugzeug, der Überlassung des Porsche und diverser Geldbeträge (bzw. der Entnahme dieser Beträge). Die Klägerin hat dementsprechend im Rechtsstreit 28 O 6/96 die im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Ansprüche auch auf § 2287 BGB gestützt.
II.
Nach alldem schuldet die Beklagte über die gezahlten 100.000 DM hinaus nur noch einen Betrag, der die Versicherungsfälle betrifft, die aus Darlehensverträgen in der Zeit vor April 1995 bzw. aus einem Schuldanerkenntnis aus dieser Zeit herrührten und unter anderem Streitgegenstand im Rechtsstreit 28 O 6/96 waren. Da die in diesem Rechtsstreit aufzubringenden Kosten von der Beklagten getragen wurden, ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung noch ausstehender Leistungen - entsprechend der von ihr vorgenommenen Staffelung - zur Deckung der Kosten im Rechtsstreit der Klägerin gegen die S. Lebensversicherung (23 O 274/96) zuzusprechen. Hier hat die Beklagte 16.072,54 DM gezahlt, 17.135,76 DM stehen noch offen. Die weitere Regulierung wurde unter Hinweis auf § 2 Abs. 4 ARB 75 abgelehnt. Die Beklagte schuldet aber - mit Rücksicht darauf, daß sie für einige der im Rechtsstreit 28 O 6/96 geltend gemachten Ansprüche Versicherungsschutz zu gewähren hat, ohne sich insoweit auf § 2 Abs. 4 ARB berufen zu können, zusätzlich zu den gezahlten 100.000 DM weitere 5.046,77 DM.
Bei diesem Betrag handelt es sich in Höhe von 1.505,55 DM um Gerichtskosten erster Instanz und in Höhe von 3.541,22 DM um anteilige Anwaltsgebühren erster Instanz.
In Fällen, in denen zu berechnen ist, welche Kosten hinsichtlich eines bestimmten Teils des Rechtsstreit angefallen sind (Fälle der Teildeckung), werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, nach welcher Methode vorzugehen ist. Entgegen der hier von der Klägerin vertretenen Auffassung wäre es verfehlt, die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die dann entstanden wären, wenn die Ansprüche, für die zusätzlicher (zusätzlich zur gezahlten Höchstsumme) Versicherungsschutz zu gewähren ist, in einem gesonderten Rechtsstreit geltend gemacht worden wären (so aber für Fälle, in denen nicht zusätzlich eine Kostenquotierung zu berücksichtigen ist, Harbauer, Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. vor § 21 Rn. 5; a. M. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 2 ARB 75 Rn. 5 m.w.Nachw., vgl. auch Rn. 32). Eine derartige Berechnung würde dazu führen, daß der Versicherungsnehmer Beträge erhält, die hinsichtlich der Versicherungsfälle, für die Deckungsschutz besteht, tatsächlich nicht angefallen sind. Aufgrund der degressiven Gestaltung der Gebührentabellen - dies gilt für Gerichts- und Anwaltskosten - ist die gleichzeitige Geltendmachung verschiedener Ansprüche weit kostengünstiger als die gesonderte Geltendmachung. Selbstverständlich hat der Versicherer nur die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, also diejenigen, die unter Berücksichtigung der Degression angefallen sind.
Aber auch die Auffassung, zur Ermittlung der tatsächlich angefallenen Kosten sei der Kostenanteil des Versicherungsnehmers (hier: 1/2 der erstinstanzlichen Kosten) mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich aus der Division des eintrittspflichtigen Streitwerts durch den Gesamtstreitwert ergibt (so Harbauer für Fälle der Kostenquotierung a.a.O., § 2 ARB 75 Rn. 253), kann nicht überzeugen, denn auch diese Berechnung trägt der Ausgestaltung der Gebührentabellen nicht hinreichend Rechnung. Im übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum Fälle der Kostenquotierung nach einer anderen Methode behandelt werden sollen als die übrigen. Auch der von Rettler (VersR 89, 954) vorgeschlagene Rechnungsweg überzeugt letztlich nicht. Er berücksichtigt zwar die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, greift aber zur Aufteilung auf die Streitwerte zurück. Dies kann nicht zu einem überzeugenden Ergebnis führen, das nur gefunden werden kann, wenn die Besonderheiten der Kostendegression einbezogen werden.
Das sich hier stellende Problem kann mit der Fragestellung verglichen werden, die sich im Rahmen der Kostenfestsetzung etwa dann stellt, wenn Streitgenossen, die in unterschiedlichem Umfang am Rechtsstreit beteiligt waren, ihre jeweiligen Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Prozeßgegner geltend machen. Auch in diesen Fällen geht es darum, einen rechnerischen Weg zu finden, der dem einzelnen Streitgenossen einen Kostenanteil zukommen läßt, der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entspricht. Hier führt die Auffassung, die die Erstattungsberechtigung nach dem Betrag bemißt, der im Verhältnis der Streitgenossen zueinander dem Anteil des einzelnen an den Gesamtkosten des gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten entspricht (so ständige Rechtsprechung OLG Köln, 17. Zivilsenat, JurBüro 1987, 899), zu einem brauchbaren und korrekten Ergebnis, das den kostenrechtlichen Gegebenheiten Rechnung trägt. In Fällen dieser Art ist dementsprechend zu ermitteln, welchen Betrag der einzelne Streitgenosse an den gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu zahlen hätte, wenn der Anwalt nur in seinem Interesse tätig geworden wäre; im Verhältnis dieser - gedachten - Gebührenschulden zueinander sind sodann die tatsächlichen Gesamtkosten des gemeinsamen Anwalts auf die Streitgenossen zu verteilen.
Eine Anwendung dieses Prinzips bedeutet hier, daß zunächst festzustellen ist, welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Diese Kosten sind sodann in dem Verhältnis zu teilen, das dem Anteil des versicherten Teils an diesen Kosten entspricht. Dieser "versicherte" Anteil kann seinerseits nur ermittelt werden, indem berechnet wird, welche Kosten entstanden wären, wenn ein Prozeß nur hinsichtlich der versicherten und ein weiterer hinsichtlich der nicht versicherten Streitgegenstände geführt worden wäre.
Im Rechtsstreit 28 O 6/96 sind folgende Gerichts- und Anwaltskosten in erster Instanz angefallen:
Gerichtskosten (vgl. die Kostenfestsetzung GA 453 ff in 28 O 6/96) nach einem Gegenstandswert von 291.708,25 DM:
3 Gebühren à 2.355 DM 7.065,00 DM
Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 291.708,25 DM:
Prozeßgebühr 3.245,00 DM
Verhandlungsgebühr 3.245,00 DM
Auslagenpauschale 40,00 DM
16% Mehrwertsteuer 1.044,80 DM
7.574,80 DM
Der Umstand, daß zunächst nur über einen Gegenstandswert von 58.800 DM verhandelt wurde und daß insoweit anschließend ein Teilurteil erging, ist ohne Belang, denn nach § 13 Abs. 3 BRAGO durfte der Anwalt insgesamt nicht mehr in Rechnung stellen als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
Wäre über den Teil, der dem Versicherungsschutz unterliegt (Verteidigung gegen Widerklage 120.000 DM, Hilfsaufrechnung 5.000 DM, Verteidigung gegen Hilfsaufrechnung der Beklagten 5.000 DM), ein gesonderter Rechtsstreit geführt worden, so wären angefallen:
Gerichtskosten nach einem Gegenstandswert von 130.000 DM:
3 Gebühren à 1.155 DM 3.465,00 DM
Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 130.000 DM:
Prozeßgebühr 2.285,00 DM
Verhandlungsgebühr 2.285,00 DM
Auslagenpauschale 40,00 DM
16% Mehrwertsteuer 737,60 DM
5.347,60 DM
In einem Rechtsstreit über den anderen Teil der Ansprüche, für die nach der Wertfestsetzung des Landgerichts ein Reststreitwert von 161.708,25 DM maßgeblich ist, wären die folgenden Kosten angefallen:
Gerichtskosten (Gegenstandswert 161.708,25 DM):
3 Gebühren à 1.555 DM 4.665,00 DM
Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 161.708,25 DM:
Prozeßgebühr 2.605,00 DM
Verhandlungsgebühr 2.605,00 DM
Auslagenpauschale 40,00 DM
16% Mehrwertsteuer 840,00 DM
6.090,00 DM
Aus diesen Zahlen folgt, daß bei Aufteilung in zwei Prozesse insgesamt 8.130 DM an Gerichtskosten angefallen wären, wobei der Anteil der Kosten, die dem Versicherungsschutz unterliegen an diesen fiktiven Gesamtkosten 42,62% ausmacht. Dementsprechend hat die Beklagte für die tatsächlich entstandenen Kosten von 7.065 DM Versicherungsschutz für einen entsprechenden Anteil, also für 3.011,10 DM zu gewähren. Da die Klägerin im Verhältnis zu ihrer damaligen Prozeßgegnerin nur die Hälfte dieser Kosten zu tragen hat, reduziert die Zahlungspflicht der Beklagten sich auf 1.505,55 DM.
Hinsichtlich der Anwaltskosten zeigt sich, daß bei Führung von zwei Prozessen Gesamtkosten von 11.437,60 DM entstanden wären, von denen 46,75% auf den dem Versicherungsschutz unterliegenden Streitwert von 130.000 DM entfallen. Dementsprechend hat die Beklagte von den in Höhe von 7.574,80 DM angefallenen Kosten 46,75% zu tragen, also 3.541,22 DM. Dem Umstand, daß die Klägerin aufgrund der Kostenquote im Ergebnis nur ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen hat, ist bereits dadurch Rechnung getragen, daß hier die Kosten des gegnerischen Anwalts von vornherein unberücksichtigt blieben.
Die Gesamtsumme der von der Beklagten zusätzlich zu übernehmenden Kosten von 5.046,77 (3.541,22 DM + 1.505,55 DM) ermäßigt sich zunächst um 765 DM, die von der Gerichtskasse an die Klägerin zurückgezahlt wurden, und um weitere 1.533,75 DM, weil insoweit ein Kostenfestsetzungsbeschluß zugunsten der Klägerin erging. Der Beschluß führte dazu, daß die Klägerin von den Kosten, die die Beklagte (für beide Instanzen) an die Gerichtskasse gezahlt hatte, diesen Betrag zusätzlich von Frau G. erstattet erhielt. In einer Gesamthöhe von 2.298,75 DM war dementsprechend die Erledigung des Rechtsstreits entsprechend dem Antrag der Klägerin festzustellen.
Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten keine Ansprüche hinsichtlich der Kosten zu, die in den Berufungsverfahren zum Rechtsstreit 28 O 6/96 angefallen sind, erst recht nicht hinsichtlich der Revisionskosten. Die Darlehensansprüche (und der Anspruch aus einem Schuldanerkenntnis) waren nicht Gegenstand der Rechtsmittelverfahren. Durch die in erster Instanz (erfolgreiche) Aufrechnung der Klägerin war ihr Anspruch auf 5.000 DM "verbraucht". Die Beklagte legte insoweit und wegen der Aberkennung einer von ihr hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Darlehensforderung keine Berufung ein, und die Verurteilung zur Zahlung von Darlehensforderungen in Höhe von insgesamt 115.000 DM nahm die Klägerin ausdrücklich hin (vgl. Seite 13 der Berufungsbegründung in 28 O 6/96). Die Abweisung der Widerklage wurde allein wegen einer (nicht nur hilfsweise erklärten) Aufrechnung beantragt. Hinsichtlich dieser Aufrechnung aber kann die Beklagte sich mit Erfolg darauf berufen, gemäß § 2 Abs. 4 ARB 75 keine weiteren Zahlungen mehr zu schulden.
Soweit die Klägerin ursprünglich die Zahlung einzelner in den geleisteten 100.000 DM enthaltener Beträge bestritten hat, ist dies unbeachtlich geworden. Nachdem die Beklagte zu den bestrittenen Zahlungen detailliert Stellung genommen hat, hat die Klägerin hierzu nicht mehr vorgetragen, § 138 Abs. 3 ZPO.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich bereits, daß die Klage abzuweisen ist, soweit die Klägerin die Feststellung weiteren Deckungsschutzes für sämtliche in diesem Urteil erwähnten Prozesse beantragt hat. Über die errechneten Beträge hinaus schuldet die Beklagte wegen der gemäß § 2 Abs. 4 ARB 75 vereinbarten Leistungsbegrenzung keine weitere Deckung.
Zinsen stehen der Klägerin im beantragten Umfang zu, §§ 288, 291 BGB.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert der Beschwer der Klägerin: 51.291,02 DM
Wert der Beschwer der Beklagten: 5.046,77 DM
OLG Köln:
Urteil v. 06.03.2001
Az: 9 U 17/00
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/17210fbc3261/OLG-Koeln_Urteil_vom_6-Maerz-2001_Az_9-U-17-00