Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Juni 2009
Aktenzeichen: 5 Ni 30/09
(BPatG: Beschluss v. 02.06.2009, Az.: 5 Ni 30/09)
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren wird auf 100.000,--Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte ist Inhaberin des am 23. Juni 1997 angemeldeten europäischen Patents ... (Streitpatent), dessen Erteilung am 27. August 2003 veröffentlicht worden ist. Es trägt die Bezeichnung "Wählautomatik" und umfasst vier Patentansprüche.
Die Klägerin hat das Streitpatent in vollem Umfang angegriffen. Sie hat geltendgemacht, der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 4 sei nicht ausführbar, sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert und darüber hinaus nicht patentfähig.
Die Beklagte hat der Nichtigkeitsklage rechtzeitig widersprochen, den Widerspruch jedoch nicht begründet. Ihr Prozessbevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 20. November 2008 mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis mit der Beklagten beendet sei.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich die Parteien außergerichtlich verglichen hätten.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2009, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat die Klägerin den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie beantragt, entsprechend dem zwischen den Parteien abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich die Kosten des Rechtstreits gegeneinander aufzuheben und den Streitwert auf 100.000,--Euro festzusetzen.
Die Beklagte hat der Erledigungserklärung und dem Antrag auf Streitwertfestsetzung nicht widersprochen und sich im Übrigen nicht geäußert.
II.
Nachdem die Klägerin den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte der Erledigungserklärung nicht widersprochen hat, hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 91a Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Danach waren die Kosten des Rechtstreits gegeneinander aufzuheben.
Die Parteien haben einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen und dort für das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht Kostenaufhebung vereinbart. Nach billigem Ermessen war diese Regelung für die gerichtliche Kostenentscheidung zu übernehmen (vgl. OLG Brandenburg NJW RR 1999, 654).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 2 Abs. 2 PatKostG, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Schuster Gutermuth Dr. Hartung Pü
BPatG:
Beschluss v. 02.06.2009
Az: 5 Ni 30/09
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